Mieterstrom – auf dem Weg in eine innovative Zukunft

Aktualisiert am 16.4.2026

Lesedauer: 16 Minuten

Mieterstrom ist eine innovative Form der Energieversorgung. Mit seiner Hilfe können Sie als Bewohner:innen von Mehrfamilienhäusern direkt von dem vor Ort erzeugtem Strom profitieren – ganz ohne Netzentgelte. So können Sie die Energiewende mitgestalten und gleichzeitig Ihre Stromkosten senken. Hier erfahren Sie, was Sie beim Mieterstrommodell beachten sollten und wie es sich wirklich lohnt.

Was ist Mieterstrom?

Das Besondere am Mieterstrom ist, dass er direkt in das Stromnetz des Mehrfamilienhauses fließt und nicht über öffentliche Leitungen eingespeist wird. Er wird in unmittelbarer Umgebung des Mietshauses erzeugt und den Bewohner:innen im Rahmen eines Mieterstromvertrages angeboten. So fallen beispielsweise keine Netzentgelte an, was den Strom günstiger macht. Zudem können aufgrund der direkten Einspeisung Energieverluste vermieden werden, die sonst durch den Transport entstehen würden.

Mieterstrom kann mithilfe verschiedener Technologien gewonnen werden, wie zum Beispiel mit kleinen Windanlagen, Blockheizkraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Meist wird er jedoch mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf den Dächern von Mehrfamilienhäusern erzeugt. Das macht ihn zu einem Unterstützer der Energiewende.

Aufgrund der inzwischen geltenden Quartierregelung muss die PV-Anlage für das geförderte Mieterstrommodell nicht mehr direkt am Gebäude befestigt sein. Sie darf in unmittelbarer Nähe – auch auf gewerblichen Gebäuden und Garagen – stehen. Wichtig ist: Die Stromversorgung muss ohne Netzdurchleitung erfolgen.

Damit Mieterstrom wirtschaftlich ist, sind neben der Auslastung der Solaranlage auch die Anzahl der teilnehmenden Haushalte sowie ein intelligentes Energiemanagement entscheidend.

Solaranlage lehnt an Hauswand

Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Mit dem Solarpaket 1 wurde im Mai 2024 die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) als Ergänzung zum Mieterstrom eingeführt. Ein Hauptunterschied besteht darin, dass im Gegensatz zum Mieterstrommodell bei der GGV keine vollständige Stromversorgung gewährleistet werden muss. Allerdings gibt es für die GGV auch keinen zusätzlichen Zuschlag, der die Wirtschaftlichkeit steigern könnte.

Mieterstromzuschlag für Vermietende

Für Vermietende ist Mieterstrom mit etwas Mühe verbunden. Für sie entstehen Mehraufwand sowie Kosten für die Abrechnung, den Vertrieb und für die Messungen des Mieterstroms. Außerdem müssen sie für die lückenlose Versorgung mit Strom sorgen, wenn der Strom aus der PV-Anlage nicht ausreicht. Als Entschädigung erhalten sie dafür seit Juli 2017 einen Mieterstromzuschlag.

Die Höhe des Mieterstromzuschlags berechnet sich nach der Leistung der Photovoltaikanlage. Für bis zu zehn Kilowatt gibt es die höchste Förderung von 2,54 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Die zweite Stufe liegt bei 40 Kilowatt. Hier gibt es 2,36 ct/kWh. Über die genauen Zuschlagshöhen können Sie sich bei der Bundesnetzagentur informieren. Ausgezahlt wird 20 Jahre lang.

Für die Auszahlung des Mieterstromzuschlags müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die maximale Leistung der PV-Anlage liegt bei 1.000 Kilowatt.

  • Die PV-Anlage muss bei der Bundesnetzagentur registriert und ins Marktstammdatenregister eingetragen sein.

  • Die Inbetriebnahme erfolgte mit oder nach dem Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes (25. Juli 2017).

