Reduziertes Netzentgelt nach §14a EnWG

KEBA-Wallbox an einer Hauswand eines Einfamilienhauses. Im Hintergrund steht eine Wärmepumpe.
KEBA-Wallbox an einer Hauswand eines Einfamilienhauses. Im Hintergrund steht eine Wärmepumpe.
KEBA-Wallbox an einer Hauswand eines Einfamilienhauses. Im Hintergrund steht eine Wärmepumpe.
KEBA-Wallbox an einer Hauswand eines Einfamilienhauses. Im Hintergrund steht eine Wärmepumpe.

Sie betreiben eine Wärmepumpe oder eine Wallbox? Dann gibt es gute Nachrichten – die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung des Netzentgeltes für Ihren Wärmepumpen- oder Wallbox-Stromtarif! Hier erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen.

Preisvorteile für steuerbare Verbrauchseinheiten

Um die Netze unter den besonderen Herausforderungen der Energiewende weiterhin stabil zu halten und eine Überlastung zu vermeiden, kann der Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2024 die Leistung von Verbrauchseinrichtungen bis auf 4,2 kW drosseln. Unabhängig davon, ob der Netzbetreiber eine Begrenzung der Leistung tatsächlich vornimmt, reduziert er für die betreffende Verbrauchseinrichtungen dauerhaft das Netzentgelt.

Diese netzorientierte Steuerung wird in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Wallbox

Private Ladepunkte für Elektromobile 

Wärmepumpe

inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben

Klimaanlage

Fest installierte Anlagen zur Raumkühlung

Stromspeicher

Nachtspeicherheizungen sind dauerhaft ausgenommen

Quelle: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Für welche Verbrauchseinrichtungen gilt die Regelung?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte und Batteriespeicher. Sofern die Leistung einer solchen Anlage eine Leistung von mehr als 4,2 kW übersteigt, und ab dem 1. Januar 2024 installiert wurde, muss sie aus dem Stromverteilungsnetz heraus steuerbar sein.

Das bedeutet, der Netzbetreiber darf die Leistung der Anlage temporär reduzieren, um im Notfall das Netz zu entlasten. Im Gegenzug erhält der Kunde für die betreffende Verbrauchsanlage ein reduziertes Netzentgelt.

 

Wie die Netzentgeltreduzierung aussieht, hängt von der Modulauswahl des Kunden ab.

Reduzierung der Netznutzungsentgelte

Für die Übersteuerung der Verbrauchsanlage durch den Netzbetreiber, wird dem Betreiber dauerhaft das Netzentgelt reduziert. Für den Verbraucher gilt ein Wahlrecht - unter jeweiligen Voraussetzungen.

Gutschrift

Modul 1

umfasst eine Netzentgeltreduzierung in Form einer jährlichen festen Prämie nach einem festen Berechnungsansatz, die in der Verbrauchsrechnung kostenmindernd berücksichtigt wird.

Gut zu wissen:

  • Für Modul 1 ist es nicht erforderlich, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen separaten Zähler an das Stromnetz angeschlossen ist.

  • Je nach Netzgebiet kann die Pauschale unterschiedlich hoch ausfallen.

    • 2025 in Hamburg: 158,05 Euro pro Jahr.

    • 2025 in Berlin: 142,00 Euro pro Jahr.

  • Die Abrechnung erfolgt jährlich. Bei unterjähriger Belieferung wird die Pauschale monatlich, tagesgenau angerechnet.

Prozentuale Reduzierung

Modul 2

umfasst die Senkung des Netz-Arbeitspreis um 40 % des ursprünglichen Wertes. Die Reduzierung gilt für jede verbrauchte Kilowattstunde und wird automatisch in der Stromrechnung berücksichtigt.

Voraussetzungen:

  • Modul 2 setzt einen separaten Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchsanlage voraus.

Variables Netzentgelt

Modul 3

führt zeitvariable Netzentgelte ein, die sich je nach Tageszeit in: Hochtarif (hohes Entgelt), Standardtarif (mittleres Entgelt) und Niedertarif (niedriges Entgelt) ändern.

Der Kunde soll motiviert werden, seinen Stromverbrauch gezielt in Zeiten mit niedrigeren Kosten zu verlegen, und so das Netz zu entlasten.

Voraussetzungen:

  • Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 ausgewählt werden, nicht eigenständig.

  • Modul 3 setzt eine steuerbare Verbrauchseinrichtung voraus, welche über einen intelligentes Messsystem an das Stromnetz angeschlossen ist.

  • Ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchsanlage ist nicht erforderlich.

Hinweis

Sie können bei der Anmeldung für jeden Zählpunkt jeweils ein Modul beim Netzbetreiber auswählen. Wenn Sie kein spezielles Modul wählen, erfolgt eine automatische Anmeldung für Modul 1.  Nachträgliche Modulwechsel erfolgen durch Anfrage beim Lieferanten. Haben Sie Fragen? Unser Service Team ist gerne für Sie da. 

Zu Service & Kontakt

Was gilt für den Einbau von Wärmepumpen vor 2024?

Übergangsregelung für ältere Wärmepumpen

Für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, gilt die frühere Steuerungsregelung entsprechend § 14a EnWG (in der Fassung vor 2024). Hier hat der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht, eine netzseitige Steuerbarkeit ist somit nicht verpflichtend. Meldet sich der Betreiber einer Wärmepumpe jedoch für eine Steuerung an, um von der Netzentgeltreduzierung gebrauchzumachen, ist eine Rückkehr in die Nicht-Steuerung ausgeschlossen. Entsprechend wird dem Endverbraucher ein reduziertes Netzentgelt gewährt. Hierbei handelt es sich um ein einheitlich reduziertes Netzentgelt. Nur für bestimmte Anlagen stehen die Module entsprechend der ab 2024 greifenden Steuerpflicht zur Verfügung.

Für größere Wärmepumpen mit einer Leistung über 4,2kW, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, gilt:

  • Bis zum 31. Dezember 2028 kann gewählt werden zwischen der alten Regelung mit dem alten reduzierten Netzentgelten nach der alten Fassung oder der neuen, ab 2024 geltenden Netzentgeltreduzierung in Form von Modul 1,2 oder 3.
  • Ab dem 1. Januar 2029 entfällt dieses Wahlrecht. Dann wird Ihre Anlage automatisch nach der neuen Regelung (entsprechend der Modulauswahl) abgerechnet.

 

Für kleinere Wärmepumpen mit einer Leistung unter 4,2kW, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut und für eine Steuerung auf freiwilliger Basis angemeldet wurden, gilt:

  • Diese Anlagen werden ausschließlich nach der alten Netzentgeltreduzierung abgerechnet. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt die Pflicht zur Steuerung vollständig.
  • Dann gibt es keine Netzentgeltreduzierung mehr für diese Anlagen.

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen auf einen Blick

bis 31.12.2023

Alte Steuerung

  • Der Betreiber der Anlage hat ein Wahlrecht und darf sich für oder gegen eine Steuerung entscheiden
    (Bei einer Entscheidung für eine Steuerung ist eine Rückkehr in die Nicht-Steuerung ausgeschlossen)
  • Steuerung gilt nur für Wärmepumpen installiert vor 2024
  • Voraussetzung für die Steuerung ist eine getrennte Zählermessung für die Wärmepumpe
  • Keine Leistungsschwelle (bspw. 4,2 kW)
  • Im Falle der Steuerung steht dem Verbrauch ein einheitlich reduziertes Netzentgelt zu

 

ab 01.01.2024 - §14a EnWG Reform

Neue Steuerpflicht

  • Das Wahlrecht zur Steuerung entfällt
  • Steuerpflicht gilt für Wärmepumpe, Ladestation, Klimaanlage und Batterie mit jeweils einer Leistung größer 4,2 kW
  • Nur bei Einbau der Anlage ab dem 1.1.2024 gilt eine Steuerpflicht
  • Es wird eine Netzentgeltreduzierung in Form von Modul 1, 2 oder 3 eingeführt
  • Der Endverbraucher hat bei der Form der Netzentgeltreduzierung ein Wahlrecht
  • Grundsätzlich gilt das Wahlrecht pro Zählpunkt sowie ein jederzeitiges Wechselrecht, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Module erfüllt sind

 

Fragen und Antworten zu §14a EnWG

Allgemeine Fragen

Zur Steuerung durch den Netzbetreiber

Wärmepumpe nutzen – weniger fürs Netz zahlen

Zusätzlich zur Reduzierung der Netzentgelte gibt es eine neue gesetzliche Regelung, die den Strompreis für Wärmepumpen weiter senkt. Laut § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) können unter bestimmten Bedingungen zwei Umlagen verringert werden: die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage.

Das bedeutet: Weniger Zusatzkosten pro Kilowattstunde – und damit ein günstigerer Strompreis für Wärmepumpen.

Informationen zum Energiemarkt

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