Windkraftanlage auf grüner Wiese, hinten sind die Berge zu sehen
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EEG-Umlage

Im EEG, kurz für Erneuerbare-Energien-Gesetz, geht es um den Ausbau der fossilfreien, nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung Stromversorgung in Deutschland – und wer dafür aufkommt. Damit ist das EEG ist das Fundament der Energiewende in punkcto Stromerzeugung. Es bevorzugt erneuerbare Energien und stellt fossile Brennstoffe hintenan. Zentral ist hier die garantierte Einspeisevergütung. Aber es gibt noch mehr Anreize für den Ausbau.  

Was steht im EEG?

Die Grundidee hinter dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und so die Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen.  

Das EEG ist ein politisches Steuerungsinstrument, das 

  • erneuerbarer Stromproduktion priorisiert (Einspeisevorrang), 
  • wirtschaftlich absichert (Vergütung)  
  • und strategisch ausbaut (Ziele).

Einspeisevorrang  

Erneuerbare Energien haben gesetzlich Vorrang vor fossilen Brennstoffen. Das EEG verpflichtet Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien immer abzunehmen und ihn mit Priorität ins Netz einzuspeisen. Das hat zur Folge, dass Kohle- oder Gaskraftwerke ihre Produktion drosseln müssen, wenn viel Wind- oder Solarstrom im Netz ist.  

Nur wenn das Netz überlastet ist, dürfen auch erneuerbare Anlagen gedrosselt werden. Für diesen Fall ist eine finanzielle Entschädigung vorgesehen.  

Vermarktung 

Das EEG regelt auch, wie der eingespeiste Strom von Photovoltaik (PV) -, Wind-, Biogas- oder Geothermieanlagen vergütet wird. Das unterscheidet sich je nach Anlagengröße. Wer weniger Strom verbraucht, als die PV-Anlage erzeugt, kann den Überschuss nicht nur gegen die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung ins öffentliche Netz abgeben. Der Überschuss kann auch direkt an der Strombörse vermarktet werden. Diese Direktvermarktung rechnet sich vor allem für leistungsstärkere PV-Anlagen bei einem niedrigen Eigenverbrauch.

Ausbauziele

Das große Ziel steht: bis 2035 soll die Stromversorgung Deutschlands weitgehend klimaneutral sein. Schon bis 2030 sollen 80 Prozent des Stromverbrauchs nicht länger von fossilen Brennstoffen stammen, sondern aus erneuerbaren Energien wie PV, Windkraft oder Geothermie. Zur Einordnung:

Im Jahr 2025 speiste sich rund 55 Prozent des Stroms aus Erneuerbaren Energien. Um die Klimaneutralität zu erreichen, legt das EEG verbindliche Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien fest – so genannte Ausbaupfade. Hierbei geht es um die installierte Leistung, also die Strommenge, die beispielsweise alle Solaranlagen zusammen unter optimalen Bedingungen liefern können.

Für Photovoltaik liegt der Zielwert im Jahr 2030 bei 215 Gigawatt. Ende 2025 wurden 117 Gigawatt erreicht. Um das 2030er Ausbauziel noch zu erreichen, müssten künftig also jährlich durchschnittlich 19,6 Gigawatt Solar-Leistung dazukommen. Windkraft an Land soll bis 2030 auf 115 Gigawatt kommen. 2025 waren es 68,1 Gigawatt. Das heißt, hier müssten es im Schnitt jährlich 9,4 Gigawatt mehr werden.  

Die Ausbauziele zeigen die Größenordnung der Energiewende: In den kommenden Jahren müssen Wind- und Solaranlagen deutlich schneller ausgebaut werden als bisher. Gleichzeitig gewinnen Speicher, intelligente Netze und flexible Stromverbraucher zunehmend an Bedeutung, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. 

Die Entwicklung des EEG bis heute

Das EEG ist kein statisches Gesetz. Es ist in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst worden. Vorläufer war das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) von 1991.  

Alle vier Jahre muss die Bundesregierung dem Bundestag einen Erfahrungsbericht zum EEG vorlegen. Der Bericht dient als Grundlage für die Weiterentwicklung und Novellierung des Gesetzes. Statistische Grundlage ist unter anderem das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. 