  • Der Strom für den Verbrauch im Gebäude darf nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden.

Dank einer Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2021 können Vermieter:innen sich die Arbeit mittlerweile erleichtern: Sie haben die Möglichkeit, den gesamten Anlagenbetrieb oder einzelne Aufgaben wie die Vertragsgestaltung, Abrechnung und Meldepflichten an Dritte zu übergeben. Werden nur einzelne Aufgaben abgegeben, bleiben die Vermietenden weiterhin Vertragspartner:innen beziehungsweise Mieterstromlieferanten. Wird jedoch der komplette Anlagenbetrieb an eine dritte Partei übertragen, übernimmt diese die Rolle der Vertragspartner:in.

So fördert das EEG das Mieterstrommodell

Zusätzlich erhalten Mieterstromlieferanten für den nicht verbrauchten und ins Versorgungsnetz eingespeisten Strom eine Einspeisevergütung. Sie orientiert sich ebenso wie der Mieterstromzuschlag an der installierten Leistung und dem Datum der Inbetriebnahme. Seit Februar 2024 sinkt sie halbjährlich um ein Prozent.

Für Anlagen, die vom 01.02.2026 bis 31.07.2026 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Fördersätze:

Solaranlage auf einem Dach

Leistung der PV Anlage

Teileinspeisung (mit EIgenverbrauch)

Volleinspeisung (ohne Eigenverbrauch)

bis 10 kWp

7,78 Cent/kWh

12,35 Cent/kWh

ab 10 bis 40 kWp

6,73 Cent/kWh

10,35 Cent/kWh

ab 40 bis 100 kWp

5,50 Cent/kWh

10,35 Cent/kWh

Gut zu wissen: Einspeisevergütung vor dem Aus?

Die Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen, die ab 2027 ans Netz gehen, könnte abgeschafft werden. Das steht in einem Entwurf zur Reform des EEG.

Sind Einnahmen aus Mieterstrom steuerpflichtig?

Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes werden Mieterstromanbietende entlastet. Es gelten höhere Befreiungsgrenzen für die Gewerbesteuerpflicht:

  • Steuerpflichtige Wohnungsunternehmen:
    Bis zu 20 Prozent aller Einnahmen dürfen aus Mieterstrom erzielt werden, ohne dass Gewerbesteuer fällig wird.

  • Steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften:
    Bis zu 30 Prozent aller Einnahmen dürfen aus Mieterstrom erzielt werden, ohne dass Gewerbesteuer fällig wird.

 

Außerdem gibt es eine Bagatellgrenze: Bis zu fünf Prozent der Einnahmen dürfen auch durch die Lieferung von konventionellem Strom erzielt werden, ohne dass die Gewerbesteuerprivilegien verloren gehen. Umsatzsteuer muss weiterhin abgeführt werden. Damit rückt eine weitere Frage in den Fokus: Welches Mieterstrommodell eignet sich am besten? Denn für die Abrechnung des Mieterstroms stehen verschiedene Optionen zur Auswahl.

Welche Mieterstrommodelle gibt es?

Es gibt nicht das eine Mieterstrommodell, das für alle passt. Welches im konkreten Fall am besten geeignet ist, hängt nicht zuletzt davon ab, wie stark die Bewohner:innen bereit sind, sich einzubringen.

 Direkte Vermarktung

Die einfachste Lösung ist der direkte Verkauf des selbst erzeugten Stroms vom Vermietenden an die Bewohner:innen. Den restlichen Strombedarf decken die Mietparteien über einen zweiten Vertrag mit einem Energieerzeuger ab. Diese Variante, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung genannt, ist zwar bequem für die Vermietenden, aber weniger wirtschaftlich. Denn dadurch verlieren sie den Mieterstromzuschlag.

