Heizungsgesetz: Das könnte sich 2026 ändern

Zuletzt aktualisiert am 25.2.2026
Lesedauer: 8 Minuten

Um die Klimaziele zu erreichen, müssen auch im Wohnsektor Emissionen gesenkt werden. Das Heizungsgesetz leitet die Dekarbonisierung des Wärmebereichs ein – steht aber vor einer großen Reform. Bis Mai 2026 will die Bundesregierung die Novelle beschließen. Förderungen bleiben vorerst bestehen, Details sind jedoch offen. Was aktuell gilt und was sich ändern könnte.

Was aktuell gilt und was sich bald ändern könnte

Kaum ein Gesetz hat in den letzten Jahren so hohe Wellen geschlagen wie das unter der Ampelregierung novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), landläufig auch als Heizungsgesetz, bezeichnet. Zukünftig soll es Gebäudemodernisierungsgesetz heißen. Dessen Ziel bleibt gleich: Ab 2045 darf nur noch klimaneutral geheizt werden. Den Rahmen dafür setzt die EU mit ihrer Gebäuderichtlinie (EPBD) und der Energieeffizienz-Richtlinie (EED).

Laut Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD soll das reformierte GEG flexibler und technologieoffener werden. Die staatliche Förderung für den Heizungstausch soll bis 2029 fortgeführt werden.

Die Koalition hat nun neue Eckpunkte vorgestellt: die bisherige Regel, dass Heizungen schrittweise zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, ist vorerst vom Tisch. Fortan sollen Bürger:innen freie Wahl beim Einbau eines Heizungssystems haben. Ab dem 01.01.2029 soll dann eine sogenannte Biotreppe gelten, bei der der Anteil an erneuerbaren Brennstoffen wie Biomethan oder synthetische E-Fuels schrittweise ansteigt. Auf diese Weise soll der Anteil an CO2 Emissionen sinken.

Der Beschluss der Koalition soll nun vor der Sommerpause der Regierung in Kraft treten. Die Verabschiedung ist zusammen mit der Umsetzung der neuen EU-Gebäuderichtlinie geplant, die bis Mai 2026 in deutsches Recht überführt werden muss. Bis dahin kann es noch zu Anpassungen der Novelle kommen.

Bis zur Verabschiedung der Reform gilt weiterhin: Da Heizungen meist 20 Jahre und länger in Betrieb bleiben, müssen bereits die heute neu installierten Anlagen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um das für 2045 gesetzte Ziel zu erreichen.

„Bis 2029 ist die Förderung garantiert”

Wirtschaftlich betrachtet ist jetzt ein guter Zeitpunkt für eine Wärmepumpe: Die Förderung bleibt bis 2029 auf hohem Niveau, während fossile Energien durch steigende CO2‑Kosten langfristig teurer werden. Unter diesen Bedingungen wird eine Wärmepumpe für viele Haushalte zunehmend sinnvoll – nicht wegen gesetzlicher Vorgaben, sondern aufgrund von langfristig niedrigen Betriebskosten.

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Regelungen für Bestandsgebäude bis Juni 2026

Eine Pflicht zum Austausch bestehender Heizungen sieht das aktuelle Heizungsgesetz nur in wenigen Sonderfällen vor. Es gibt aber viele gute Gründe, Heizungen auch ohne gesetzlichen Druck zu erneuern – etwa weil sie nicht effizient genug, zu klimaschädlich oder schadensanfällig sind.

Welche Erneuerbare-Quote Hausbesitzer:innen mit ihrer neuen Heizung erfüllen müssen, hängt davon ab, wann die Anlage installiert wird – und ob zu diesem Zeitpunkt vor Ort bereits ein kommunaler Wärmeplan aufgestellt ist. Mit einem solchen Plan legen die Städte und Gemeinden unter anderem fest, wo künftig der Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Städte noch zwei Jahre länger. Viele Kommunen haben ihren Wärmeplan bereits aufgestellt, darunter München, Stuttgart und Rostock.

