Infowelt Energie

So regelt der Netzbetreiber den Strom für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

16.4.2025
Lesedauer: 6 Minuten

Netzbetreiber dürfen den Strom regeln, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht. Diese Maßnahme gilt nur für alle neu ab 1.1.2024 in Betrieb genommenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen und Stromspeicher.

Steuerbare Verbrauchsein­richtungen

Seit Januar 2024 greift eine neue Regelung für die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Unter diesen Begriff fallen laut Bundesnetzagentur folgende Einrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung:
 

  • ein Ladepunkt für Elektromobile, der nicht öffentlich zugänglich ist (Wallbox)

  • eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (zum Beispiel Heizstäbe). Nachtspeicherheizungen sind hiervon explizit ausgenommen

  • eine Anlage zur Raumkühlung

  • eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher), die auch mit Strom aus dem Stromnetz geladen wird

Netzorientierte Steuerung ist Pflicht

Die neue Regelung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) befähigt die Bundesnetzagentur dazu, Maßnahmen für die Stabilität der Stromnetze festzulegen (§ 14a). Droht der seltene Fall einer Netzüberlastung in einem Netzstrang, darf der Netzbetreiber den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär drosseln. Wer seit dem 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinheit angeschlossen hat, muss dafür sorgen, dass sie über eine Schnittstelle ansteuerbar ist.

Ein positiver Effekt für die Haushalte: Dank der neuen Regelungen dürfen Netzbetreiber künftig den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr grundsätzlich mit einem Verweis auf mögliche Netzüberlastungen ablehnen oder verzögern. Das ist auch vor dem Hintergrund des Heizungsgesetzes wichtig, demzufolge neu eingebaute Heizungen seit Januar 2024 möglichst zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Eine klassische Lösung hierfür ist die Wärmepumpe.

Gut zu wissen: Der reguläre Haushaltsstrom ist nicht von der Rationierung des Stroms betroffen. Sie findet nur im Ausnahmefall und ausschließlich bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen statt.

So melden Sie eine steuerbare Verbrauchseinheit an

Mann tippt etwas am Computer ab

Am Beispiel Wallbox:

1. Anmeldung beim Netzbetreiber

Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss beim Netzbetreiber angemeldet werden. In diesem Zuge wird dieser über die Ansteuerungsart und Modulwahl (siehe weiter unten) informiert. In der Regel übernimmt beides der installierende Fachbetrieb für Sie. Bislang ist eine Ansteuerung ausschließlich per Direktsteuerung möglich. Hierfür wird eine Steuerbox benötigt, die ein intelligentes Messsystem voraussetzt.

Gut zu wissen: Bereits die Beauftragung des Netzbetreibers zum Einbau der erforderlichen Mess- und Steuerungssysteme genügt, damit Sie Ihre Pflicht erfüllt haben. Sie können Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wallbox) also nach der Installation sofort nutzen und von reduzierten Netzentgelten profitieren, auch wenn Steuerbox und intelligentes Messsystem noch nicht vom Netzbetreiber bei Ihnen installiert wurden.

2. Installation

Im nächsten Schritt wird die steuerbare Verbrauchseinrichtung von einer Elektrofachkraft installiert. Bitte beachten Sie bei der Auswahl des Installationsunternehmens, dass dieses im Installateurverzeichnis Ihres Netzbetreibers gelistet ist. Nur die dort eingetragenen Betriebe dürfen die Anmeldung und Installation Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung durchführen.

Wallbox neben Wärmepumpe

Gut zu wissen: Sie müssen keinen separaten Stromzähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung einrichten. Die Ausnahme: Wenn Sie Modul 2 des § 14 EnWG nutzen, bei dem ein reduzierter Netzentgelt-Arbeitspreis anfällt, wird dieser auch getrennt abgerechnet. Hierfür ist also ein separater Stromzähler nötig. Die initiale Anmeldung für reduzierte Netzentgelte erfolgt durch den installierenden Fachbetrieb.

3. Herstellung der Steuerbarkeit

Sobald Ihr Netzbetreiber die erforderlichen Mess- und Steuerungssysteme (Steuerbox und intelligentes Messsystem) bei Ihnen installiert hat, ist die Steuerbarkeit der Anlage hergestellt.

Das geschieht im Fall einer Netzüberlastung

Wenn eine temporäre Überlastung des Netzstrangs droht, an dem Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung angeschlossen ist, darf der Netzbetreiber die Leistung auf 4,2 kW herunterregeln. Das entspricht der Stromstärke des Haushaltsstroms. Mit dieser Leistung können Wärmepumpen im Normalfall problemlos weiterarbeiten und auch ein Elektroauto kann innerhalb von vier Stunden mit Strom für 50 Kilometer Reichweite geladen werden. Der Haushaltsstrom ist von der Regelung des Stroms nicht betroffen.