Infografik Vermieter:innen werden zu Ernergieversorger

Vermietende werden zum Energieversorger

Wenn die Vermietenden als Energieversorger auftreten, decken sie den gesamten Strombedarf der Mietparteien. Diese Lösung ist für die Bewohner:innen am attraktivsten, da sie keinen zweiten Stromvertrag brauchen. Sie stellt aber mehr Aufwand für die Vermietenden dar, weil sie sich um Messstellen und den Vertrag mit dem Energieversorger kümmern müssen. Dafür werden sie mit dem Mieterstromzuschlag belohnt.

Genossenschafts-Modell

Vermieter:innen können ihre Hausgemeinschaft an den Vorteilen des Mieterstrommodells beteiligen, indem sie Genossenschaften bilden. Genossenschaften dürfen bis zu 30 Prozent ihrer Einnahmen mit Photovoltaikanlagen für Mieterstrom erzielen, ohne ihre Befreiungen für Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer zu verlieren.

Contracting-Modell

Vermietende können die Installation und den Betrieb der Photovoltaikanlage an Partner:innen aus der Energiewirtschaft oder Tochtergesellschaften auslagern, ohne ihren Anspruch auf den Mieterstromzuschlag zu verlieren. Das gilt auch für den Stromverkauf. Allerdings müssen sie dann ebenfalls die Gewinne mit den Vertragspartner:innen teilen.

Infografik Mieterstrom Contracting

Pacht-Modell

Es ist auch möglich, dass die Mietparteien eine Energiegenossenschaft gründen und die Anlage im Rahmen des Mieterstromprojekts gemeinsam pachten. So könnten sie ihren erzeugten Solarstrom entweder selbst nutzen oder einspeisen. Dann müssten sie sich allerdings auch um Wartung, Betrieb und Abrechnung kümmern. Der Mieterstromzuschlag entfällt bei dieser Lösung.

Die Vorteile von Mieterstrom

1. Kostensparend für Mietende: Da die mit Photovoltaik auf dem eigenen Dach produzierte Energie nicht durch das öffentliche Netz fließt, ist sie für die Bewohner:innen meist günstiger. Neben Netzentgelten entfallen auch Stromsteuern und Konzessionsabgaben. Das sind erhebliche Posten: 2026 machen Netzentgelte bei Privathaushalten mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh knapp ein Viertel des Strompreises aus. Steuern und Abgaben schlagen ohne Mehrwertsteuer mit rund 18 Prozent in der Rechnung zu Buche. So ist der Strom vom hauseigenen Dach in der Praxis teils bis zu 30 Prozent günstiger als der Grundversorgungstarif. Für Mieter:innen lohnt es sich trotzdem, das Mieterstromangebot genau unter die Lupe zu nehmen: Es sollte nicht teurer als ein günstiger Ökostromtarif aus 100 Prozent erneuerbaren Energien sein.

2. Wirtschaftlicher für Vermietende: Mieterstromverträge ermöglichen zusätzliche Einnahmen, da Betreiber neben der Einspeisevergütung auch den Mieterstromzuschlag als Förderung erhalten.

3. Innovativ und gleichzeitig sicher: Wenn die PV-Anlage keinen Strom produziert, ist die Stromversorgung über den öffentlichen Netzanschluss gesichert. Über das Contracting-Modell können Vermietende den zusätzlichen Aufwand hierfür bequem an einen Drittanbieter auslagern.

4. Umweltfreundlich: Mit Mieterstrom können Menschen, ohne selbst in eine PV-Anlage zu investieren oder Dachflächen zu besitzen, direkt erneuerbare Energie beziehen und so die Energiewende vorantreiben.

Was ist bei Mieterstrom zu beachten?

Die Mietgemeinschaft hat die freie Wahl, ob sie den Strom vom Vermietenden oder von einem anderen Energieversorger bezieht. Deswegen dürfen Mieterstromverträge üblicherweise nicht Bestandteil des Mietvertrages sein. Das sogenannte Kopplungsverbot schreibt vor, dass sie separat abgeschlossen werden müssen.