Sobald der Wärmeplan verabschiedet ist, greift die 65-%-EE-Vorgabe. Wird eine neue Heizung eingebaut, bevor der Wärmeplan vorliegt, ist der Erneuerbare-Energien-Pflichtanteil geringer. In diesem Fall gelten folgende Quoten:

  • ab 2029 mindestens 15 % erneuerbare Energien
  • ab 2035 mindestens 30 % erneuerbare Energien
  • ab 2040 mindestens 60 % erneuerbare Energien

 

Wer diesen Spielraum nutzen will, um noch schnell eine Gas- oder Ölheizung zu installieren, sollte beachten, dass das Heizen mit fossilen Brennstoffen mittelfristig sehr teuer werden wird – unter anderem wegen den deutlich steigenden CO2-Abgabe.

Hausbesitzer:innen sind gut beraten, sich schon heute über die möglichen Optionen zu informieren, wenn sie in absehbarer Zeit ihre Heizung erneuern wollen oder müssen. Denn so ist gewährleistet, dass sie ohne Zeitdruck die richtigen Entscheidungen treffen können.

Regelungen für Neubauten bis Juni 2026

Die 65-%-EE-Vorgabe gilt aktuell uneingeschränkt für sämtliche Neubauten innerhalb ausgewiesener Neubaugebiete.

Bei Neubauten außerhalb dieser Gebiete gewährt das derzeitige Heizungsgesetz dagegen längere Fristen: Wie bei Bestandsbauten greift die 65-%-Pflicht erst dann, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Die bis dahin installierten Heizungen müssen ab 2029 zu mindestens 15 %, ab 2035 zu mindestens 30 % und ab 2040 zu mindestens 60 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Möglichkeiten für gesetzeskonforme Heizungen

Wie Eigentümer:innen die geforderten Eneuerbare-Energien-Quoten erfüllen, bleibt ihnen selbst überlassen. Das Gesetz ist flexibel und somit technologieoffen gestaltet. Sie können zum Beispiel frei unter den folgenden Erfüllungsoptionen wählen:

  • Elektrische Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Grundwasser

  • Biomasseheizung (zum Beispiel Pelletheizung, Hackschnitzelheizung)

  • Gasheizung, die entsprechend der geforderten Erneuerbare-Energien-Quote mit Biomethan, biogenem Flüssiggas, synthetischem Methan oder sogenannter grüner Wasserstoff betrieben wird und für dessen Erzeugung durch Elektrolyse ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wird.

  • Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Öl- oder Biomasseheizung

  • "H2-ready"-Gasheizung, die auf einen Betrieb mit 100 % Wasserstoff umrüstbar ist. Voraussetzung ist hierfür ein rechtsverbindlicher Investitions- und Transformationsplan für die örtliche Wasserstoffinfrastruktur, der eine Versorgung mit Wasserstoff bis Ende 2044 sicherstellt.

  • Ölheizung, die entsprechend der geforderten Erneuerbare-Energien-Quote zu 60% mit einem Flüssigbrennstoff auf Biobasis oder aus grünem Wasserstoff betrieben wird und bei dessen Herstellung ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder nachwachsende Rohstoffe zum Einsatz kommen. Allerdings ist dies nur eine theoretische Option, da ein solcher Brennstoff nach Einschätzung des Bundesumweltamts nur in sehr begrenzten Mengen zur Verfügung stehen und deshalb sehr teuer sein wird

  • Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Gas-, Öl- oder Biomasseheizung

  • Stromdirektheizung, sofern das Gebäude gut gedämmt ist und einen geringen Primärenenergiebedarf aufweist.

  • Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz

Die Erneuerbare-Energien-Quoten gelten auch als erfüllt, wenn Hauseigentümer:innen die zuvor genannten technischen Lösungen miteinander kombinieren.

Beratungspflicht bei neuen Gas- und Ölheizungen

Wer eine neue Gas-, Öl- oder Holzheizung einbauen will, muss sich zuvor fachkundig beraten lassen. Das schreibt das Heizungsgesetz vor. Die Expert:innen informieren im Gespräch unter anderem über mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung sowie über die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe und andere Kostenrisiken. Die Beratung dürfen Schornsteinfeger:innen, Heizungsinstallateur:innen, Elektrotechniker:innen sowie auf der dena-Expert:innen-Liste geführte Energieberater:innen durchführen.

