



Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung
Damit die beiden Umlagen unter den Voraussetzungen des EnFG tatsächlich reduziert werden können, muss die Europäische Kommission noch Ihre Genehmigung erteilen.
Um nach der Genehmigung von der Umlagen-Verringerung profitieren zu können, müssen Sie diese 4 Voraussetzungen erfüllen:
- der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht,
- die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden,
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten* und
- gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
* Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“ – sofern Sie Anlass zu Zweifeln haben, ob Ihr Unternehmen unter diese Definition fällt, sollten Sie Rechtsrat einholen.
Fragen und Antworten zur Reduzierung von Umlagen für Wärmepumpen-Strom
Sollten sich bei Ihnen Veränderungen ergeben und hierdurch die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Dabei müssen Sie auch den Zeitpunkt benennen, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte unter vattenfall.de/kontakt mit.
Die tatsächliche Reduzierung der aufgeführten Umlagen ist abhängig von einer noch ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Obwohl die beihilferechtliche Genehmigung bisher noch nicht erfolgt ist, sehen die rechtlichen Regelungen des EnFG vor, dass Sie die genannten Angaben bereits jetzt machen müssen. Ein Abwarten der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ist nicht möglich, wenn Sie die gesamte Umlagen-Senkung erhalten wollen, die Ihnen möglicherweise zusteht.
Auch wenn die Genehmigung erfolgt ist und Sie alle Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllen, können wir die Preisreduzierung für Ihren Vertrag erst weitergeben, wenn der Netzbetreiber die betreffenden Umlagen bei uns nicht mehr abrechnet.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) in Verbindung mit den Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt.
Mit der Umlage nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) in Verbindung mit § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (Offshore-Netzumlage) werden die Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windanlagen an das Stromnetz sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.

Preisvorteile für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Neben der Reduzierung der beiden Umlagen gibt es eine weitere gesetzliche Neuerung, durch die der Strompreis für Wärmepumpen und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen sinken kann: Nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kann das Netzentgelt verringert werden.