Infowelt Energie

Das bedeutet das neue Heizungsgesetz 2024 für Hausbesitzer:innen

Um die Klimaziele zu erreichen, müssen auch im Wohnsektor Emissionen gesenkt werden. Das neue Heizungsgesetz leitet die Dekarbonisierung des Wärmebereichs ein. Das sind die konkreten Folgen für Eigenheimbesitzer:innen.

Zuletzt aktualisiert am 10.01.2024
Lesedauer: 8 Minuten

Inhalte des Heizungsgesetzes 2024

Kaum ein Gesetz hat in den letzten Jahren so hohe Wellen geschlagen wie die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), landläufig auch als Heizungsgesetz bezeichnet. Nach langem Ringen hat die Ampel-Koalition sich auf einen Fahrplan für den Ausstieg aus fossilen Heizmethoden geeinigt. Das Ziel lautet: Ab 2045 darf nur noch klimaneutral geheizt werden.

Eine wichtige Zwischenetappe auf dem Weg dahin hat am 1. Januar 2024 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen (65-Prozent-EE-Vorgabe). Diese Regelung ist für Neubauten innerhalb von Neubaugebieten ohne Übergangsfrist verpflichtend.

Bei Bestandsimmobilien und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sieht es anders aus: Hier greift eine Schonfrist, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Das soll deutschlandweit bis zum 30. Juni 2028 der Fall sein. Großstädte ab 100.000 Einwohnern sollen bereits bis zum 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung vorlegen.

Bestehende und funktionierende Heizungen sind erst einmal nicht vom Heizungsgesetz betroffen, eine rechtzeitige Planung der Heizungserneuerung stellt jedoch sicher, dass die stufenweise strengeren gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und Ihr Gebäude spätestens 2045 komplett fossilfrei beheizt werden kann.

Verschiedene Wege zum 65-Prozent-Anteil an erneuerbaren Energien

Wie sich die Erneuerbaren Energien am Ende zusammensetzen, ist flexibel und somit technologieoffen: Hauseigentümer:innen können zum Beispiel frei unter den folgenden pauschalen Erfüllungsoptionen wählen:

  • Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
  • Einbau einer Biomasseheizung (z. B. Holzheizung, Pelletheizung)
  • Gasheizung, die mindestens zu 65 % mit Biomethan, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff betrieben wird
  • Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
  • „H2-ready“-Gasheizungen, die auf einen Betrieb mit 100 % Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung ist hierfür ein rechtsverbindlicher Investitions- und Transformationsplan für die örtliche Wasserstoffinfrastruktur, der eine Versorgung mit Wasserstoff bis Ende 2044 sicherstellt.
  • Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung. Hier muss die thermische Leistung der Wärmepumpe, je nach gewählter Steuerung, zwischen 30 und 40 % der Heizlast des Gebäudes betragen, um die 65-Prozent-EE-Vorgabe zu erfüllen.
  • Stromdirektheizung, sofern das Gebäude gut gedämmt ist und einen geringen Primärenergiebedarf aufweist.

Die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt auch als erfüllt, wenn Hauseigentümer:innen die zuvor genannten technischen Lösungen miteinander kombinieren.

Wärmepumpe an Hauswand

Alternativ zu einer pauschalen Erfüllungsoption kann aber auch eine individuelle Lösung auf Basis von Erneuerbaren Energien oder als Kombination unterschiedlicher Technologien umgesetzt werden. In diesem Fall ist der Anteil an Erneuerbaren Energien gemäß der 65-Prozent-EE-Vorgabe rechnerisch nachzuweisen. So wäre es zum Beispiel denkbar, dass ein Haus mit einer Mischung aus Solarthermie und einer Holzheizung den vorgegebenen Anteil an Erneuerbaren Energien erreicht.

Seit Januar 2024 ist eine professionelle Beratung vor dem Heizungstausch verpflichtend, wenn eine Heizungsanlage eingebaut werden soll, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird. Ziel der Beratung ist es, auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und mögliche Unwirtschaftlichkeiten aufgrund der steigenden CO2-Abgabe hinzuweisen. Die Beratung kann von Energieberatenden, Schornsteinfeger:innen, Heizungsinstallateur:innen oder Elektrotechniker:innen angeboten werden.

