Neues Gesetz erleichtert das Energy Sharing

Erstellt am 6.10.2026

Lesedauer: 8 Minuten

Mit einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes wird in Deutschland erstmals Energy Sharing möglich. Dabei dürfen kleine und mittlere Unternehmen, Gemeindeeinrichtungen, Nachbarschaften, Hausgemeinschaften oder Freund:innen seit Juni 2026 Strom aus erneuerbaren Energien miteinander teilen, etwa Solarstrom. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das Verfahren funktioniert, wer mitmachen darf und für wen es sich lohnt.

Wie funktioniert Energy Sharing?

Beim Energy Sharing schließen sich Energieerzeuger und -verbraucher:innen zusammen, um Strom aus erneuerbaren Energien wie etwa Solarstrom miteinander zu teilen. Das funktioniert ganz ohne physische Direktleitungen, weil der Strom über das öffentliche Verteilnetz fließt. Damit können auch solche Erzeuger und Abnehmer Energy Sharing betreiben, die nicht direkt miteinander benachbart sind. 

Der Strom wird dabei rein bilanziell abgerechnet – Einspeisung und Verbrauch werden also rechnerisch miteinander abgeglichen. Bei der Weiterleitung über das Versorgungsnetz fallen Netzentgelte und Abgaben wie bei herkömmlichen Stromlieferungen an. Den eigentlichen Strompreis können die Beteiligten frei miteinander vereinbaren.

Energy Sharing hat vielfältige Anwendungsmöglichkeiten:

 

  • Ein Landwirt liefert den eigenen PV-Strom an andere Betriebe im Umfeld.

  • Ein Privathaushalt verkauft überschüssigen Solarstrom an die Nachbarschaft. 

  • Eine Kommune versorgt über die Solaranlage auf dem Dach einer Schule auch den Kindergarten nebenan mit. 

„Energy Sharing könnte in naher Zukunft einmal neue Verdienstmöglichkeiten für Betreiber von PV-Anlagen eröffnen“, sagt Lisa Strippchen, Seniorexpertin Stromerzeugung bei der dena – Deutsche Energie-Agentur. So könnte sich das Verfahren zu einer alternativen Einnahmequelle für Anlagen entwickeln, deren Förderung ausgelaufen ist und die daher keine Einspeisevergütung mehr erhalten. Außerdem kann das Verfahren die Amortisationszeit von Anlagen deutlich verkürzen. 

„Energy Sharing dürfte sich damit zu einem Anreiz für Privathaushalte, kleine und mittlere Unternehmen oder Kommunen entwickeln, in Erneuerbare-Energie-Anlagen zu investieren – und auf diese Weise die Energiewende voranbringen“, erklärt Energieexpertin Strippchen. Mittelfristig könnten dabei Bürgerstrom-Communities entstehen, die ihre Stromversorgung gemeinsam organisieren.

Wer ist Lisa Strippchen?

Lisa Strippchen ist Seniorexpertin für Stromerzeugung bei der dena – Deutsche Energie-Agentur in Berlin. Die studierte Politikwissenschaftlerin ist seit 2021 dort tätig und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dezentralen Versorgungsmodellen wie Mieterstrom, gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und Energy Sharing sowie mit dem zukünftigen Strommarktdesign. Als Expertin begleitet sie den Wandel hin zu mehr Teilhabe an der Energiewende und ordnet in diesem Artikel ein, welche Chancen und Herausforderungen das neue Energy-Sharing-Modell für Verbraucher:innen und Unternehmen mit sich bringt.

Gut zu wissen: Auch Batteriespeicher können beim Energy Sharing zum Einsatz kommen. Dadurch können Beteiligte die Erzeugungsspitzen von Solarstrom etwa aus der Mittagszeit zeitversetzt abgeben und verbrauchen. Die Speicher dürfen dafür allerdings ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien aufnehmen und keinen regulären Netzstrom.

Wer ist am Energy Sharing beteiligt?

Am Energy Sharing sind vier Parteien beteiligt:

  • Sharing-Lieferant 

Der Sharing-Lieferant betreibt eine Anlage für Erneuerbare Energien, beispielsweise eine PV-Anlage. Bei deren Betrieb fällt überschüssiger Strom an, den der Lieferant mit Sharing-Abnehmern teilen möchte.

