Steuerliche Entlastung für PV-Anlagen
Aktualisiert am 20.4.2026
Lesedauer: 9 Minuten
Die meisten privaten Solaranlagen bis 30 kWp profitieren von einer vollständigen Steuerbefreiung. Zum Jahresanfang 2026 ist ein überarbeitetes Stromsteuergesetz mit zahlreichen Neuerungen in Kraft getreten. In diesem Artikel geben wir einen Überblick zu den aktuellen Regelungen 2026. Der Text ersetzt keine steuerrechtliche Beratung. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.
Das erfahren Sie hier alles:
- Was gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp?
- Neue bürokratische Erleichterungen 2026
- Anlagen bis 30 kWp sind von der Umsatzsteuer befreit
- Befreiung von der Einkommensteuer
- Keine Gewerbesteuer für PV-Anlagen bis 30 kWp
- Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
- Was ist die Kleinunternehmerregelung für PV-Anlagen-Betreiber:innen?
- Das gilt für bestehende Photovoltaikanlagen
- Fazit: Viele steuerliche Vorteile
Was gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp?
Für PV-Anlagen auf Wohngebäuden oder in unmittelbarer Nähe davon entfallen die meisten Steuern, wenn die Anlagen nach dem 1.1.2023 in Rechnung gestellt wurden und maximal 30 kWp Leistung je Wohneinheit haben. Für Anschaffung, Lieferung und Installation zahlen Sie daher keine Umsatzsteuer, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt. Und für Einnahmen aus eingespeistem überschüssigem Strom oder die Verwendung beziehungsweise den Verkauf des Stroms vor Ort wird auch keine Einkommensteuer fällig.
Gut zu wissen: Auch bei einer Anlagenleistung von mehr als 30 kWp kann die Umsatzsteuer entfallen, wenn die Anlage wohnungsnah installiert ist. Allerdings sind diese größeren Anlagen nicht pauschal von der Einkommensteuer befreit. Und bei größeren Anlagen, beim Betrieb mehrerer Anlagen und für Altanlagen können außerdem eventuell noch Gewerbesteuern fällig werden.
Neue bürokratische Erleichterungen 2026
Das überarbeitete Stromsteuergesetz bringt einige bürokratische Erleichterungen mit sich. So gelten Betreiber:innen von Photovoltaik-Volleinspeiseanlagen mit mehr als zwei Megawatt Leistung künftig nicht mehr als Versorger. Das entlastet sie von Melde- und Erklärungspflichten. Bisher hatten sie sich beim Hauptzollamt registrieren lassen und regelmäßig Meldungen abgeben müssen. Auch viele Betreiber:innen, die Strom außerhalb des öffentlichen Netzes an Endverbraucher liefern, gelten nicht mehr als Versorger. Das trifft etwa auf Mieterstrommodelle oder Lieferungen zwischen mehreren Betreibern an einem Standort zu. Und selbst wer weiterhin als „kleiner Versorger“ eingestuft wird, muss steuerfreie Strommengen nun nicht mehr jährlich melden, sondern lediglich noch auf Anforderung der Zollbehörden.
Weitere Erleichterungen gelten für Betreiber:innen von Ladesäulen sowie für alle Anlagen mit Batteriespeicher, die heute rund 80 Prozent aller neu installierten Anlagen ausmachen. Künftig werden Stromspeicher steuerlich entlastet: Strom, der zwischengespeichert wird, gilt nicht mehr als verbraucht und muss beim späteren Einspeichern oder Nutzen nicht doppelt versteuert werden. Das schafft mehr Sicherheit und bessere Rahmenbedingungen für den Einsatz von Batteriespeichern und anderen Speicherlösungen für Betreiber von Co-Location-Projekten, Ladeparks mit Pufferspeichern oder multifunktionalen Speichern.

Anlagen bis 30 kWp sind von der Umsatzsteuer befreit
Um kleine Photovoltaikanlagen mit weniger als 30 kWp für Wohngebäude oder öffentliche Immobilien attraktiver zu machen, gilt seit dem 01. Januar 2023 ein sogenannter Nullsteuersatz. Das bedeutet, dass Betreiber:innen bei der Neuanschaffung, Lieferung und Installation keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen. Der Nettobetrag und der Bruttobetrag sind also gleich. Zudem wird für Strom, der aus nach 2023 angeschafften Anlagen für den Eigenverbrauch entnommen wird, keine Umsatzsteuer fällig. Wenn Betreiber:innen ihre neue Anlage beim Netzbetreiber anmelden und dabei angeben, dass sie nach der Kleinunternehmerregelung nicht umsatzsteuerpflichtig sind, erhalten sie auch die Gutschriften für die Einspeisevergütung netto. Somit entfallen alle Pflichten rund um die Umsatzsteuer.
Gut zu wissen: Ein Nullsteuersatz ist keine Steuerbefreiung
Durch die Nullsteuer fällt zwar keine Umsatzsteuer beim Verkauf an. Ein:e Verkäufer:in kann aber im Zusammenhang mit Leistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich hierfür die – fachlich eigentlich nicht zutreffende – Bezeichnung steuerfrei eingebürgert.