Das gilt für Ihre Gas- oder Ölheizung

Was bedeutet das neue Heizungsgesetz konkret für Ihr Haus? Müssen Sie Ihre Heizung austauschen? Das hängt vom Zustand Ihrer Heizungsanlage ab. Gehen wir die verschiedenen Szenarien einmal durch:

1. Funktionierende Öl- oder Gasheizung ab 1991

Wenn Ihre Öl- oder Gasheizung jünger als Baujahr 1991 ist und funktioniert, müssen Sie nicht sofort handeln. Sie dürfen die Heizung weiterbetreiben, bis sie 30 Jahre alt ist oder bis 2045.

Gasheizung

2. Funktionierende Öl- oder Gasheizung bis 1991

Wurde Ihre funktionierende Öl- oder Gasheizung vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommen, kann es sein, dass Sie unter das Betriebsverbot nach §72 GEG fällt. Dann müssen Sie sie gegebenenfalls schon jetzt austauschen. Keine Austauschpflicht besteht nur, falls Ihre Heizung unter die folgenden Ausnahmen fällt:

  • Niedertemperaratur-Heizkessel
  • Brennwertkessel
  • Heizungstechnische Anlage, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt

3. Defekte Öl- oder Gasheizung im Eigenheim

Ist Ihre Öl- oder Gasheizung defekt, dürfen Sie diese reparieren lassen. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, muss seit Januar 2024 eine neue Heizung eingebaut werden, die zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien läuft. Hier gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, bei Gasetagen-Heizungen sind es bis zu 13 Jahren. Es ist außerdem möglich, vorübergehend eine ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung zu installieren, sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb der nächsten zehn Jahre erfolgt.

Gut zu wissen: Ist Ihre Heizung nicht mehr zu reparieren oder wollen Sie Ihre alte Heizungsanlage erneuern, gelten lösungsorientierte Übergangsregelungen:

Bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, allerdings müssen diese spätestens nach 5 Jahren stufenweise zu einem bestimmten Prozentsatz mit klimaneutralem Gas, beispielsweise aus Biomasse oder Wasserstoff, betrieben werden.

Der Anteil wurde auf folgende Werte festgelegt:

  • ab 2029 mindestens 15 %
  • ab 2035 mindestens 30 %
  • ab 2040 mindestens 60 %

Liegt die kommunale Wärmeplanung vor, können weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese bis 2045 auf Wasserstoff umgerüstet werden können („H2-ready“) und die Wärmeplanung der Kommune ein entsprechendes Versorgungsnetz vorsieht. Ist kein Wasserstoff-Versorgungsnetz geplant, dürfen Gasheizungen weiterhin eingebaut werden, wenn sie zu 65 % klimaneutral betrieben werden können – beispielsweise durch die Kombination mit einer Wärmepumpe.

Vattenfall Tipp

Steigen Sie bereits in den nächsten 5 Jahren auf eine Heizungsanlage um, die die 65%-EE-Vorgabe erfüllt, profitieren Sie durch die neue Förderung seit 2024 vom Geschwindigkeitsbonus.

Weiterbetrieb einer fossilen Heizung wird teurer

Infografik CO2-Abgabe

Das Heizen mit Öl und Gas wird in den kommenden Jahren immer teurer. Das liegt an zwei Gründen:

1. Steigende Netzentgelte

Die Pflicht, Gasheizungen anteilig mit Biogas zu betreben, wird die Kosten erhöhen. Hinzu kommt: Wenn immer weniger Gasheizungen am Netz hängen, werden die Netzentgelte für die einzelnen Haushalte steigen.

2. Steigende CO2-Abgabe

Die CO2-Abgabe wird seit 2021 von der Bundesregierung auf Brennstoffemissionen erhoben. Sie gilt sowohl für die Produktion von Strom als auch für die Nutzung von Heizöl und Erdgas zum Heizen. Der CO2-Preis wurde zu Jahresbeginn 2024 auf 45 € erhöht und steigt 2025 auf 55 €. 2026 wird er voraussichtlich zwischen 55 und 65 € pro Tonne liegen.

Die Verbraucherzentrale hat errechnet, wie hoch die Mehrkosten durch den CO2-Preis im Einfamilienhaus sind – je nach Heizungsart. Auch wenn die Kosten immer vom individuellen Zustand des Hauses und der Heizlast abhängt, ist klar: Heizen mit fossilen Brennstoffen wird von Jahr zu Jahr teurer. Dieser Effekt ist umso dramatischer, je weniger saniert das Haus ist.