EEG 2000

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2000 ersetzt das bis dahin geltende Stromeinspeisungsgesetz. Im EEG wird der Vorrang Erneuerbarer Energien bei der Einspeisung geregelt. Zudem werden die Vergütungssätze für unter anderem Photovoltaik (PV) erhöht. Der Gesetzgeber regelt darin darüber hinaus die Vergütung im Bereich Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie.

EEG 2004

Mit der Novelle von 2004 wird die Windkraft-Förderung reduziert. Davon abgesehen werden Betreibende von Anlagen zur Erzeugung von Strom mittels erneuerbarer Energien im Verhältnis zu den Netzbetreibern juristisch bessergestellt. 

EEG 2009

Im Jahr 2009 tritt ergänzend zum EEG das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Kraft. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Wärmepumpen als umweltfreundliche Heizung anerkannt werden. Das erklärte Ziel ist die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien im Bereich der Wärmeerzeugung auf 14 Prozent bis zum Jahr 2020. Insgesamt sieht das EEG einen Anteil an der Stromversorgung von mindestens 30 Prozent vor. Seit 2009 müssen Betreibende von Solaranlagen diese auch der Bundesnetzagentur melden. Weitere Änderungen betreffen die Photovoltaik-Vergütung.

EEG 2012

Auch im Jahr 2012 sind in einer Novelle die Tarife zur Einspeisevergütung Thema. Außerdem werden Regelungen zur Förderung von Speichern an Biogasanlagen erlassen. Darüber hinaus führt der Gesetzgeber das Marktprämienmodell ein. Anlagenbetreiber:innen können künftig weiterhin Strom über die EEG-Umlage vergüten lassen, oder diesen alternativ in Absprache mit dem Netzbetreiber selbst vermarkten.

EEG 2017

Mit der Novelle 2016/2017 werden Ausschreibungsverfahren für größere Anlagen der erneuerbaren Energien eingeführt. Gleichzeitig kommt es zu Ausbaubeschränkungen, die mit Netzengpässen begründet werden. So regelt das EEG 2017, dass der Windkraft-Ausbau in Norddeutschland teilweise beschränkt wird. Zugleich wird im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) eine Steigerung des Ausbaus der Anlagen auf See auf 15 Gigawatt bis 2030 beschlossen. Hinzu kommt eine Förderung von Mieterstrom. Dieser wird lokal erzeugt und ohne Netzdurchleitung genutzt, was dazu führt, dass bestimmte Kosten entfallen können.

EEG 2021

Die EEG-Novelle von 2021 regelt, dass die EEG-Umlage auf Solarstrom aus Anlagen bis zu einer Nennleistung von 30 Kilowatt (kW) entfällt, wenn dieser selbst produziert und verbraucht wird. Ab 7 kW müssen Photovoltaik (PV) -Anlagen verpflichtend mit einem Smart Meter ausgestattet werden.

EEG 2023

Um den Ausbau von Wind- und Solarenergie zu beschleunigen, werden die dafür vorgesehenen Ausbaupfade im EEG 2023 angehoben. 

Außerdem entfällt mit der Novelle die Begrenzung der Einspeisung.  

Um einer Überlastung der Stromnetze vorzubeugen, durften bis Ende 2022 maximal 70 Prozent der PV-Leistung in das öffentliche Netz eingespeist werden. Diese Grenze wurde für neue Anlagen sowie für Bestandsanlagen bis 7 kWp abgeschafft. 

Und: nach einer vorübergehenden Aussetzung sinkt die Einspeisevergütung seit 2024 wieder alle sechs Monate um 1 Prozent. 

EEG 2024

Mit der EEG-Novelle 2024 (Solarpaket 1) werden die bürokratischen Hürden für Balkonkraftwerke deutlich reduziert. So entfällt die Pflicht zur Anmeldung beim Netzbetreiber; erforderlich ist nur noch die Registrierung im Marktstammdatenregister. Zudem werden innovative Solartechnologien wie Agri-PV gezielt gefördert. Auch Mieterstrom auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen und die gemeinschaftliche Nutzung von Solarstrom in Mehrparteiengebäuden werden erleichtert. Darüber hinaus wird das Repowering von PV-Anlagen auf Dächern vereinfacht. 