Wie lange darf ich meine bestehende Gas- oder Ölheizung noch nutzen?

Was bedeutet das Heizungsgesetz konkret für Ihr Haus? Müssen Sie Ihre Heizung austauschen? Das hängt unter anderem vom Zustand und Alter Ihrer Heizungsanlage ab.

Gasheizung

Funktionierende Öl- oder Gasheizung

Sie dürfen Ihre Gas- oder Ölheizung insgesamt 30 Jahre lang betreiben, dann muss sie ausgetauscht werden – auch wenn sie noch tadellos funktioniert. 

Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und auch nicht für Anlagen mit einer Heizleistung von weniger als vier Kilowatt. Heizungen in selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäuser sind ebenfalls von der Austauschpflicht ausgenommen, sofern die Gebäude mindestens seit dem 1. Februar 2002 von den Eigentümer:innen selbst bewohnt werden.

Ende 2044 ist allerdings auch für diejenigen Gas- und Ölkessel Schluss, denen das Gesetz jetzt noch eine Schonfrist gewährt – zumindest dann, wenn sie sich nicht auf den ausschließlichen Betrieb mit einem klimaneutralen Brennstoff umrüsten lassen.

Defekte Öl- oder Gasheizung

Ist Ihre Öl- oder Gasheizung defekt, dürfen Sie diese reparieren lassen. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, müssen Sie eine neue Heizung einbauen, die zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien läuft. Dabei sieht das Gesetz aber eine Übergangsregelung vor: Sie dürfen bis zu fünf Jahre lang Zwischenlösungen wie Gas-Mietheizungen oder mobile Heizanlagen nutzen und diese mit Erdgas betreiben. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich, beträgt die Frist bis zu zehn Jahre. Das setzt jedoch voraus, dass Sie bereits einen Vertrag mit dem Wärmenetz-Betreiber abgeschlossen haben.

Gut zu wissen: Ersetzen Sie bis Ende 2028 Ihre alte Gasheizung durch eine GEG-konforme Heiztechnologie wie etwa eine Wärmepumpe, profitieren Sie vom Geschwindigkeitsbonus des derzeit geltenden Förderprogramms. Welche Heizungen sich für den Betrieb in Altbauten eignen, erfahren Sie im Artikel „Welche Heizung für Altbau?".

So fördert der Staat die Umrüstung auf eine neue Heizung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) belohnt den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen. Dabei gewährt der Staat derzeit eine Grundförderung, die sich mit einigen Boni noch deutlich erhöhen lässt.

  1. Der einkommensunabhängige Fördersatz für alle Eigentümer:innen – die Grundförderung – beträgt 30 % der Investitionskosten.
  2. 5 % Effizienzbonus: Bei Wärmepumpen gibt es einen Bonus von 5 %, wenn sich die Eigentümer:innen für Anlagen mit natürlichem Kältemittel oder für Erd-, Grundwasser- oder Abwasser-Wärmepumpen entscheiden.
  3. 30 % Extraförderung für geringe Einkommen: Selbstnutzende Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von weniger als 40.000 € erhalten weitere 30 % Förderung.
  4. Bis zu 20 % Geschwindigkeitsbonus: Wer als selbstnutzende:r Eigentümer:in den Heizungstausch bis Ende 2028 in die Wege leitet, bekommt einen zusätzlichen Bonus von 20 %. Danach sinkt der Förderbonus ab. Der Geschwindigkeitsbonus wird allerdings nur für den Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alter Gas- und Biomasse-Heizungen gewährt.

 

Wichtig: Die Förderkomponenten können bis zu einer Höhe von 70 Prozent kombiniert werden. Die förderfähigen Kosten sind dabei auf 30.000 Euro gedeckelt. Der Bund zahlt also bis zu 21.000 € Förderzuschuss für die Heizungssanierung im Einfamilienhaus.

Weitere Infos zur Förderung im Artikel „Förderung Wärmepumpe 2026“.