  • Sharing-Abnehmer

Der Sharing-Abnehmer bekommt als Letztverbraucher den überschüssigen Strom vom Sharing-Lieferanten geliefert. Da Energy Sharing von nichtprofessionellen Akteuren betrieben wird, die nicht hauptberuflich Energielieferanten sein dürfen, reicht der gelieferte Strom nicht aus, um den Verbrauch komplett zu decken. Daher benötigen Abnehmer zusätzlich noch Strom von einem Reststrom-Lieferanten.

  • Reststrom-Lieferant

Der Reststrom-Lieferant ist üblicherweise ein Stadtwerk oder ein Energieversorger. Er versorgt den Sharing-Abnehmer mit den Strommengen, die der Sharing-Lieferant nicht liefern kann. 

  • Energy-Sharing-Anbieter

Trotz der neuen Vereinfachungen sind die technischen und rechtlichen Anforderungen des Modells weiter komplex. Als nichtprofessionelle Akteure müssen Sharing-Lieferanten darum in der Regel einen spezialisierten Sharing-Dienstleister einschalten. Dieser kümmert sich um Abnahme, Bilanzierung und Abrechnung des gelieferten Stroms sowie das Einhalten der energiewirtschaftlichen Anforderungen. 


Welche Verträge brauchen Letztverbraucher:innen?

Gemäß §42c Energiewirtschaftsgesetz

*Genossenschaften oder andere Rechtspersonen benötigen zusätzlich einen Vertrag über die Rechtsperson.  

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wer Energy Sharing nutzen möchte, muss einige Voraussetzungen erfüllen:
 

  • Nur Erneuerbare: Über Energy Sharing darf ausschließlich Strom aus Erneuerbaren Energien ausgetauscht werden.

  • Nur nebenberufliche Anbieter: Ausschließlich Betreiber:innen von Windenergie- oder Solaranlagen, die natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften oder juristische Personen des Privatrechts sind, dürfen über Energy Sharing Strom anbieten. Das gilt etwa für Privatpersonen, Kommunen, Schulen, Krankenhäuser, Vereine, Genossenschaften, landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Anbieter:innen dürfen ihren Lebensunterhalt nicht hauptsächlich mit dem Betrieb der Anlage bestreiten. Großunternehmen dürfen kein Energy Sharing anbieten oder nutzen.

  • Nur eine Mitgliedschaft: Wer über Energy Sharing Strom bezieht, muss ebenfalls entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Jeder Abnehmer darf dabei nur Mitglied einer Sharing-Gemeinschaft sein.

  • Exakt messen: Beide Parteien brauchen ein intelligentes Messsystem (Smart Meter), um die gelieferten und die bezogenen Strommengen exakt zu erfassen. Diese werden dabei alle Viertelstunde erhoben.

  • Dasselbe Netzgebiet: Alle Beteiligten müssen sich im selben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers befinden. Ab Juni 2028 wird Energy Sharing auch in direkt aneinander angrenzenden Bilanzierungsgebieten möglich sein.

Gut zu wissen: Wer das eigene Bilanzierungsgebiet herausfinden möchte, kann dafür auf dem Portal vnbdigital.de nachschauen. Dort lassen sich nach Eingabe der Adresse der zuständige Verteilnetzbetreiber sowie das räumliche Versorgungsgebiet auf einer interaktiven Karte anzeigen. Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet Energy Sharing für berechtigte Akteure möglich machen.

Was wurde durch das neue Gesetz vereinfacht? 

Seit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes gelten PV-Anlagenbetreiber beim Energy Sharing nicht mehr automatisch als Energieversorger. Damit sind sie unter anderem von der Lieferantenpflicht entbunden. Die sieht vor, dass Stromversorger ein Gleichgewicht zwischen den Stromeinspeisungen und den Stromentnahmen ihrer Kundschaft sicherstellen sowie eine Grundversorgung anbieten müssen. „Erst mit Wegfall dieses Mehraufwands lohnt sich das Verfahren künftig auch für nichtprofessionelle Akteur:innen“, betont Lisa Strippchen von dena – Deutsche Energie-Agentur. 