EEG 2025

Das neue Solarspitzengesetz (Gesetz zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen) führt zu Änderungen im EEG. So bekommen Betreiber:innen von neuen Photovoltaik-Anlagen keine Vergütung mehr für eingespeisten Strom, wenn der Preis an der Börse negativ ist. Das soll den Eigenverbrauch von Solarstrom angekurbeln. Zusätzlich wird der Spotmarktpreis auf einen Viertelstundentakt umgestellt. Neu ist auch die Pflicht, bei neuen Anlagen ein Smart Meter und eine Steuerbox zu installieren, damit die Einspeiseleistung messbar und steuerbar ist. Zuständig für den Einbau und Betrieb der erforderlichen Systeme ist der Messstellenbetreiber. 

Wer keinen Smart Meter und keine Steuerbox hat, aber eine feste Einspeisevergütung bekommt, muss die Einspeiseleistung auf 60 Prozent runterfahren.

Weiterentwicklungen des EEG

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien werden laufend weiterentwickelt. Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll durch vereinfachte Verfahren und weniger Bürokratie beschleunigt werden. Besonders bei kleineren Photovoltaikanlagen und Speichern werden Genehmigungs-, Melde- und Verwaltungsprozesse schrittweise vereinfacht. Künftig wird der Fokus verstärkt auf die bessere Integration von Batteriespeichern, die Digitalisierung des Energiesystems sowie die stärkere Steuerbarkeit dezentraler Erzeugungsanlagen gerichtet.

Ausblick: EEG-Novelle 2027

Die nächste große Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist auf den Weg gebracht. Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Juli 2026 einen Referentenentwurf für das EEG 2027 vorgelegt hat, die Länder- und Verbändeanhörung durchgeführt wurde und das Bundeskabinett den Gesetzentwurf verabschiedet hat, folgt nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Die folgenden Anpassungen des EEG sind noch nicht rechtsverbindlich beschlossen (Stand August 2026). 

Die geplante EEG-Reform soll dafür sorgen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien kosteneffizienter, zuverlässiger und besser auf Stromnetz und Markt abgestimmt wird. Am Ziel, bis 2030 rund 80 Prozent des deutschen Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu decken, wird festgehalten. Gleichzeitig sollen die Ausbauziele und Fördermengen überprüft und bei Bedarf angepasst werden. 

Für neue Solar- und Windenergieanlagen sind wichtige Änderungen vorgesehen. Die bisher übliche feste Vergütung für eingespeisten Strom (feste EEG-Einspeisevergütung) soll schrittweise wegfallen. Stattdessen sollen die Betreiber ihren Strom zunehmend selbst am Markt verkaufen (Direktvermarktung). Für kleinere Anlagen sind Übergangslösungen geplant, etwa zeitlich begrenzte Förderzahlungen und zusätzliche Anreize für die Direktvermarktung. Bei neuen Anlagen mit einer Leistung von weniger als 25 Kilowatt soll hierbei die bisherige dauerhafte EEG-Förderung nach aktuellem Gesetzesentwurf entfallen. Hier wird vor allem der Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms attraktiver und wichtiger.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung nach EEG?

Bei neuen PV-Anlagen bis 10 Kilowattpeak (kWp) installierter Leistung beträgt die gesetzliche Einspeisevergütung seit dem 1. August 2026 bei Teileinspeisung 7,70 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) und bei Volleinspeisung 12,22 ct/kWh. Die EEG-Fördersätze werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Sie unterscheiden sich je nach Datum der Inbetriebnahme, Leistung der Anlage und Art der Einspeisung. Der bei Inbetriebnahme geltende Fördersatz wird für 20 Jahre festgeschrieben. 

Die Idee hinter der Einspeisevergütung ist: Wer Strom aus erneuerbaren Energien ins Netz einspeist, erhält für dessen Verkauf einen garantierten Preis. Mit dieser Förderung sollen sich Investitionen in Solar-, Windkraft- oder Biogasanlagen lohnen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist also ein Markteinführungsinstrument: Es soll teureren Technologien zum Durchbruch verhelfen und Deutschlands Energieversorgung unabhängiger von fossilen Brennstoffen wie Kohle, Gas und Öl machen. 

