



Abfrage Ihrer Daten zur Prüfung auf Entlastung
Sie sind im Laufe des Jahres 2023 zu uns gewechselt und haben von uns kürzlich eine Nachricht bekommen, in der wir Sie um Daten aus Ihrer Schlussrechnung von Ihrem vorherigen Lieferanten bitten? Dann benötigen wir diese Daten, um Ihren Anspruch auf eine rückwirkende Entlastung durch die Gaspreisbremse zu berechnen. Nutzen Sie bitte den personalisierten Link in unserer E-Mail oder beim Brief den QR-Code, um die entsprechenden Daten mitzuteilen. Fragen und Antworten dazu finden Sie hier:
Gaspreisbremse
Im Jahr 2023 galt die sogenannte Gaspreisbremse, welche durch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geregelt wurde. Eine Verlängerung in das Jahr 2024 wurde von der Bundesregierung nicht beschlossen.
Erfahren Sie hier alles Wichtige zur Gaspreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen bis zu einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr.
Für Verbraucher:innen mit einer registrierenden Leistungsmessung und einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr sowie für zugelassene Krankenhäuser galten bereits seit dem 1. Januar 2023 gesonderte Bestimmungen.
Faktencheck: Entlastungen durch die Gaspreisbremse
Hinweis: Informationen beziehen sich auf einen Gasverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr
Wer wurde entlastet?
Die auf dieser Seite beschriebenen Regelungen galten für die Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen bis zu einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr.
Aber auch Verbraucher:innen mit einer registrierenden Leistungsmessung und einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr sowie zugelassene Krankenhäuser hatten Anspruch auf Entlastungen. Für sie gelten jedoch gesonderte Bestimmungen.
Wie funktionierte die Entlastung?
Nach dem EWPBG wurde ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses betrug 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlten Sie einen ebenfalls im EWPBG festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis höher war. Für den darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlten Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. War Ihr Gasverbrauch geringer als prognostiziert, wirkte sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wurde in diesem Fall nicht reduziert.
Was änderte sich für mich?
Für Sie hatte sich nur etwas geändert, wenn Ihr Verbrauchspreis während der Laufzeit der Gaspreisbremse höher war als 12 Cent pro Kilowattstunde, also dem Referenzpreis der Gaspreisbremse. War dies der Fall, dann hatten wir Sie in einem Schreiben über die Auswirkungen auf Ihren individuellen Vertrag und Ihre Abschlagsreduzierung informiert. Nach Ende der Gaspreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Falls sich aus diesem Grund Ihr Abschlag ändert, melden wir uns bei Ihnen.
In welchem Zeitraum galt die Entlastung?
Die Gaspreisbremse galt im Kalenderjahr 2023. Sie wurde im März 2023 eingeführt mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2023 und wurde zum 31. Dezember 2023 beendet.
Wie wurde die Entlastung finanziert?
Die Finanzierung der Gaspreisbremse erfolgte durch Bundesmittel.
Was war die gesetzliche Grundlage?
Grundlage waren die gesetzlichen Vorgaben im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).
Abschlagsanpassung
Falls Ihr Verbrauchspreis über dem Referenzpreis der Gaspreisbremse lag, haben wir den Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Seit März 2023 zahlten Sie niedrigere Abschläge, bei denen auch die Entlastungen für Januar und Februar 2023 berücksichtigt wurden.
Nach Ende der Gaspreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis und wir errechnen erneut, wie sich dies auf Ihren Abschlag auswirkt. Sollte sich Ihr Abschlag ändern, werden Sie von uns informiert.