Zu den begünstigten Komponenten der Photovoltaikanlage zählen alle für den Betrieb notwendigen Komponenten wie:
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Solarmodule und PVT-Module
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Wechselrichter
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Dachhalterungen
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Energiemanagementsysteme
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Solarkabel
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Einspeisesteckdose
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Funkempfänger
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Einrichtungen für Notstromversorgung
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Batteriespeicher
Der Nullsteuersatz gilt nicht für alle Leistungen rund um die Photovoltaik. Alle Unterschiede auf einen Blick:
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Nullsteuersatz |
Mit Umsatzsteuer |
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Komponenten, Lieferung und Installation beim Kauf von Photovoltaikanlagen nach dem 1.1.2023 |
Komponenten, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, die vor dem 1.1.2023 gekauft wurden, unterlagen der Umsatzsteuer |
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Nebenleistungen für die Installation von Photovoltaik, wie:
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Nicht-wesentliche Komponenten der Photovoltaikanlage, wie:
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Leasing neuer PV-Anlagen mit Option auf Eigentumsübergang (90 Prozent der vertraglich vereinbarten Summe) |
Serviceleistungen im Zusammenhang mit Leasing (10 Prozent der vertraglich vereinbarten Summe) Anmietung von PV-Anlagen – es sei denn, die Anlage geht nach der Miete in den Besitz über |
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Komponenten und Installation bei Erweiterung bestehender PV-Anlagen (zum Beispiel Nachrüstung eines Batteriespeichers) |
Garantie- und Wartungsverträge, Versicherungen für PV-Anlagen |
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Austausch und Installation defekter Komponenten von PV-Anlagen |
Reparaturen defekter Komponenten von PV-Anlagen ohne Ersatzteile |
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Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt, (netzgebundene PV-Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen) |
Mobile Solarmodule, Balkonkraftwerke mit einer Leistung von mehr als 600 Watt |
Was gilt bei Batteriespeichern?
Ein Batteriespeicher, der zusammen mit der Photovoltaikanlage erworben wird, gilt als Komponente der PV-Anlage – und unterliegt damit ebenfalls dem Nullsteuersatz. Er ist also steuerfrei, wie es im allgemeinen Sprachgebrauch heißt.
Auch die Erweiterung von Photovoltaikanlagen durch einen Batteriespeicher fällt unter den Nullsteuersatz. Nur Batteriespeicher, die unabhängig von einer begünstigten PV-Anlage – zum Beispiel zur Nutzung dynamischer Strompreise im Netz – angeschafft und betrieben werden, unterliegen der regulären Umsatzsteuer.
Befreiung von der Einkommensteuer
Seit Anfang 2022 sind Photovoltaikanlagen mit maximal 30 kWp je Wohneinheit von der Einkommensteuer befreit. Diese Vorgabe gilt grundsätzlich für kleine PV-Anlagen
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auf oder an einem Einfamilienhaus,
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auf oder an einem zugehörigen Nebengebäude (zum Beispiel Garage),
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auf oder an einem Gebäude, das nicht bewohnt ist (zum Beispiel Gewerbeimmobilie).
Auch für PV-Anlagen an Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit Gewerbeflächen liegt die Größenvorgabe nun bei maximal 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dies gilt aber erst seit 2025 für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 gebaut wurden. Es können mehrere kleine PV-Anlagen auf eine Person oder Kapitalgesellschaft zugelassen werden, die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu einer Gesamtsumme von 100 kWp.

Ist die Einspeisevergütung steuerpflichtig?
Betreiber:innen von Anlagen müssen für die Einnahmen, die sie für überschüssigen eingespeisten Strom aus der PV-Anlage erhalten, keine Einkommensteuern zahlen. Sie können sich damit die Gewinnermittlung bei der Steuererklärung ebenso sparen wie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) der Photovoltaikanlage. Die Befreiung umfasst außerdem Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter:innen, Vergütungen für das Aufladen von E-Fahrzeugen, Zuschüsse und auch gegebenenfalls erstattete oder vereinnahmte Umsatzsteuer. Auch sogenannte Entnahmen des Stroms, um ihn vor Ort selbst zu verbrauchen, fallen unter die Steuerbefreiung. Umsatzsteuer wird ebenfalls nicht mehr fällig.
Da die Einnahmen nicht versteuert werden müssen, dürfen im Gegenzug Ausgaben für die Photovoltaikanlage nicht als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Auch keine Kosten für Abschreibungen oder Instandhaltungsmaßnahmen lassen sich mehr bei der Steuer geltend machen. Das Finanzamt behandelt die Photovoltaikanlage als Privatsache. Damit können Betreiber:innen nun auch die Steuerermäßigung auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Diese Regelung gilt mit Abgabe der Steuererklärung 2022 und für alle Anlagen bis 30 kWp Leistung.
