Infowelt Energie
Steuerliche Entlastung für PV-Anlagen ab 2023
Seit Januar 2023 gelten neue Regeln für die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen. Die meisten privaten Solaranlagen bis 30 kWp sind nun im allgemeinen Sprachgebrauch „steuerfrei“.
Zuletzt aktualisiert am 20.7.2023
Lesedauer: 5 Minuten
Diese Steuerarten betreffen PV-Anlagen
Wer auf seinem Eigenheim eine PV-Anlage installiert und den überschüssigen Strom gegen eine Vergütung ins öffentliche Netz einspeist, ist aus der Sicht des Finanzamtes ein:e gewerblich tätige:r Unternehmer:in. Dadurch greifen verschiedene Steuerarten.
Da die meisten privaten PV-Anlagen unter 30 kWp bleiben, beschränken wir uns in diesem Artikel auf die steuerliche Behandlung dieser kleinen PV-Anlagen. Die nachfolgenden Angaben sollen Ihnen helfen, sich einen Überblick über die steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen zu verschaffen. Sie ersetzen allerdings keine steuerrechtliche Beratung. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.1
Die meisten Photovoltaikanlagen bis 30 kWp fallen dank des Jahressteuergesetzes 2022 unter den Nullsteuersatz. Doch es gibt auch Sonderfälle. Daher widmen wir uns zunächst
- der Gewerbesteuer
- der Umsatzsteuer
- der Einkommenssteuer
Danach behandeln wir die Regelungen für bereits bestehende Solaranlagen.
Wichtig: Ein Nullsteuersatz ist nicht gleichzusetzen mit einer Steuerbefreiung. Durch die Nullsteuer fällt zwar keine Umsatzsteuer beim Verkauf an. Ein:e Verkäufer:in kann aber im Zusammenhang mit Leistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich hierfür die fachlich eigentlich unzutreffende Bezeichnung steuerfrei eingebürgert.
Gut zu wissen: Beim Kauf der Photovoltaikanlage spielt die Umsatzsteuer eine Rolle, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt. Seit dem 01.01.2023 gilt auf den Kauf von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Die Einspeisevergütung beim Betrieb von PV-Anlagen unterliegt der Einkommensteuer und ggf. der Gewerbesteuer. Dabei gelten unterschiedliche steuerliche Regeln für kleine PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp und großen PV-Anlagen, die mehr Leistung haben.
Keine Gewerbesteuer für PV-Anlagen bis 30kWp
Am einfachsten sind die Vorgaben bei der Gewerbesteuer: Wer PV-Anlagen bis 30 kWp auf oder an Gebäuden betreibt, wurde rückwirkend zum 01.01.2022 von der Gewerbesteuer befreit. Bisher lag die Grenze bei 10 kWp. Weil beim gewerbesteuerlichen Gewinn die Gesamtsumme anzusetzen ist, konnten allerdings auch kleinere Anlagen im Einzelfall die Bedingungen erfüllen. Näheres erfahren Sie durch eine Steuerberatung.
Nullsteuersatz beim Erwerb neuer PV-Anlagen
Um Photovoltaikanlagen attraktiver machen, wurde der Nullsteuersatz eingeführt. Seit dem 1. Januar 2023 wird für die Betreiber bei der Neuanschaffung einer PV-Anlage bis 30 kWp Leistung auf oder in der Nähe von öffentlichen Immobilien oder Wohngebäuden keine Umsatzsteuer mehr erhoben. Zu den begünstigten Komponenten der Photovoltaikanlage zählen alle für den Betrieb notwendigen Komponenten wie:
- Solarmodule
- Wechselrichter
- Dachhalterungen
- Energiemanagementsysteme
- Solarkabel
- Einspeisesteckdose
- Funkempfänger
- Einrichtungen für Notstromversorgung
- Batteriespeicher
Der Nullsteuersatz gilt nicht für alle Leistungen rund um die Photovoltaik. Alle Unterschiede auf einen Blick:
Nullsteuersatz |
Mit Umsatzsteuer |
---|---|
Komponenten, Lieferung und Installation beim Kauf von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 |
Komponenten, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 gekauft wurden, unterlagen der Umsatzsteuer |
Nebenleistungen für die Installation von Photovoltaik, wie:
|
Nicht-wesentliche Komponenten der Photovoltaik-Anlage, wie:
|
Leasing neuer PV-Anlagen mit Option auf Eigentumsübergang (90 % der vertraglich vereinbarten Summe) |
Serviceleistungen im Zusammenhang mit Leasing (10 % der vertraglich vereinbarten Summe) Anmietung von PV-Anlagen, es sei denn die Anlage geht nach der Miete in den Besitz über. |
Komponenten und Installation bei Erweiterung bestehender PV-Anlagen (z. B. Nachrüstung eines Batteriespeichers) |
Garantie- und Wartungsverträge, Versicherungen für PV-Anlagen |
Austausch und Installation defekter Komponenten von PV-Anlagen |
Reparaturen defekter Komponenten von PV-Anlagen ohne Ersatzteile |
Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt, (netzgebundene PV-Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen) |
Mobile Solarmodule, Balkonkraftwerke mit einer Leistung über 600 Watt |
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer-Regelung versus Regelbesteuerung
Die Anmeldung der Photovoltaik-Anlage beim Finanzamt läuft über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Darin gibt es die Option der Kleinunternehmerregelung. Diese kann gewählt werden, wenn der Gesamtumsatz 22.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das ermöglicht eine einfachere Buchführung: Kleinunternehmer:innen müssen in der Regel keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Sie stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung, bekommen aber auch keine erstattet.