Beispiel: Saniertes Einfamilienhaus (KfW 70-Standard*)

Szenario A) Erdgasheizung (Verbrauch: 6.500 kWh pro Jahr)
2026: Mehrkosten zwischen 77 und 91 €

Szenario B) Erdölheizung (Verbrauch: 650 Liter pro Jahr)
2024: Mehrkosten von 93 €
2026: Mehrkosten zwischen 113 und 134 €

Um drohende Unwirtschaftlichkeiten zu vermeiden, ist daher ab sofort eine Beratung vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, verpflichtend.

*KfW 70 bedeutet, dass ein Haus nach einer Sanierung nur noch 70 % der Energie eines vergleichbaren Referenzgebäudes benötigt.

Mehrkosten durch CO2-Preis im Einfamilienhaus

Infografik Heizungsgesetz

Eine Wärmepumpe ist oft die beste Option

Für viele Häuser ist eine Wärmepumpe eine sinnvolle Alternative zur fossilen Heizung. Vor allem Luft-Wasser-Wärmepumpen lassen sich unkompliziert in Bestandsimmobilien nachrüsten und benötigen nur wenig Platz. Zu den Voraussetzungen für einen effizienten und nachhaltigen Betrieb einer Wärmepumpe gehören

  • eine ausreichende Dämmung des Hauses
  • die optimale Auslegung Wärmepumpe auf die zu beheizende Immobilie
  • die Versorgung mit klimaneutralem Strom

Ideal für die Stromversorgung einer Wärmepumpe ist eine eigene Photovoltaikanlage. Alternativ können Sie auch einen speziellen Vertrag für Wärmepumpenstrom abschließen. Dann ist die Versorgung mit klimaneutralem Strom gesichert. Das ist nicht nur günstiger als Haushaltsstrom, sondern entspricht auch den Vorgaben des GEG. Normaler Haushaltsstrom besteht derzeit nämlich durchschnittlich nur gut zur Hälfte aus erneuerbaren Energien.

Gut zu wissen: Ab 2029 könnten von der EU strengere Vorgaben für die Effizienz neuer Heizgeräte kommen. Die Aktualisierung der Ökodesign-Rechtsvorschriften wird derzeit noch diskutiert. Im Gespräch ist eine Effizienzanforderung von 115 %. Diese kann durch eine Wärmepumpe erreicht werden.

Mögliche Alternativen zur Wärmepumpe und Wärmepumpen-Hybridheizung

Neben der Wärmepumpe gibt das Heizungsgesetz weitere Erfüllungsoptionen für den Betrieb von Heizungen mit Erneuerbaren Energien vor. Die meisten sind allerdings keine Alleinlösung. Ein Kurzüberblick:

Solarthermie-Hybridheizung

Solarthermie ist eine besondere Form der Solaranlage: Während bei einer Photovoltaikanlage Strom aus Sonnenenergie entsteht, nutzt Solarthermie die Wärme der Sonne für den Heizungsbetrieb und die Warmwasserbereitsstellung. Besonders gut arbeiten die Kollektoren aufgrund der meisten Sonnenstunden im Sommer. Die Erhitzung des Warmwassers kann dann komplett über die Solarthermie laufen.

Im Winter ist nur ein Bruchteil der Sonnenenergie verfügbar. Daher reicht die Leistung einer Solarthermieanlage meist nicht aus, um ein Haus zu beheizen. Sie kann in dem Fall mit einer anderen Form der Erneuerbaren Energie kombiniert werden (z. B. einer Wärmepumpe) oder mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung.  Damit bei der Kombination einer solarthermischen Anlage mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt wird, sind Mindestvorgaben hinsichtlich der Größe der Kollektoren einzuhalten. Zusätzlich muss ein Anteil von 60 % der mit der Verfeuerung erzeugten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt werden.

Ideale Voraussetzungen für den Einsatz von Solarthermie sind stark geneigte Dächer mit einem Winkel von etwa 45 Grad und einer Südausrichtung. Alternativ kann eine Solarthermieanlage auf einem Flachdach aufgeständert werden. Außerdem lässt sich Solarthermie gut mit einer Fußbodenheizung kombinieren.

