Gaspreisbremse
Am 24. Dezember 2022 ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) in Kraft getreten. Mit dem EWPBG sollen Verbraucher:innen kontinuierlich von den hohen Energiepreisen entlastet werden. Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Für Verbraucher:innen mit einer registrierenden Leistungsmessung und einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr sowie für zugelassene Krankenhäuser gelten bereits seit dem 1. Januar 2023 gesonderte Bestimmungen.
Entlastung durch die Gaspreisbremse*
Nach dem EWPBG wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen ebenfalls im EWPBG festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis höher ist. Für den darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Ist Ihr Gasverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert.
* Grundlage sind die gesetzlichen Vorgaben im EWPBG. Die Finanzierung der Gaspreisbremse erfolgt durch Bundesmittel.
Abschlagsanpassung
Wenn Ihr aktueller Verbrauchspreis pro Kilowattstunde höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) und somit der Referenzpreis nach EWPBG gilt, erhalten Sie als Differenz zwischen Ihrem Verbrauchspreis und dem Referenzpreis einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Die Entlastung für Gaslieferungen im Januar und Februar 2023 wird berücksichtigt. Ab März 2023 zahlen Sie niedrigere Abschläge.
Sie müssen sich um nichts kümmern. Die Abschlagsreduzierung übernehmen wir und informieren Sie rechtzeitig darüber.
Liegt Ihr Verbrauchspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr günstigerer Vertragspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.

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Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse
Gaspreisbremse
bei einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr
Endverbraucher:innen sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden werden ebenfalls durch die Gaspreisbremse entlastet.
Für 70 Prozent des Jahresverbrauches beträgt der Referenzpreis 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüber hinausgehenden Verbrauch bezahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie für zugelassene Krankenhäuser greift die Entlastung bereits ab Januar 2023.
Die Basis für die Berechnung des Entlastungskontigents ist der tatsächliche Verbrauch aus dem Kalenderjahr 2021.
Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind alle Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
Weitere Informationen finden Sie vattenfall.de/grosskunden/gasangebote/aktuelle-informationen.
So bekommen Sie die Soforthilfe Dezember
Haben Sie uns schon ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt? Dann müssen Sie nichts tun. Wir werden den Dezember-Abschlag nicht abbuchen.
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Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag

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Stand 27. Januar 2023