Keine Gewerbesteuer für PV-Anlagen bis 30 kWp
Ebenfalls stark vereinfacht wurden die Vorgaben bei der Gewerbesteuer, die für alle Anlagen unter 30 kWp Leistung entfällt. Zwar gelten Betreiber:innen aus Sicht des Finanzamts als gewerblich tätige:r Unternehmer:in. Aber wer ausschließlich der Steuerbefreiung unterliegende Photovoltaikanlagen betreibt, muss keine Gewerbesteuererklärung abgeben.
Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
Als Betreiber:in einer PV-Anlage, die Strom ins Netz einspeist, gelten Sie grundsätzlich als Unternehmer:in im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Normalerweise müssten Sie sich, wie andere Unternehmer:innen auch, beim Finanzamt anmelden. Die gute Nachricht: Um Bürokratie abzubauen, wurde diese Regelung nun vereinfacht, daher müssen die PV-Anlagen beim Finanzamt nicht mehr angemeldet werden. Das bedeutet, Sie müssen weder die Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen noch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt senden. Zusätzlich entfällt die Notwendigkeit, sich beim Finanzamt zu melden, um auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Der Grund dafür ist einfach: Durch den Wegfall der Umsatzsteuer gibt es keinen Anlass mehr, die Regelbesteuerung zu wählen, nur um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen.
Die Voraussetzung ist, dass diese drei Punkte zutreffen:
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Die PV-Anlage ist von der Einkommensteuer befreit.
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Sie ist zum Nullsteuersatz erworben worden.
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Der Betreiber bzw. die Betreiberin unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht, zum Beispiel, weil er/sie die Kleinunternehmerregel nutzt.
Trifft ein Punkt nicht zu, müssen Betreiber:innen die Anlage anmelden und vom Finanzamt bewerten lassen – beispielsweise wenn sie als Freiberufler:innen umsatzsteuerpflichtig sind.
Was ist die Kleinunternehmerregelung für PV-Anlagen-Betreiber:innen?
Wer sich mit Anmeldung der PV-Anlage beim Netzbetreiber als Kleinunternehmer registriert, muss für die Umsätze mit der Anlage keine Steuern mehr entrichten. Bedingung: Im ersten Betriebsjahr beträgt der Umsatz aus der Anlage weniger als 22.000 Euro, im folgenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro. Wenn Anlagenbetreiber:innen die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten, dürfen sie zudem keine Rechnungen ausstellen oder sich vom Netzbetreiber Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen lassen.
Mit der Kleinunternehmerregelung muss man die Anlage auch nicht beim Finanzamt anmelden. Dennoch kann das Finanzamt auch Kleinunternehmer:innen zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auffordern.
Einkommensteuer
Für Betreiber:innen von bestehenden PV-Anlagen gelten die gewohnten Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem Stichdatum 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer. Betreiber:innen müssen dann keinen Gewinn mehr ermitteln und in der Anlage EÜR angeben.
Mit der Befreiung von der Einkommensteuer lassen sich auch die Anschaffungskosten nicht mehr abschreiben. Lediglich Reparaturen und Wartungen der Photovoltaikanlage können als Handwerksleistung im selbstgenutzten Immobilieneigentum zu 20 Prozent steuerlich abgesetzt werden. Auch der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist nun hinfällig. Das war eine Möglichkeit, die Investitionskosten bereits in den Jahren vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage steuerlich geltend zu machen. Dieser IAB wird nun rückwirkend gewinnbringend aufgelöst, alte Steuerbescheide werden geändert, die Nachzahlung ist zu verzinsen.

Umsatzsteuer
Wer seine Solaranlage vor dem 1.1.2023 gekauft und auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Expert:innen empfehlen erst nach sechs Jahren den Wechsel von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung. Für Details zum Wechsel sollten Sie in jedem Fall eine Steuerberatung in Anspruch nehmen. Für bereits bestehende Photovoltaikanlagen muss die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung zunächst gezahlt werden. Sie kann jedoch bei den Betriebskosten gegengerechnet werden (etwa bei Wartung oder Reparatur). Nach der Pflichtzeit in der Regelbesteuerung kann geprüft werden, ob sich die Kleinunternehmerregelung lohnt. Dies gilt selbstverständlich nur für Personen, die nicht ohnehin der Regelbesteuerung unterliegen.
Fazit: Viele steuerliche Vorteile
Photovoltaik lohnt sich auch 2026 weiterhin. Denn mit einer eigenen PV-Anlage ist man nicht nur unabhängiger von den Strompreisen im öffentlichen Netz – sondern profitiert auch von vielen Steuervorteilen. Die meisten privaten Solaranlagen bis 30 kWp sind vollständig steuerbefreit. Das vergünstigt den Kauf kleiner Photovoltaikanlagen und macht den Betrieb attraktiv. Dieser Text gibt lediglich einen Überblick über die aktuellen Neuerungen. Zur weiteren Klärung wenden Sie sich auf jeden Fall an Ihre Steuerberatung.
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Im Jahr 2024 kostet eine PV-Anlage zwischen 11.000 und 24.000 € und die laufenden Kosten sind mit wenigen hundert Euro pro Jahr überschaubar. Gleichzeitig bewegen sich die Strompreise weiterhin auf einem hohen Niveau. Die Investition in Photovoltaik rechnet sich daher immer schneller.