Schon 2024 hatte die Europäischen Union mit der Strommarktreform grundsätzlich ein Recht auf Energy Sharing vorgesehen. In anderen EU-Mitgliedsländern hat sich das Modell seitdem bereits etabliert. In Deutschland dagegen ist es erst seit der Zustimmung des Bundestags zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung im November 2025 rechtlich möglich. „Damit sollen der Ausbau der Erneuerbaren Energien gefördert und neue Formen der dezentralen, gemeinschaftlichen Stromversorgung möglich gemacht werden“, berichtet Energie-Expertin Strippchen. 

Anbieter von Energy Sharing

Energy Sharing ist komplex und braucht einiges an technischer Infrastruktur. Daher benötigen Lieferanten und Abnehmer für die Teilnahme an dem Verfahren in der Regel einen Dienstleister, der die technische Abwicklung sowie administrative und kaufmännische Aufgaben übernimmt. Dazu gehören unter anderem das Zuordnen des eingespeisten und entnommenen Stroms, die Abwicklung mit den Netzbetreibern, die Marktkommunikation und das Vermarkten überschüssiger Strommengen. Für die Dienstleister fallen meist zusätzliche Kosten an.  

Um das Verfahren zu vereinfachen, hat die Bundesregierung Netzbetreiber dazu verpflichtet, eine bundesweite digitale Plattform für die Abwicklung von Energy Sharing zu schaffen. Diese soll 2027 in Betrieb gehen.

Expert:innen rechnen damit, dass im laufenden Jahr zunächst vor allem Pilotprojekte zum Energy Sharing an den Start gehen werden. In den kommenden zwei Jahren sollen sich standardisierte Prozessketten etablieren. Und erst ab 2029 könnte es zu einem breiteren Rollout des Modells kommen. 

 

Wie und was wird abgerechnet?

Wer Energy Sharing nutzen möchte, braucht dafür zwei Verträge: einen Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher über Stromlieferungen sowie einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung der PV-Anlage, in dem auch der Verteilungsschlüssel und der vereinbarte Preis festgehalten sind. Dazu kommt außerdem ein Reststrom-Liefervertrag mit einem regulären Energieversorger. 

Den Strompreis können Sharing-Lieferant und -Abnehmer frei miteinander vereinbaren. Weil der Lieferant in der Regel mehr Einnahmen erzielen möchte als mit der Einspeisevergütung, wird der Preis meist etwas darüber liegen – aber wegen der geringeren Erzeugungskosten andererseits auch niedriger als der Haushaltsstrompreis. 

Weil der Strom beim Energy Sharing über das öffentliche Netz geliefert wird, fallen dabei Netzentgelte und Abgaben wie bei allen anderen Stromlieferungen an. Lediglich die Stromsteuer entfällt für Anlagen mit einer Leistung bis zu 2 MW, wenn sie nicht weiter als 4,5 km von einem Abnehmer entfernt liegen. 

 

Vorteile und Nachteile von Energy Sharing auf einen Blick

Vorteile für Stromlieferanten:

  • Neue Absatzmöglichkeit: Anlagenbetreiber haben eine Alternative zum Einspeisen von überschüssigem Strom ins Netz.

  • Freie Preisverhandlung: Sie können frei einen Preis festlegen, anstatt den Strom zur festen Einspeisevergütung zu verkaufen. 

  • Schnellere Amortisation: Dies kann die Rentabilität einer Anlage steigern und dafür sorgen, dass diese sich schneller amortisiert.

  • Alternative für ältere Anlagen: Für Betreiber von Anlagen, deren EEG-Förderung ausgelaufen ist, tun sich neue Verdienstmöglichkeiten auf.

  • Neue Flächen: Durch Energy Sharing lassen sich auch kleinteilige Flächen zusätzlich für die Energiegewinnung erschließen.

  • Einkünfte für Kommunen: Gemeinden können zusätzliche Einnahmen generieren und werden damit zu Akteuren der Energiewende.

 

für Stromabnehmer:
 

  • Lokaler PV-Strom: Verbraucher können Strom aus Erneuerbarer Energie aus der direkten Umgebung beziehen – und das zu niedrigeren Preisen als bei herkömmlichen Stromlieferanten.

  • Mehr Unabhängigkeit: Auch ohne eigene PV-Anlage können sie ihre Abhängigkeit vom Energiemarkt reduzieren – und sich an der Energiewende beteiligen.