Gut zu wissen: Die Förderung für den Heizungstausch kann mit Zuschüssen zur energetischen Sanierung kombiniert werden. Mehr erfahren Sie in unserem Artikel „Energetische Sanierung im Eigenheim“.

Wichtige Information für Mieter:innen: Vermieter:innen können bis zu 8 % der anrechenbaren Investitions- oder Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Die Umlage ist aber gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf, von Ausnahmen abgesehen, innerhalb von 6 Jahren maximal um 3 € pro Quadratmeter steigen.

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Warum jetzt ein guter Zeitpunkt für den Heizungswechsel ist

Das Heizen mit Öl und Gas wird in den kommenden Jahren deutlich teurer. Grund dafür sind unter anderem die folgenden drei Regelungen:
 

1. Steigende Netzentgelte

Viele Hausbesitzer:innen werden in den nächsten Jahren von einer Gasheizung auf eine Wärmepumpe oder eine Holzheizung umsteigen. Die Kosten für den Betrieb des Gasnetzes müssen also auf immer weniger Haushalte verteilt werden. In der Folge steigen die Netzentgelte – und in der Folge auch die Gaspreise.

2. Erneuerbare-Energien-Quoten

Auch die Pflicht, Gasheizungen anteilig mit Brennstoffen wie Biogas zu betreiben, wird den Gaspreis steigen lassen. Denn die Brennstoff-Alternativen sind zumindest auf absehbare Zeit deutlich teurer als fossiles Erdgas.

3. Steigende CO2-Abgabe

Auf die Emissionen fossiler Brennstoffe ist in Deutschland seit 2021 eine stetig steigende CO2-Abgabe fällig. Die Kosten werden auf den Gaspreis umgelegt. Anfang 2027 wird die Abgabe durch das europäische Emissionshandelssystem (EU ETS 2) abgelöst. Dann dürften die Kosten der Gasverbraucher:innen noch einmal deutlich steigen. Aktuell geht man von einem Preiskorridor von 55 bis 65 € pro Tonne CO2 aus.

Infografik CO2-Abgabe

Mehrkosten durch CO2-Abgabe im Einfamilienhaus

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat errechnet, wie hoch die Mehrkosten durch die CO2-Abgabe im Einfamilienhaus pro Jahr sind. Auch wenn die Kosten immer vom individuellen Zustand des Hauses und der Heizlast abhängen, ist klar: Heizen mit fossilen Brennstoffen wird von Jahr zu Jahr teurer. Dieser Effekt ist umso dramatischer, je weniger saniert das Haus ist.

Beispiel: Saniertes Einfamilienhaus*

Erdgasheizung
Verbrauch: 6.500 kWh pro Jahr
2025: Mehrkosten von 77 €
2026: Mehrkosten 91 €

 

Ölheizung
Verbrauch: 650 Liter pro Jahr
2025: Mehrkosten von 113 €
2026: Mehrkosten von 134 €

 

*Effizienzhaus 70, früher als KfW 70 bezeichnet, bedeutet, dass ein Haus nach einer Sanierung nur noch 70 % der Energie eines vergleichbaren Referenzgebäudes benötigt.

Beispiel: Wenig saniertes Einfamilienhaus

Erdgasheizung
Verbrauch: 20.000 kWh pro Jahr
2025: Mehrkosten von 237 €
2026: Mehrkosten von 281 €

 

Ölheizung
Verbrauch: 2.000 Liter pro Jahr
2025: Mehrkosten von 349 €
2026: Mehrkosten von 412 €

Diese Mehrkosten kann man vermeiden, wenn man sein Haus mit einer Wärmepumpe beheizt. Infos zum Stromverbrauch einer Wärmepumpe finden Sie hier.

Gut zu wissen: Ab 2029 könnten von der EU strengere Vorgaben für die Effizienz neuer Heizgeräte kommen. Die Aktualisierung der Ökodesign-Rechtsvorschriften wird derzeit noch diskutiert. Im Gespräch ist eine Effizienzanforderung von 115 %. Diese kann durch eine Wärmepumpe erreicht werden.

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