Übrigens: Gas sparen lohnt sich immer
Beim Energiesparen sparen Sie nicht nur Kosten, sondern schonen auch die Umwelt. Hier finden Sie unsere Spartipps.
Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse
Seit dem 1. Januar 2024 erhalten Sie keinen staatlichen Zuschuss mehr zu Ihrem vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Sie zahlen diesen nun wieder in voller Höhe. Falls sich aus diesem Grund Ihr Abschlag ändert, werden wir Sie informieren.
Prüfen Sie gern einen Wechsel in einen günstigeren Tarif. Unsere aktuellen Angebote finden Sie jederzeit unter www.vattenfall.de/service/wechseln.
Zum Energiesparen haben wir für Sie nützliche Spartipps zusammengestellt. Dies hat nach wie vor den größten Effekt auf die eigenen Energiekosten.
Kommen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten unverzüglich auf uns zu. Unter www.vattenfall.de/zahlungsverzug haben wir alle wichtigen Informationen Sie zusammengefasst.
Schauen Sie unter vattenfall.de/service/wechseln, ob sich ein Wechsel für Sie lohnt.
Dafür wurde wie im EWPBG vorgeschrieben ein Jahresverbrauch mit Stand September 2022 prognostiziert. War dies nicht möglich, zum Beispiel wegen Umzugs, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet.
Jahresverbrauchsprognosen sind keine tatsächlichen, sondern vorausgesagte Werte. Die Jahresverbrauchsprognose kann deshalb von Ihren tatsächlichen Verbräuchen aus Ihren zurückliegenden Rechnungen abweichen.
Wenn Sie weniger Energie verbraucht haben als prognostiziert wurde, reduzierte sich Ihr Entlastungsbetrag dadurch in der Regel nicht. Für den Fall, dass Ihre tatsächlichen Bruttoverbrauchskosten, das heißt Verbrauchskosten inklusive Steuern, geringer waren als Ihre Entlastungsbeträge, schreibt der Gesetzgeber im EWPBG vor, dass wir Sie maximal in Höhe Ihrer Bruttoverbrauchskosten entlasten dürfen.
Wenn Sie mehr Energie verbraucht haben als prognostiziert wurde, bleibt Ihr Entlastungsbetrag unverändert, denn Sie erhalten den Referenzpreis nur für das im Vorfeld berechnete Entlastungskontingent. Für jede Kilowattstunde, die Sie darüber hinaus verbraucht haben, zahlten Sie den ursprünglich vereinbarten Verbrauchspreis. Daher lohnt sich das Energiesparen für Sie immer. Unter www.vattenfall.de/energiesparen finden Sie nützliche Tipps.
Nein, der Gesetzgeber schrieb uns genau vor, wie die staatliche Entlastung ermittelt werden sollte: Wir haben für Ihre Lieferstelle einen gewichteten Jahresverbrauch im Monat September 2022 prognostiziert. Wenn wir keinen Jahresverbrauch mit Stand September 2022 prognostizieren konnten, mussten wir die Jahresverbrauchsprognose verwenden, die uns Ihr Netzbetreiber mitgeteilt hat.
Die Jahresverbrauchsprognose können wir leider nicht korrigieren. Der Gesetzgeber schrieb uns genau vor, wie die staatliche Entlastung ermittelt werden sollte: Wir haben für Ihre Lieferstelle einen gewichteten Jahresverbrauch im Monat September 2022 prognostiziert. Wenn wir keinen Jahresverbrauch mit Stand September 2022 prognostizieren konnten, mussten wir die Jahresverbrauchsprognose verwenden, die uns Ihr Netzbetreiber mitgeteilt hat
Ja, Preisanpassungen durften auch während der Wirksamkeit der Gaspreisbremse durchgeführt werden und der Verbrauchspreis durfte über dem Referenzpreis liegen. Den neuen Verbrauchspreis zahlten Sie dann jedoch nur für die von Ihnen verbrauchte Energiemenge, die über Ihr Entlastungskontingent hinausging. Für Ihr Entlastungskontingent griff ab dann die Gaspreisbremse.
Ein Widerspruchsrecht gegen die Abschlagsänderung ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen. Ein Widerspruch hat daher keine Auswirkung auf den Bestand des Energieliefervertrags. Sie können Ihren Vertrag zum Ende Ihrer Vertragslaufzeit kündigen.
Sollte sich Ihr Abschlag ändern, werden Sie von uns informiert.
Wenn der neue Abschlag nicht passt, zum Beispiel weil Ihr Verbrauch sich in den letzten Monaten deutlich verändert hat, können Sie diesen selbst anpassen. Dies geht ganz einfach online unter www.vattenfall.de/service/abschlag.

Gaspreisbremse für Großkund:innen
Die Bestimmungen für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie für zugelassene Krankenhäuser finden Sie auf dieser Seite:
Durch die Erhöhung der Umsatzsteuer von 7 Prozent auf die ursprünglichen 19 Prozent erhöht sich auch Ihr Gaspreis. Die geltenden Umsatzsteuersätze werden wir in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung in ihrer jeweiligen Höhe berücksichtigen. Falls zuvor eine Änderung Ihrer Abschläge notwendig ist, informieren wir Sie.
Die Senkung gilt vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.
Häufig werden diese beiden Begriffe in Deutschland synonym verwendet. Mehrwertsteuer ist eher ein umgangssprachlicher Begriff. Im Steuerrecht wird jedoch der Begriff Umsatzsteuer verwendet. Daher nutzen wir diesen.

Energiespartipps
Erfahrungswerte zeigen, dass Sie bereits 6 Prozent Energie einsparen, wenn Sie Ihre Raumtemperatur durchgängig um nur 1 Grad Celsius senken.
Hier finden Sie umfangreiche Informationen und Tipps zum Energiesparen.
Das ist gesetzlich auch so vorgesehen. Von Ihrem bisherigen Lieferanten haben wir diese Daten aber leider nicht erhalten. Um Ihren Anspruch auf Entlastung dennoch prüfen zu können, benötigen wir nun die Schlussrechnung von Ihnen.
Nein, Sie können den Link nur einmal nutzen und daher nachträglich nichts mehr ändern. Wir prüfen die Daten aus Ihrer hochgeladenen Rechnung aber, bevor wir sie weiter verwenden.
Damit prüfen wir Ihren Anspruch auf Entlastung und errechnen den Entlastungsbetrag.
Sie finden die benötigten Angaben auf der Schlussrechnung Ihres vorherigen Lieferanten. Dieser ist verpflichtet die Informationen zur Verfügung zu stellen. Fehlen in Ihrer Rechnung Daten, sprechen Sie Ihren Vorversorger bitte an und fordern bei ihm eine neue Schlussrechnung mit vollständigen Daten an. Kommt Ihr Vorversorger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, können Sie sich per E-Mail an die für die Energiepreisbremsen zuständige Prüfbehörde unter de_pruefbehoerde_beschwerden@pwc.com wenden.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, mit den Daten aus Ihrer Rechnung Ihren Anspruch auf Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz zu prüfen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie bisher bei Ihrem letzten Lieferanten noch keine Entlastung erhalten haben.
Kommt Ihr Vorversorger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, können Sie sich per E-Mail an die für die Energiepreisbremsen zuständige Prüfbehörde unter de_pruefbehoerde_beschwerden@pwc.com wenden.
Sollten Sie den Lieferanten wechseln, wird Ihr Anspruch auf Entlastung nach der Gaspeisbremse bei Ihrem neuen Lieferanten in jedem Fall wieder geprüft, auch wenn Sie bisher keine Entlastung erhalten haben.
Wenn Sie Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsegesetz/Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz haben, erhalten Sie weitere Informationen dazu in Ihrer nächsten Rechnung.