Der Preis für den Mieterstrom darf bei maximal 90 Prozent des Grundversorgungstarifs liegen. Zudem müssen die Mieterstromlieferant:innen einmal pro Jahr eine Abrechnung vorlegen, die zeigt, woher der verbrauchte Strom stammt.

Erhalten Vermieter:innen einen Mieterstromzuschlag, läuft der Mieterstromvertrag maximal für ein Jahr und kann dann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Bei einer Preiserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Und wenn eine Mietpartei das Mietverhältnis kündigt, endet automatisch auch ihr Mieterstromvertrag.

Intelligente Messsysteme erleichtern die Abrechnung

Der eigene Strom aus der Photovoltaikanlage reicht oft nicht aus, um den gesamten Bedarf im Haus zu decken. Daher benötigen Mieterstromanbieter:innen detaillierte Messeinrichtungen. Diese ermitteln die verbrauchte Strommenge aus der PV-Anlage für jede Mietpartei sowie den verbrauchten Reststrom.

Mit der seit 2025 geltenden Smart-Meter-Pflicht für PV-Anlagen mit mehr als sieben Kilowatt Leistung haben herkömmliche Messmodelle für Mieterstrom wie das Summenzählermodell ausgedient. Stattdessen erfassen Smart Meter den Stromverbrauch der Mieter:innen viertelstundengenau und können exakt zuordnen, ob Strom aus der Solaranlage oder dem öffentlichen Netz verbraucht wurde. Das erleichtert die Abrechnung beim Mieterstrom.

Die jährlichen Gebühren für die intelligenten Messsysteme sind gedeckelt:

  • mehr als 6.000 bis 10.000 kWh Jahresverbrauch: 40 Euro

  • mehr als 10.000 bis 20.000 kWh Jahresverbrauch: 50 Euro

  • mehr als 20.000 bis 50.000 kWh Jahresverbrauch: 110 Euro

 

Weitere aktuelle Obergrenzen finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Wann sich eine PV-Anlage lohnt

Um in einer Wohnanlage geförderten Mieterstrom wirtschaftlich anbieten zu können, muss die Photovoltaikanlage ausreichend große Mengen Strom produzieren können. Und das bedeutet: Man braucht eine entsprechend dimensionierte Dachfläche, möglichst nach Süden ausgerichtet und unverschattet.

Die Leistung von Photovoltaikanlagen wird in Kilowattpeak (kWp) gemessen. Als Faustregel gilt: Pro 1.000 Kilowattstunden Stromverbrauch sollten Haushalte 1,5 bis 2 kWp Anlagenleistung installieren. Pro kWp Leistung benötigen Sie – je nach Art des Solarmoduls – etwa sieben Quadratmeter Dachfläche.

Eine Beispielrechnung: Ein dreiköpfiger Haushalt verbraucht etwa 3.600 Kilowattstunden pro Jahr. In einem Haus mit acht Parteien summiert sich der Jahresverbrauch entsprechend auf 28.800 Kilowattstunden. Um diese Strommenge zu produzieren, bräuchte man bei der üblicherweise geringeren Anlagenleistung etwa 300 Quadratmeter Dachfläche.

Sie wollen es genauer wissen? Lesen Sie unseren Artikel: Ist Ihr Dach für Photovoltaik geeignet?

Fazit: Lohnt sich Mieterstrom für alle?

Mieterstrom kann Vorteile für alle Beteiligten bringen. Die Bewohner:innen sparen Netzentgelte und weitere Abgaben. Die Vermietenden erhalten unter den genannten Bedingungen eine zusätzliche staatliche Förderung. Und auch die Umwelt profitiert: Mit Mieterstrom nutzen Sie das Potenzial Ihres Mehrfamilienhaus-Daches, erzeugen erneuerbare Energie direkt vor Ort und tragen so dazu bei, die Energiewende voranzubringen.

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