Entlastungen zum Strompreis

Für Kund:innen mit einem Verbrauch bis 30.000 Kilowattstunden pro Jahr

Nach dem StromPBG wurde ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses betrug 80 % der für Sie geltenden Jahresverbrauchsprognose*. Für dieses Entlastungskontingent zahlten Sie einen ebenfalls im StromPBG festgelegten Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer), wenn Ihr aktueller vertraglicher Arbeitspreis über diesem Referenzpreis lag. Für den darüber hinausgehenden Stromverbrauch zahlten Sie den vertraglich geregelten  Arbeitspreis. War Ihr Stromverbrauch geringer als prognostiziert, wirkte sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert. Der Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde galt auch für Kund:innen mit Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen. Unabhängig von der Preisbremse kann sich immer auch ein Preisvergleich lohnen.

* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wurde das Entlastungskontingent auf Basis des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung bildete der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis.

Abschlagsanpassung

Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis über dem Referenzpreis der Strompreisbremse lag, haben wir den Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Seit März 2023 zahlten Sie niedrigere Abschläge, bei denen auch die Entlastungen für Januar und Februar 2023 berücksichtigt wurden.

Nach Ende der Strompreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und wir errechnen erneut, wie sich dies auf Ihren Abschlag auswirkt. 

Für Kund:innen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr

Letztverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden wurden ebenfalls durch die Strompreisbremse entlastet. Das Entlastungskontingent betrug 70 % Ihres Verbrauchs* und der Referenzpreis 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüber hinaus gehenden Verbrauches zahlten Sie Ihren aktuellen Arbeitspreis. War der Stromverbrauch geringer als prognostiziert, wirkte sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert. Unabhängig von der Preisbremse kann sich immer auch ein Preisvergleich lohnen.

* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wurde das Entlastungskontingent auf Basis des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung bildete der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis.

Abschlagsanpassung

Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis über dem Referenzpreis der Strompreisbremse lag, haben wir den Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Seit März 2023 zahlten Sie niedrigere Abschläge, bei denen auch die Entlastungen für Januar und Februar 2023 berücksichtigt wurden.

Nach Ende der Strompreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und wir errechnen erneut, wie sich dies auf Ihren Abschlag auswirkt. 

Fragen und Antworten zur Strom-/Gaspreisbremse

Welcher Verbrauch bildet die Grundlage für das Entlastungskontingent?
Was ist, wenn mein tatsächlicher Verbrauch niedriger war als die Jahresverbrauchsprognose?

Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Näheres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK.*

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kund:innen nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.

*Die Selbsterklärung finden Sie unter diesem Link.

Übrigens: Stromsparen lohnt sich immer

Beim Energiesparen sparen Sie nicht nur Kosten, sondern schonen auch die Umwelt.

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