Darf der Netzbetreiber meine Wärmepumpe abschalten? Diese Regelungen gelten aktuell.

Zuletzt aktualisiert am 10.10.2025
Lesedauer: 4 Minuten

Zum 1. Januar 2024 wurde die bisherige Regelung zur sog. „EVU Sperre“ abgelöst. Gemäß § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) darf der Netzbetreiber Wärmepumpen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, nicht mehr komplett abschalten, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht. Stattdessen kann die Leistung von Anlagen mit höherer Nennleistung temporär auf 4,2 kW gedrosselt werden. Als Ausgleich reduziert sich das Netzentgelt für die betroffene Wärmepumpe – unabhängig davon, ob die EVU-Sperre tatsächlich genutzt wurde oder nicht. 

Die bisherige Regelung der Sperrzeiten nach dem EnWG bis 2023

Laut der bis Ende 2023 geltenden Fassung des § 14a EnWG durften Netzbetreiber Wärmepumpen bis zu dreimal täglich für je zwei Stunden komplett abschalten („sperren“). Daher der Begriff „EVU-Sperre“, wobei die Abkürzung EVU missverständlich für Energieversorgungsunternehmen steht. Tatsächlich ist die EVU-Sperre ein Instrument für Netzbetreiber, um auch zu Spitzenlastzeiten eine ausreichende Stromversorgung sicherzustellen. Technische Voraussetzung für die EVU-Sperre war ein getrennter Stromzähler für die Wärmepumpe.

Wie wurde die Abschaltung vor 2023 kompensiert?

Zur Kompensation eventueller Leistungsverluste durch eine mögliche Nutzung der EVU-Sperre hat Vattenfall einen vergünstigten Wärmepumpentarif angeboten. Wer die EVU-Sperre umgehen wollte, muss auf das vergünstigte Netzentgelt verzichten und die Wärmepumpe mit dem teureren Haushaltsstrom betreiben. Um Leistungsausfälle während möglicher Sperrzeiten zu überbrücken, wurden die Wärmepumpen häufig größer dimensioniert und große Pufferspeicher installiert.

Was passierte vor 2024 bei einer EVU-Sperre?

Eine nach der alten Regelung aktivierte EVU-Sperre setzte die Wärmepumpe für zwei Stunden komplett stromlos, sodass diese weder Wärme noch Warmwasser erzeugen konnte. Da die Sperrung typischerweise zu Spitzenlastzeiten erfolgte, war das oft mitten im Winter. Je nach Dämmung und Pufferspeicher sank die Raumtemperatur während der Sperrzeit mehr oder weniger stark ab.   

Was gilt für Wärmepumpen ab 2024?

Mit der Novellierung des § 14a EnWG wurden die bisherigen EVU-Sperren aufgehoben. Demnach dürfen ab 2024 in Betrieb genommene Wärmepumpen und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen nur noch gedimmt werden. Konkret bedeutet das, dass ihre Leistung höchstens bis auf 4,2 kW gedrosselt werden kann. Betroffen sind also nur noch Anlagen mit einer größeren Nennleistungsaufnahme – und auch nur dann, wenn es für die Stabilität der Stromversorgung absolut notwendig ist. Gleichzeitig entfällt für diese Anlagen das bisherige Wahlrecht zur Steuerung. 

Als Entschädigung werden die Netzentgelte für die betroffenen Wärmepumpen dauerhaft reduziert, wobei die Betreiber:innen zwischen drei Modulen wählen können:

  • Modul 1: pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt als jährliche Gutschrift (kein separater Zähler erforderlich) 
  • Modul 2: Entfall des Grundpreises und Reduzierung des Arbeitspreises auf 40 % des ursprünglichen Wertes. (Voraussetzung: separater Zählpunkt) 
  • Modul 3 (nur in Kombination mit Modul 1): zeitvariable Netzentgelte. (Voraussetzung: Anschluss über ein intelligentes Messsystem / Smart Meter)

Das Wahlrecht zwischen den drei Modulen gilt pro Zählpunkt. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch jederzeit zwischen den Modulen gewechselt werden.

Gut zu wissen: Die Vergünstigungen durch die Module 1, 2 und 3 gelten unabhängig vom klassischen Wärmepumpentarif, solange die Wärmepumpe ab 2024 als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG angeschlossen wurde und die Netzentgeltvergünstigung beantragt wird.

Woran erkenne ich, dass der Strom meiner Wärmepumpe gedrosselt worden ist?

