



Abfrage Ihrer Daten zur Prüfung auf Entlastung
Sie sind im Laufe des Jahres 2023 zu uns gewechselt und haben von uns kürzlich eine Nachricht bekommen, in der wir Sie um Daten aus Ihrer Schlussrechnung von Ihrem vorherigen Lieferanten bitten? Dann benötigen wir diese Daten, um Ihren Anspruch auf eine rückwirkende Entlastung durch die Strompreisbremse zu berechnen. Nutzen Sie bitte den personalisierten Link in unserer E-Mail oder beim Brief den QR-Code, um die entsprechenden Daten mitzuteilen. Fragen und Antworten dazu finden Sie hier:
Strompreisbremse
Im Jahr 2023 galt die sogenannte Strompreisbremse, welche durch das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) geregelt wurde. Eine Verlängerung in das Jahr 2024 wurde von der Bundesregierung nicht beschlossen.
Erfahren Sie hier alles Wichtige zur Strompreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen bis zu einem Stromverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr.
Faktencheck: Entlastungen durch die Strompreisbremse
Hinweis: Informationen beziehen sich auf einen Stromverbrauch bis 30.000 Kilowattstunden pro Jahr
Wie funktionierte die Entlastung?
Nach dem StromPBG wurde ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses betrug 80 Prozent der für Sie geltenden Jahresverbrauchsprognose. Die Prognose hat Ihr Netzbetreiber erstellt. Für dieses Entlastungskontingent zahlten Sie einen ebenfalls im StromPBG festgelegten Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis höher war. Bei tageszeitvariablen Tarifen galt abweichend ab 1. August 2023 ein zeitlich gewichteter Referenzpreis. Für den darüber hinausgehenden Stromverbrauch zahlten Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. War Ihr Stromverbrauch geringer als prognostiziert, wirkte sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wurde in diesem Fall nicht reduziert. Der Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde galt auch für Kund:innen mit Heizstromtarifen für Wärmepumpen und Elektro-Speicherheizungen. Unabhängig von der Preisbremse kann sich immer auch ein Preisvergleich lohnen.
Wer wurde entlastet?
Die auf dieser Seite beschriebenen Regelungen galten für die Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen bis zu einem Stromverbrauch von 30.000 Kilowattstunden pro Jahr. Aber auch Verbraucher:innen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr hatten Anspruch auf Entlastungen. Für sie galten jedoch gesonderte Bestimmungen.
In welchem Zeitraum galt die Entlastung?
Die Strompreisbremse galt im Kalenderjahr 2023. Sie wurde im März 2023 eingeführt mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2023 und wurde zum 31. Dezember 2023 beendet.
Was änderte sich für mich?
Für Sie hatte sich nur etwas geändert, wenn Ihr Verbrauchspreis während der Laufzeit der Strompreisbremse höher war als 40 Cent pro Kilowattstunde, also dem Referenzpreis der Strompreisbremse. War dies der Fall, dann hatten wir Sie in einem Schreiben über die Auswirkungen auf Ihren individuellen Vertrag und Ihre Abschlagsreduzierung informiert. Nach Ende der Strompreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Falls sich aus diesem Grund Ihr Abschlag ändert, melden wir uns bei Ihnen.
Was war die gesetzliche Grundlage?
Grundlage waren die gesetzlichen Vorgaben im Strompreisbremsengesetz (StromPBG).
Wie wurde die Entlastung finanziert?
Die Finanzierung der Strompreisbremse erfolgte durch den sogenannten Abschöpfungsmechanismus der Zufallserlöse. Die finanziellen Mittel stammten also größtenteils aus den Mehreinnahmen der Stromerzeuger.
Abschlagsanpassung
Falls Ihr Verbrauchspreis über dem Referenzpreis der Strompreisbremse lag, haben wir den Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Seit März 2023 zahlten Sie niedrigere Abschläge, bei denen auch die Entlastungen für Januar und Februar 2023 berücksichtigt wurden.
Nach Ende der Strompreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis und wir errechnen erneut, wie sich dies auf Ihren Abschlag auswirkt. Sollte sich Ihr Abschlag ändern, werden Sie von uns informiert.

Strompreisbremse für Großkund:innen
Die Bestimmungen für Letztverbraucher:innen und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden finden Sie auf dieser Seite:

Strom sparen lohnt sich immer
Beim Energiesparen sparen Sie nicht nur Kosten, sondern schonen auch die Umwelt. Hier finden Sie unsere Spartipps.
Seit dem 1. Januar 2024 erhalten Sie keinen staatlichen Zuschuss mehr zu Ihrem vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Sie zahlen diesen nun wieder in voller Höhe. Falls sich aus diesem Grund Ihr Abschlag ändert, werden wir Sie informieren.
Prüfen Sie gern einen Wechsel in einen günstigeren Tarif. Unsere aktuellen Angebote finden Sie jederzeit unter www.vattenfall.de/service/wechseln.
Zum Energiesparen haben wir für Sie nützliche Spartipps zusammengestellt. Dies hat nach wie vor den größten Effekt auf die eigenen Energiekosten.
Kommen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten unverzüglich auf uns zu. Unter www.vattenfall.de/zahlungsverzug haben wir alle wichtigen Informationen Sie zusammengefasst
Schauen Sie unter vattenfall.de/service/wechseln, ob sich ein Wechsel für Sie lohnt.
Jahresverbrauchsprognosen sind keine tatsächlichen, sondern vorausgesagte Werte. Die Jahresverbrauchsprognose kann deshalb von Ihren tatsächlichen Verbräuchen aus Ihren zurückliegenden Rechnungen abweichen.
Der Gesetzgeber schrieb uns im Strompreisbremsegesetz genau vor, dass die Jahresverbrauchsprognose die uns Ihr Netzbetreiber übermittelt hat, zur Berechnung der staatlichen Entlastung herangezogen werden musste.
Wenn Sie weniger Energie verbraucht haben als prognostiziert wurde, reduzierte sich Ihr Entlastungsbetrag dadurch in der Regel nicht. Für den Fall, dass Ihre tatsächlichen Verbrauchskosten geringer waren als Ihre Entlastungsbeträge, schreibt der Gesetzgeber im StromPBG vor, dass wir Sie maximal in Höhe Ihrer Verbrauchskosten entlasten dürfen.
Wenn Sie mehr Energie verbraucht haben als prognostiziert wurde, blieb Ihr Entlastungsbetrag unverändert, denn Sie erhalten den Referenzpreis nur für das im Vorfeld berechnete Entlastungskontingent. Für jede Kilowattstunde, die Sie darüber hinaus verbraucht haben, zahlten Sie den ursprünglich vereinbarten Verbrauchspreis. Daher lohnt sich das Energiesparen für Sie immer. Unter www.vattenfall.de/energiesparen finden Sie nützliche Tipps.
Nein, der Gesetzgeber schrieb uns genau vor, wie die staatliche Entlastung ermittelt werden sollte: Hier mussten wir die Jahresverbrauchsprognose verwenden, die uns Ihr Netzbetreiber mitgeteilt hat.
Die Jahresverbrauchsprognose können wir leider nicht korrigieren. Der Gesetzgeber schrieb uns genau vor, wie die staatliche Entlastung ermittelt werden sollte: Hier mussten wir genau die Jahresverbrauchsprognose verwenden, die uns Ihr Netzbetreiber mitgeteilt hat.
Ja, Preisanpassungen durften auch während der Wirksamkeit der Strompreisbremse durchgeführt werden und der Verbrauchspreis durfte über dem Referenzpreis liegen. Den neuen Verbrauchspreis zahlten Sie dann jedoch nur für die von Ihnen verbrauchte Energiemenge, die über Ihr Entlastungskontingent hinausging. Für Ihr Entlastungskontingent griff ab dann die Strompreisbremse.
Ein Widerspruchsrecht gegen die Abschlagsänderung ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen. Ein Widerspruch hat daher keine Auswirkung auf den Bestand des Energieliefervertrags. Sie können Ihren Vertrag zum Ende Ihrer Vertragslaufzeit kündigen.
Sollte sich Ihr Abschlag ändern, werden Sie von uns informiert.
Wenn der neue Abschlag nicht passt, zum Beispiel weil Ihr Verbrauch sich in den letzten Monaten deutlich verändert hat, können Sie diesen selbst anpassen. Dies geht ganz einfach online unter www.vattenfall.de/service/abschlag.
Für die Berechnung der Entlastung wurden der vertragliche Verbrauchspreis für die Hochtarif- und die Niedertarifzeit zeitvariabel gewichtet und dadurch ein Verbrauchspreis berechnet. Dieser diente als Grundlage zur Berechnung Ihrer Entlastung. Bis zum 31. Juli 2023 galt für die Tarife mit Zweitarifzähler ein Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Seit dem 1. August 2023 galt ein zeitlich gewichteter Referenzpreis. Dabei flossen für die Hochtarifzeit 40 Cent pro Kilowattstunde und für die Niedertarifzeit 28 Cent pro Kilowattstunde in die Ermittlung des für Sie geltenden Referenzpreises ein. Darüber, wie sich der neue Referenzpreis für Sie auswirkte, informierten wir Sie in einem gesonderten Schreiben.
Das ist gesetzlich auch so vorgesehen. Von Ihrem bisherigen Lieferanten haben wir diese Daten aber leider nicht erhalten. Um Ihren Anspruch auf Entlastung dennoch prüfen zu können, benötigen wir nun die Schlussrechnung von Ihnen.
Nein, Sie können den Link nur einmal nutzen und daher nachträglich nichts mehr ändern. Wir prüfen die Daten aus Ihrer hochgeladenen Rechnung aber, bevor wir sie weiter verwenden.
Damit prüfen wir Ihren Anspruch auf Entlastung und errechnen den Entlastungsbetrag.
Sie finden die benötigten Angaben auf der Schlussrechnung Ihres vorherigen Lieferanten. Dieser ist verpflichtet die Informationen zur Verfügung zu stellen. Fehlen in Ihrer Rechnung Daten, sprechen Sie Ihren Vorversorger bitte an und fordern bei ihm eine neue Schlussrechnung mit vollständigen Daten an. Kommt Ihr Vorversorger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, können Sie sich per E-Mail an die für die Energiepreisbremsen zuständige Prüfbehörde unter de_pruefbehoerde_beschwerden@pwc.com wenden.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, mit den Daten aus Ihrer Rechnung Ihren Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsegesetz zu prüfen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie bisher bei Ihrem letzten Lieferanten noch keine Entlastung erhalten haben.
Kommt Ihr Vorversorger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, können Sie sich per E-Mail an die für die Energiepreisbremsen zuständige Prüfbehörde unter de_pruefbehoerde_beschwerden@pwc.com wenden.
Sollten Sie den Lieferanten wechseln, wird Ihr Anspruch auf Entlastung nach der Strompeisbremse bei Ihrem neuen Lieferanten in jedem Fall wieder geprüft, auch wenn Sie bisher keine Entlastung erhalten haben.
Wenn Sie Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsegesetz/Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz haben, erhalten Sie weitere Informationen dazu in Ihrer nächsten Rechnung.