Wasserstoff

Die Gasnetze in Deutschland sind noch nicht auf Erdgasgemische mit hohen Wasserstoffanteilen ausgelegt. Auch sind Gasheizungen, die zu 100 % mit Wasserstoff laufen können, noch in der Erprobungsphase. Aktuelle Gas-Brennwertgeräte können mit bis zu 30 % Wasserstoff im Erdgas betrieben werden. Das reicht ebenfalls nicht aus, um langfristig die 65-Prozent-Vorgabe des Heizungsgesetzes zu erfüllen. Auch mit einer Heizung, die wasserstoffready ist, benötigen Immobilienbesitzende also noch eine weitere Form der Erneuerbaren Energie, um ihre Heizlast gesetzeskonform zu decken.

Holz und Pellets

Gemäß der im September verabschiedeten Leitplanken im Heizungsgesetz, erfüllen Heizungen, die mit Holz oder Pellets betrieben werden, die 65-Prozent-Vorgabe an Erneuerbaren Energien. Der Einbau einer solchen Heizung bleibt also für Bestandsgebäude erlaubt.

Allerdings warnt das Umweltbundesamt vor den hohen Feinstaubemissionen beim Verfeuern von Holz. Sie schaden nicht nur dem Klima, sondern sind auch gesundheitsschädlich. Eine Pellet- oder Holzheizung eignet sich zudem nicht für jedes Gebäude: So wird zum Beispiel viel Platz benötigt, um den Brennstoff zu lagern.

Biogas

Biogas gilt neben Wasserstoff als weitere umweltfreundliche Alternative für den Betrieb einer Gasheizung. Im Gegensatz zu Wasserstoff könnte Biomethan aus Biogasanlagen ohne Anpassung bestehender Gasheizungen genutzt werden. Allerdings müssten deutlich mehr Biogasanlagen in Betrieb gehen, um den Bedarf zu decken. Und diese werden vom Umweltbundesamt aufgrund ihrer Gerüche, Schadstoffe und der Lärmbelastung kritisch gesehen.

Höhere Fördersätze für den Umstieg auf erneuerbare Energien

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) belohnt den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen. Seit Januar 2024 gelten dabei höhere Fördersätze.

1. Der einkommensunabhängige Fördersatz für alle beträgt künftig 30 % der Investitionskosten.

2. Bis zu 30 % Extraförderung für geringe Einkommen: Wer im Eigenheim wohnt und ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 40.000 € bezieht, kann weitere 30 % Förderung erhalten. Diese Option dürfte zum Beispiel Rentnern zugute kommen.

3. Bis zu 20 % Geschwindigkeitsbonus: Wer den Heizungstausch in den kommenden fünf Jahren in die Wege leitet, bekommt einen zusätzlichen Bonus von 20 %. Ab 2028 soll dieser Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte sinken.

Die drei Förderkomponenten können kombiniert werden, insgesamt ist die Förderung jedoch auf 70 % der Kosten und eine Preisobergrenze für die neue Heizungsanlage von 30.000 € beim Austausch einer Heizung im Einfamilienhaus gedeckelt. Demnach zahlt der Staat bis zu 21.000 € Förderzuschuss für die Heizungssanierung im Einfamilienhaus.

Mann sitzt neben Wärmepumpe

Gut zu wissen: Die Förderung für den Heizungstausch kann mit Zuschüssen zur energetischen Sanierung kombiniert werden. Mehr erfahren Sie in unserem Artikel „Energetische Sanierung im Eigenheim“.

Wichtige Information für Mieter:innen: Zwar können Vermieter:innen künftig bis zu 10 % der Investitions- oder Modernisierungskosten auf ihre Mieter:innen umlegen, jedoch ist die Umlage gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen.

Vattenfall Fazit

Das Heizungsgesetz der Bundesregierung treibt den Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen voran. Für alte Heizungen gibt es Übergangsfristen, neue Heizungen sollen ab Januar 2024 zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden, viele Regelungen greifen aber erst in den kommenden Jahren, zudem gibt es diverse Ausnahmeregelungen. Es gibt verschiedene Erfüllungsoptionen, um den 65-Prozent-EE-Anteil zu erreichen, doch die Wärmepumpe ist in vielen Fällen die beste Wahl für neue Heizungen. Hausbesitzer:innen werden beim Austausch durch eine großzügige Förderung sowie pragmatischen Übergangsreglungen vom Staat unterstützt.

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