Bei modernen Geräten ist eine temporäre Leistungsdrosselung daran zu erkennen, dass gegebenenfalls ein Hinweis beziehungsweise eine Statusmeldung im Display oder in der App erscheint, zum Beispiel „Leistungsbegrenzung aktiv“. Möglicherweise wird auch eine Fehler- oder Warnmeldung zum Netzsignal angezeigt. Mit nennenswerten Einschränkungen ist dadurch kaum zu rechnen. Denn auch eine auf 4,2 kW gedimmte Wärmepumpe kann weiterhin heizen und Warmwasser erzeugen. Auch wenn die Heizleistung in sehr kalten Phasen vorübergehend nachlässt, bleibt die Raumtemperatur meist nahezu stabil.

Übergangsregelung für Wärmepumpen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden?

Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Wärmepumpen, die ab 2024 neu installiert wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW aufweisen. Für alle vorher ans Netz gegangenen Wärmepumpen, gelten folgende Regelungen:

Für größere Wärmepumpen mit einer Leistung über 4,2kW, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, gilt:

 

  • Bis zum 31. Dezember 2028 können Anlagenbetreiber zwischen der alten Regelung mit reduzierten Netzentgelten nach der alten Fassung oder der neuen, ab 2024 geltenden Netzentgeltreduzierung mit den Modulen 1,2 oder 3 wählen. 

  • Ab dem 1. Januar 2029 entfällt nach § 14a EnWG dieses Wahlrecht. Dann werden die Anlagen automatisch (mit der entsprechenden Modulauswahl) abgerechnet. 

  • Meldet sich der Betreiber einer Wärmepumpe für eine Steuerung an, um die Netzentgeltreduzierung in Anspruch zu nehmen, ist eine Rückkehr in die Nicht-Steuerung nicht mehr möglich. Entsprechend wird dem Endverbraucher ein einheitlich reduziertes Netzentgelt gewährt.

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Für kleinere Wärmepumpen mit einer Leistung unter 4,2kW, die vor dem 1. Januar 2024 installiert und für eine freiwillige Steuerung angemeldet wurden, gilt:

  • Diese Wärmepumpen werden ausschließlich nach der alten Netzentgeltreduzierung abgerechnet. Die Betreiber:innen können nicht in die Module wechseln und profitieren somit nicht von den vergünstigten Netzentgelten. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt die Steuerungspflicht für sie vollständig.

Tipp: Betreiber:innen von Wärmepumpen mit einer Nennleistungsaufnahme von über 4,2 kW, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden, können jederzeit zur neuen Regelung wechseln – unabhängig davon, ob sie der „alten“ Steuerungsregelung durch die Wahl eines Wärmepumpentarifs zugestimmt haben oder nicht. Der freiwillige Wechsel lohnt sich meist durch die damit verbundene Netzentgeltreduzierung. Der Antrag zum Modulwechsel ist beim Stromlieferanten zu stellen. Sie haben Fragen? Unser Service Team ist gerne für Sie da. 

Wie erfolgt die Abrechnung der Strompreisreduzierung? 

Wie die Abrechnung der jeweiligen Netzentgelte erfolgt, hängt vom gewählten Modul ab:    

Für Modul 1: Die Reduzierung der Netzentgelte gemäß § 14a EnWG ab 2024 wird jährlich als pauschaler Rabattbetrag über die Stromrechnung des Lieferanten gutgeschrieben. Bei unterjähriger Belieferung wird die Gutschrift tagesgenau angerechnet. Die Gutschrift erscheint auf der Jahresrechnung als eigene Position im Bereich „Netzentgelte“. 

Für Modul 2: Die Vergünstigungen durch den Entfall des Grundpreises und die Arbeitspreisreduzierung auf 40% werden automatisch mit der monatlichen Stromrechnung weitergegeben – für die gesamte Dauer der Steuerpflicht und Belieferung.

Für Modul 3 (nur in Kombination mit Modul 1 wählbar): Die Abrechnung der zeitvariablen Netzentgelte erfolgt abhängig vom Verbrauchszeitpunkt automatisch über die monatliche Stromrechnung. Jeder Zählpunkt wird separat aufgeführt. Die pauschale Vergütung aus Modul 1 wird weiterhin wie üblich einmal jährlich abgerechnet (bzw. anteilig bei kürzerer Belieferung).

Tipp für Vattenfall-Kunden mit einer Wärmepumpe:  

Bei Vattenfall können Sie aktuell von einer pauschalen Preisreduzierung der Netzentgelte nach Modul 1 profitieren – auch ohne separaten Zähler. Jetzt informieren und sparen.


Fazit

Viele Vorteile für Betreiber:innen

Die Novellierung des § 14a EnWG zum 1. Januar 2024 bringt viele Vorteile für Betreiber:innen von steuerbaren Wärmepumpen. Statt einer vollständigen Abschaltung müssen sie höchstens eine Leistungsdrosselung auf 4,2 kW in Kauf nehmen. Zusätzlich profitieren sie von mehr Versorgungssicherheit und spürbaren Kostenvorteilen durch reduzierte Netzentgelte – unabhängig davon, ob eine Drosselung tatsächlich erfolgt oder nicht.

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