Finanziert wird die Einspeisevergütung seit Januar 2023 aus dem Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF). Der Fonds, früher als „Energie- und Klimafonds" (EKF) bekannt, besteht hauptsächlich aus den Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel. 

Gut zu wissen: Mehr Direktvermarktung statt fester Vergütung

 Mit der EEG-Novelle 2027 plant die Bundesregierung, die feste Einspeisevergütung für kleinere neue Anlagen abzuschaffen. Im Gegenzug werden Direktvermarktungsmodelle vereinfacht und gestärkt. Ziel ist es, erneuerbare Energien stärker in den Strommarkt zu integrieren und Anreize für Eigenverbrauch, Speicherlösungen und eine bedarfsgerechte Einspeisung zu schaffen. Für bereits bestehende Anlagen gelten die zugesagten Förderbedingungen grundsätzlich weiter.

EEG-Ausschreibungen

Neben den Einspeisevergütungen sind die Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Ausschreibungen) ein weiteres zentrales Förderinstrument der deutschen Energiewende. Sie wurden mit der Reform des EEG 2017 eingeführt. Seitdem wird die Förderhöhe für größere Anlagen nicht mehr staatlich festgelegt, sondern im Wettbewerb über Gebote ermittelt.  

Das Verfahren funktioniert folgendermaßen: Projektentwickler für Wind-, Solar- oder Biomasseanlagen geben Gebote ab. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag zuerst. Das geht so lange, bis das Ausschreibungsvolumen erreicht ist. Mit dem Zuschlag wird gleichzeitig die Förderhöhe für die jeweilige Anlage bestimmt. Das heißt: Bei ausschreibungspflichtigen Anlagen erhält nur, wer einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält, eine Förderung nach dem EEG.  Durch dieses System sollen die Förderkosten für erneuerbare Energien gesenkt und gleichzeitig die Ausbauziele erreicht werden.  

Die EEG-Ausschreibungen finden regelmäßig, für Wind- oder Solaranlagen mehrmals pro Jahr, statt. Die aktuellen Termine finden sich bei der Bundesnetzagentur, die für die Organisation und Durchführung zu ständig ist. Die EEG-Ausschreibungen sind als dauerhaftes Instrument der Förderung erneuerbarer Energien im EEG angelegt und auch im aktuellen Reformprozess zum EEG 2027 vorgesehen.

Für wen fiel die EEG-Umlage weg?

Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) wurde zum 1. Juli 2022 auf null abgesenkt. Seit dem 1. Januar 2023 sind die EEG-Umlagepflichten endgültig entfallen. Damit müssen weder Stromlieferanten noch Eigenversorger EEG-Umlage auf gelieferte oder selbst verbrauchte Strommengen zahlen. Sie bot einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Denn Netzbetreiber müssen für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien eine staatlich garantierte Einspeisevergütung zahlen. Sie selber verkaufen den eingespeisten Strom dann an der Strombörse. Dabei kann der auf Basis von Angebot und Nachfrage erzielte Preis niedriger ausfallen als der gezahlte Vergütungssatz. Um diese Verluste aufzufangen, wurde die EEG-Umlage eingeführt. 

Sie war ein gesetzlich festgeschriebener Preisbestandteil des Strompreises. So wurden alle Verbraucher:innen an den Kosten der Energiewende beteiligt. Mit ihrem Aus fiel also ein Kostenfaktor weg.  

Fazit: EEG einfach erklärt 

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bildet die Grundlage für den Ausbau einer zukunftsorientierten Stromversorgung in Deutschland, indem es erneuerbare Energien bevorzugt. Das wird im Einspeisevorrang und in Förderungen sichtbar, die erneuerbare Energien absichern und so auch finanziell attraktiver machen. Gleichzeitig steuert das EEG den Ausbau über konkrete Ziele, um schrittweise zu einer fossilfreien Stromversorgung zu kommen, die das Klima nicht belastet. 

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