Entlastungen zum Strompreis

Für Kunden mit einem Verbrauch bis 30.000 Kilowattstunden pro Jahr

Nach dem StromPBG wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 % der für Sie geltenden Jahresverbrauchsprognose*. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen ebenfalls im StromPBG festgelegten Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer), wenn Ihr aktueller vertraglicher Arbeitspreis über diesem Referenzpreis liegt. Für den darüber hinausgehenden Stromverbrauch zahlen Sie Ihren vertraglich geregelten Arbeitspreis. Ist der Ihr Stromverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert.
Der Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde gilt auch für Kunden mit Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen. 

* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wird das Entlastungskontingent auf Basis des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung bildet der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis.

Abschlagsanpassung

Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer in Summe höher ist als 40 Cent pro Kilowattstunde, gilt der Referenzpreis nach StromPBG und Sie erhalten als Differenz zwischen Ihrem Arbeitspreis und dem Referenzpreis einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser Entlastungsbetrag wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Ab März zahlen Sie die angepassten Abschläge. 
Besonderheit: Die Entlastung für Stromlieferungen im Januar und Februar 2023 wird in Ihrem Märzabschlag berücksichtigt.

Sie müssen sich um nichts kümmern. Die Abschlagsreduzierung übernehmen wir und informieren Sie rechtzeitig darüber. 
Liegt Ihr vertraglicher Arbeitspreis einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer in Summe unter 40 Cent pro Kilowattstunde ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr günstiger Preis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.

Für Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr

Letztverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls durch die Strompreisbremse entlastet. Das Entlastungskontingent beträgt 70 % Ihres Verbrauchs* und der Referenzpreis 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüber hinaus gehenden Verbrauches zahlen Sie Ihren aktuellen Arbeitspreis. Ist der Stromverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert.

* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wird das Entlastungskontingent auf Basis des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung bildet der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis. 
 

Abschlagsanpassung

Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis höher ist als 13 Cent pro Kilowattstunde, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer, gilt der Referenzpreis und Sie erhalten einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser Entlastungsbetrag wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bzw. Monatsrechnungen aufgeteilt und wird ab März entsprechend berücksichtigt.
Besonderheit: Die Entlastung für Stromlieferungen im Januar und Februar 2023 wird im März berücksichtigt. 

Sie müssen sich um nichts kümmern. Die Abschlagsreduzierung übernehmen wir und informieren Sie rechtzeitig darüber. 
Liegt Ihr vertraglicher Arbeitspreis unter 13 Cent pro Kilowattstunde ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr günstiger Preis für Ihren gesamten Verbrauch.

Fragen und Antworten zur Strom-/Gaspreisbremse

Ab wann verringern sich meine Abschläge?
Muss ich zum 1. März 2023 meinen Zählerstand angeben?
Welcher Verbrauch bildet die Grundlage für das Entlastungskontingent?
Was ist, wenn mein tatsächlicher Verbrauch höher oder niedriger ist als die Jahresverbrauchsprognose?
Wie kann ich meine Abschläge anpassen?

Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Näheres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK.*

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten
die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 mit.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.

*Die Selbsterklärung finden Sie unter diesem Link.

Übrigens: Stromsparen lohnt sich immer

Beim Energiesparen sparen Sie nicht nur Kosten, sondern schonen auch die Umwelt.

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Stand 30.1.2023