Bisher haben sich viele Betreibende von Photovoltaik-Anlagen zunächst für eine Regelbesteuerung entschieden. Auf diesem Weg konnten sie sich die Umsatzsteuer aller Rechnungen, die mit der PV-Anlage verbunden waren, erstatten lassen. Sie mussten aber auch Umsatzsteuer auf den im Netz eingespeisten Solarstrom und auf den Eigenverbrauch zahlen und waren verpflichtet, in der Regel jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Die Bundesregierung hofft, dass dank des Nullsteuersatzes nun mehr neue Betreibende von kleinen PV-Anlagen bei Inbetriebnahme direkt die Kleinunternehmerregelung wählen. Das ist für alle Personen möglich, die nicht hauptberuflich selbstständig sind und im Nebenerwerb nicht die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer:innen überschreiten.
Da der Umsatzsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen nun bei 0 % liegt, bringt eine Regelbesteuerung für sie keine Vorteile mehr: Wer keine Umsatzsteuer zahlt, kann auch keine erstattet bekommen.
Gut zu wissen: Dank des Nullsteuersatzes müssen Betreibende von PV-Anlagen auf ihren Eigenverbrauch seit Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Diese Steuererleichterung greift sowohl für Kleinunternehmer:innen als auch in der Regelbesteuerung. Aufgrund der Kleinunternehmer-Regelung sind darüber hinaus auch Erlöse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage von der Besteuerung ausgenommen. Dennoch kann das Finanzamt auch Kleinunternehmer:innen zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auffordern.
Rückwirkende Befreiung von der Einkommensteuer
Die Bundesregierung hat Ende 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine Befreiung von der Einkommensteuer für viele Photovoltaik-Anlagen beschlossen. Diese Vorgabe gilt grundsätzlich für alle kleinen PV-Anlagen mit maximal 30 kWp
- auf oder an einem Einfamilienhaus,
- auf oder an einem zugehörigen Nebengebäude (z. B. Garage)
- auf oder an einem Gebäude, das keinen Wohnzwecken dient (z. B. Gewerbeimmobilie).
Für PV-Anlagen an Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit Gewerbeflächen liegt die maximale Größenvorgabe bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Es können mehrere kleine PV-Anlagen auf eine Person oder Kapitalgesellschaft zugelassen werden, die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu einer Gesamtsumme von 100 kWp.
Einkommensteuer
Vorteil: Die PV-Anlage muss ab dem Steuerjahr 2022 nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Der Gewinn muss nicht mehr ermittelt und in der Anlage EÜR angegeben werden.
Nachteil: Mit der Befreiung von der Einkommensteuer kann auch keine Abschreibung der Anschaffungskosten mehr vorgenommen werden. Lediglich Reparaturen und Wartungen der Photovoltaikanlage können als Handwerksleistung im selbstgenutzten Immobilieneigentum zu 20 % steuerlich abgesetzt werden.
Auch der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist nun hinfällig. Das war eine Möglichkeit, die Investitionskosten bereits in den Jahren vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage steuerlich geltend zu machen. Dieser IAB wird nun rückwirkend gewinnbringend aufgelöst, alte Steuerbescheide werden geändert, die Nachzahlung ist zu verzinsen.
Umsatzsteuer
Wer seine Solaranlage vor dem 01.01.2023 gekauft und auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung verzichtet hat, ist fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Expert:innen empfehlen erst nach sechs Jahren den Wechsel von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmer-Regelung. Für Details zum Wechsel sollten Sie in jedem Fall eine Steuerberatung in Anspruch nehmen.
Für bereits bestehende Photovoltaikanlagen muss die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung zunächst gezahlt werden. Sie kann jedoch bei den Betriebskosten gegengerechnet werden (z. B. Wartung/Reparatur). Nach der Pflichtzeit in der Regelbesteuerung kann geprüft werden, ob sich die Kleinunternehmerregelung lohnt. Fragen Sie hier auf jeden Fall Ihre:n Steuerberater:in. Das gilt natürlich nur für Personen, die nicht ohnehin der Regelbesteuerung unterliegen.
Sonderstatus Batteriespeicher
Ein Batteriespeicher, der zusammen mit der Photovoltaikanlage erworben wird, gilt als Komponente der PV-Anlage und unterliegt damit ebenfalls dem Nullsteuersatz (steuerfrei im verbreiteten Sprachgebrauch).
Auch die Erweiterung von Photovoltaikanlagen durch einen Batteriespeicher fällt unter den Nullsteuersatz. Ein nachgerüsteter Batteriespeicher kann jedoch gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig sein. Das gilt, wenn mehr als 10 % des gespeicherten Solarstroms ins öffentliche Netz eingespeist werden.
Im Normalfall dient ein Batteriespeicher jedoch der Erhöhung des Eigenverbrauchs und nicht zur Einspeisung von Solarstrom. Er wird demnach nicht gewerblich genutzt und die Investitionskosten können nicht abgeschrieben werden.
Vattenfall Fazit
Photovoltaik lohnt sich seit 2023 mehr denn je, denn sie wird nun steuerlich noch mehr begünstigt. Die meisten kleinen Photovoltaikanlagen bis 30 kWp werden seit Januar 2023 zum Nullsteuersatz abgegeben. Außerdem muss seit diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch gezahlt werden. Und es greift eine Einkommensteuerbefreiung – auch rückwirkend für 2022. Welche Konsequenzen diese Änderungen für Sie persönlich haben, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberatenden.
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