Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen

Sie betreiben eine Wärmepumpe? Dann gibt es gute Nachrichten – die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung von zwei Preisbestandteilen Ihres Wärmepumpen-Tarifes: Umlagen und Netzentgelte

Privilegierung für Wärmepumpen-Strom

Für Ihren Wärmepumpen-Strompreis werden zwei staatlich festgelegte Umlagen verringert: Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden auf „Null“ (0,00 Cent pro Kilowattstunde) reduziert. Beide Umlagen machten 2023 zusammen 0,948 Cent pro Kilowattstunde von Ihrem Wärmepumpen-Strompreis aus.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).

Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung

Damit die beiden Umlagen unter den Voraussetzungen des EnFG tatsächlich reduziert werden können, muss die Europäische Kommission noch Ihre Genehmigung erteilen. Um nach der Genehmigung von der Umlagen-Verringerung profitieren zu können, müssen Sie diese 4 Voraussetzungen erfüllen:

  • der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht,
  • die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden,
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten* und 
  • gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

 

*  Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“ – sofern Sie Anlass zu Zweifeln haben, ob Ihr Unternehmen unter diese Definition fällt, sollten Sie Rechtsrat einholen.

Fragen und Antworten zur Reduzierung von Umlagen für Wärmepumpen-Strom

Preisvorteile für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Neben der Reduzierung der beiden Umlagen gibt es eine weitere gesetzliche Neuerung, durch die der Strompreis für Wärmepumpen und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen sinken kann: Nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kann das Netzentgelt verringert werden.

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