Gut zu wissen: Alle Netzbetreiber müssen spätestens ab dem 1. März 2025 auf der gemeinsamen Internetplattform VNBdigital über Steuerungseingriffe informieren. Gleichzeitig sind sie zu einem zügigen Ausbau der Verteilnetze verpflichtet.

Finanzielle Vorteile für die Haushalte

Als Ausgleich für die netzorientierte Steuerung profitieren die Haushalte von einem reduzierten Netzentgelt. Da es sehr unterschiedliche Anschluss- und Verbrauchssituationen gibt, standen den Haushalten bislang zwei Optionen (Module) zur Auswahl. Seit dem 1. April 2025 ist ein weiteres Modul verfügbar. Wichtig zu wissen ist, dass die Anmeldung für ein Modul bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch den installierenden Betrieb erfolgt. Wer zu einem späteren Zeitpunkt das Modul wechseln will, muss sich an seinen Stromanbieter wenden.

Modul 1: Pauschale jährliche Vergütung

Dieses Modul kommt immer dann zum Tragen, wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung und der Haushaltsstrom über einen Zähler abgerechnet werden. Die pauschale Vergütung kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 € (brutto) pro Jahr betragen. Zusätzlich kann der Haushalt seit April 2025 ein zeitvariables Netzentgelt wählen (Modul 3).

Gut geeignet für: Wallbox-Besitzer:innen, wenn die Wallbox am Haushaltsstromzähler angeschlossen ist.

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Netzentgeltes

Für dieses Modul ist ein separater Stromzähler erforderlich. Es ermöglicht einem Haushalt, sich für ein um 60 % reduziertes Netzentgelt zu entscheiden. Der Netzbetreiber rechnet mit dem Stromlieferanten das reduzierte Netzentgelt ab und dieser berücksichtigt es auf der Haushaltsrechnung. 

Gut geeignet für: E-Auto- und Wärmepumpen-Besitzer:innen, da sich durch einen erhöhten Verbrauch auch attraktive Einsparungen mit Modul 2 erzielen lassen.

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt

Diese Option bietet seit 1. April 2025 einen weiteren finanziellen Anreiz für die Haushalte, Lastspitzen im Netz reduzieren. Dafür wird der Netzbetreiber unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages festlegen, die die typische Netzauslastung abbilden. Über diese Preisstufen werden Haushalte für zeitliche Verbrauchsverschiebungen mit einem niedrigeren Netzentgelt belohnt. Das Modul kann nur in Kombination mit Modul 1 zusätzlich von den Kund:innen ausgewählt werden.

Wenn ein anderes Abrechnungsmodul gewünscht wird, ist eine Änderung nur über den jeweiligen Energieversorger möglich und muss diesem mitgeteilt werden. Alternativ kann der Haushalt den passenden Stromliefervertrag auswählen, der die Modulwahl impliziert (zum Beispiel Heizstrom). Das Vergütungsmodell können Sie jährlich wechseln.

Gut zu wissen: Sobald Sie den Netzbetreiber beziehungsweise den Messstellenbetreiber mit dem Einbau der technischen Einrichtungen beauftragt haben, sind Sie berechtigt, ein reduziertes Netzentgelt zu erhalten.

Regelungen für Bestandsanlagen

Auch vor Inkrafttreten der neuen Vorgaben am 1. Januar 2024 gab es bereits Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber konnte das Netzentgelt reduzieren, wenn Sie Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen freiwillig steuern ließen. Bei der bisherigen Form der Steuerung wurde die Stromzufuhr nicht nur eingeschränkt, sondern unterbrochen. Hierfür war ein separater Zählpunkt notwendig, der das Signal über eine Zeitschaltuhr oder Rundsteuergeräte empfing (EVU-Sperrzeit). Diese Regel gilt weiterhin für Nachtspeicherheizungen.

Für andere Bestandsanlagen, die nach den bisherigen Regelungen betrieben werden, besteht eine Übergangsfrist. Um von den neuen Netzentgeltreduktionen zu profitieren, können Haushalte mit Bestandsanlagen bis zum 31. Dezember 2028 freiwillig in die neue Regelung wechseln. Diese Entscheidung kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Der Netzbetreiber darf den Wechsel nicht ablehnen, kann aber die bisher angewandte Art der Steuerung bis 31. Dezember 2025 beibehalten.

Fazit: Finanzielle Vorteile durch Steuerung

Der Netzbetreiber darf die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – wie zum Beispiel Wallboxen und Wärmepumpen – in Notfällen regeln, wenn diese ab 2024 installiert wurden. Dafür profitieren Sie als Haushaltskund:in von einer schnelleren Inbetriebnahme Ihrer neuen Verbrauchseinrichtung. Zusätzlich erhalten Sie jährlich eine attraktive finanzielle Vergütung für die Steuerung. Die Anschaffung und Installation einer Wallbox finanziert sich so quasi in wenigen Jahren von selbst.

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