  • Gut für die Wirtschaft vor Ort: Mit dem gezahlten Entgelt stärken sie die lokale Wertschöpfung in ihrer Region.  

Nachteile:
 

  • Kosten in voller Höhe: Anders als in einigen europäischen Nachbarländern wird Energy Sharing in Deutschland nicht staatlich gefördert. Netzentgelte, Umlagen und Abgaben fallen in voller Höhe an, weshalb sich das Modell für viele Anlagenbetreiber nicht rechnen dürfte.

  • Weitere Ausgaben: Dazu kommen weitere Kosten für Smart Meter, die erst in 5,5 Prozent aller deutschen Haushalte zu finden sind, sowie für die meist notwendigen Dienstleister. Einbau, Betrieb und Wartung eines Smart Meters kosten je nach Stromverbrauch und Anlage zwischen 20 und 50 Euro pro Jahr. Welche Preise für Dienstleister anfallen werden, muss sich erst noch zeigen. Auf jeden Fall verschlechtert beides die Wirtschaftlichkeit.

  • Aufwendigere Versorgung: Für Verbraucher ist Energy Sharing aufwendiger als eine herkömmliche Stromversorgung, weil sie insgesamt drei Verträge aushandeln und abschließen müssen.

  • Noch keine Standards: Weil das Verfahren neu ist, müssen sich standardisierte Prozesse und Musterverträge, einheitliche Strukturen und technische Standards für alle Beteiligten erst noch etablieren. 

Gut zu wissen: „Privathaushalte oder kleine und mittlere Unternehmen, für die Energy Sharing perspektivisch interessant sein könnte, können sich schon jetzt darauf vorbereiten“, rät dena-Energieexpertin Strippchen. Ein wichtiger Schritt dafür ist die Installation eines Smart Meters, mit dem sich der geteilte Strom genau abrechnen lässt. Neue PV-Anlagen sollten zudem bereits ausreichend groß dimensioniert werden, damit Überschüsse für das Energy Sharing anfallen. Ob sich dieser Mehraufwand am Ende rechnet, hängt von Faktoren wie Anlagengröße, Netzentgelten und den in Zukunft möglichen Preisen ab. Interessent:innen sollten sich auf jeden Fall professionell dazu beraten lassen. 

Energy Sharing: Was gibt es noch?

Neben dem Energy Sharing gibt es weitere Modelle, um selbst erzeugten PV-Strom mit der Nachbarschaft zu teilen und auf diese Weise lokal erzeugten Strom gemeinschaftlich zu nutzen. So kann die Mietergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses über das Mieterstrom-Modell die Solarenergie direkt vom eigenen Dach miteinander teilen. Die Hausgemeinschaft versorgt sich selbst, ohne dass sie Strom von außen zukaufen muss. Weil Erzeugung und Verbrauch unter einem Dach sitzen, wird dabei nicht das öffentliche Netz genutzt. Dadurch fallen keine Netzentgelte an.

Ähnlich funktioniert die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – allerdings gibt es dabei nur eine Teilversorgung, und die Hausgemeinschaft muss Strom von einem externen Anbieter zukaufen.

Seltener ist eine Direktleitung von einem Nachbarn mit eigener PV-Anlage und überschüssigem Strom zu einem anderen Nachbarn, der diesen überschüssigen Strom direkt nutzt. Das Modell ist technisch aufwendig umzusetzen und entsprechend teuer. 

Fazit: Innovativ – und vielleicht bald schon attraktiv

Energy Sharing ist ein innovatives Modell, um überschüssigen Strom aus Erneuerbaren Energien kleinteilig lokal zu verteilen und zu verbrauchen. „Angesichts der aktuell noch herrschenden Unsicherheit sowie zusätzlicher Kosten und vermehrten Aufwands ist das Modell jedoch zunächst für Vorreiter interessant – beispielsweise Kommunen oder Bürgerenergie-Initiativen“, bewertet Lisa Strippchen von der dena – Deutsche Energie-Agentur. Denn derzeit können Betreiber:innen von PV-Anlagen mit der Einspeisevergütung noch einfacher Einnahmen erzielen.

Allerdings plant die Bundesregierung, die Einspeisevergütung für neue Solaranlagen ab 2027 schrittweise auslaufen zu lassen. Dann könnte das Modell für deutlich mehr Besitzer:innen von PV-Anlagen attraktiv werden.

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