Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung soll den Ausbau regenerativer Energien in Deutschland auch für Privatkund:innen attraktiv machen. Für 2027 gibt es Vorstöße, sie schrittweise abzuschaffen. In diesem Artikel erklären wir, wie die Einspeisevergütung funktioniert und was sich konkret geändert hat.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Einspeisevergütung?
- Einspeisevergütung: Volleinspeisung und Überschusseinspeisung
- 2026: Höhe und Dauer der Einspeisevergütung
- So wird die Einspeisevergütung berechnet
- Wie und wann wird die Einspeisevergütung ausgezahlt?
- Neu: 2027: Aus für die klassische Einspeisevergütung
- Direktvermarktung als Alternative zur Einspeisevergütung
- Fragen und Antworten zur Einspeisevergütung
Was ist die Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung ist eine staatlich festgelegte Entlohnung für das Bereitstellen von aus regenerativen Energien gewonnenem Strom im öffentlichen Stromnetz. Dabei kann es sich um Strom aus Photovoltaikanlagen handeln, aber auch um Wind- oder Wasserkraft sowie Energie aus Geothermie- und Biomasseanlagen. Die Höhe und die Bedingungen für die Zahlung sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Bis 2030 sollen 80 Prozent des Stromverbrauchs aus regenerativen Energien stammen. Die Einspeisevergütung ist eine der zentralen Formen der Photovoltaik-Förderung.
Das Ziel der Einspeisevergütung ist ein Ausbau der regenerativen Energien auf 80 Prozent bis zum Jahr 2030. Dieser Anteil wurde mit der EEG 2023 erhöht.
Um diese Ziele zu erreichen, müssen Wind- und Solarstrom dreimal schneller ausgebaut werden als bisher. 2023 stammten 56,9 Prozent des Stroms aus regenerativen Energien, 2024 waren es 59,4 Prozent. Der aktuelle Stand beim Ausbau der regenerativen Energien kann auf den Seiten der Bundesnetzagentur eingesehen werden. Während die Bedeutung von Biomasse abnimmt, gibt es bei Solaranlagen und Windkraft große Ausbauziele.
Die mit dem EEG 2023 angehobene Einspeisevergütung dient als Anreiz, in den Ausbau von regenerativen Energien zu investieren. Die staatliche Vergütung unterstützt Formen der Stromerzeugung, die nicht allein über den Marktpreis mit günstigeren Produkten konkurrieren könnten. Mit Photovoltaik auf dem eigenen Dach können alle, die im Besitz einer Immobilie sind, einen Beitrag zur Energiewende leisten. Weitere Informationen über Photovoltaik-Förderungen haben wir in einem Artikel unserer Infowelt Energie für Sie zusammengestellt. Welche Förderungen in Ihrem individuellen Fall aktuell in Frage kommen, finden Sie mit wenigen Klicks in unserer Fördermitteldatenbank heraus.
Bei der Volleinspeisung werden 100 Prozent des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist, ohne dass die Betreiber:innen ihn selbst nutzen. Da hierfür höhere Vergütungssätze gezahlt werden, ist dieses Modell vor allem für große Gewerbe-Dachanlagen oder Freiflächenparks attraktiv. Für Privathaushalte ist hingegen die Überschusseinspeisung mit Fokus auf Eigenverbrauch mittlerweile wirtschaftlicher. Welche Sätze genau gelten, hängt vom Inbetriebnahmedatum ab. Eigenverbrauch lohnt sich meist mehr, weil Strom vom eigenen Dach in der Regel deutlich günstiger ist als zugekaufter Strom. Jede selbst genutzte Kilowattstunde spart daher den vollen Strompreis. Für eingespeisten Strom sind die Erlöse oft geringer und seit 2025 gibt es bei negativen Börsenpreisen zeitweise gar keine Vergütung mehr. Diese entgangenen Zeiten werden jedoch an das Ende der 20-jährigen Laufzeit angehängt, sodass der Anspruch zeitlich nachgeholt wird.

Gut zu wissen:
Sogenannte Steckersolargeräte, umgangssprachlich auch als „Balkonkraftwerke“ bezeichnet, sind kleine, netzgekoppelte Photovoltaikanlagen für den Eigenverbrauch, die per Stecker an den Stromkreis eines Haushalts angeschlossen werden können. In der vereinfachten Variante bekommen Steckersolargeräte keine Einspeisevergütung, die Überschüsse werden unentgeltlich ins Netz eingespeist. Nur wenn das Gerät als Teil vollwertiger PV-Anlagen im regulären EEG-Verfahren geführt wird, kann eine Vergütung beantragt werden. Wegen der sehr geringen Überschüsse lohnt sich das in der Praxis aber kaum.
2026: Höhe und Dauer der Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen in Deutschland wird regelmäßig angepasst. Diese Änderungen sind Teil der regulären Degression (schrittweise Senkung der Vergütungssätze), die aktuell eine Senkung von ein Prozent alle sechs Monate vorsieht. Die letzte halbjährliche Anpassung fand im Februar 2026 statt und betrifft alle neuen Anlagen, die seit diesem Datum in Betrieb genommen wurden.
Aktuell gelten folgende Sätze für die Einspeisevergütung:
|
Art der Anlage |
Installierte Leistung (kW) bis |
Teileinspeisung (ct/kWh) |
Volleinspeisung (ct/kWh) |
|---|---|---|---|
|
Gebäude oder Lärmschutzwände (§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023) |
10 |
7,78 |
12,34 |
|
|
40 |
6,73 |
10,35 |
|
|
100 |
5,59 |
10,35 |
|
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023) |
100 |
6,26 |
6,26 |
Die Einspeisevergütung für Photovoltaik in der jetzigen Form wird seit Inkrafttreten des ersten EEG im Jahr 2000 gezahlt. Zuvor gab es eine Vergütung nach dem 1990 erlassenen Stromeinspeisungsgesetz, das der Vorläufer des EEG war.
Anfangs gab es höhere Vergütungssätze für Strom aus Solaranlagen von rund 50 Cent pro Kilowattstunde, ab 2004 sanken sie jedoch kontinuierlich bis auf 6,93 Cent im Jahr 2021.

Wie lange gilt die Einspeisevergütung?
Das Datum, an dem eine Photovoltaikanlage ans Netz geht, legt die geltende Einspeisevergütung fest. Der zu diesem Zeitpunkt gültige Vergütungssatz ist für 20 Jahre lang garantiert und bleibt immer gleich.
Weitere wichtige Punkte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes:
-
Neue PV-Anlagen bekommen keine Einspeisevergütung mehr, während die Strompreise an der Börse negativ sind. Dafür werden diese Zeiträume später nachgeholt, also am Ende der 20 Jahre Einspeisevergütung (Solarspitzengesetz).
-
Seit Januar 2025 kann sich jeder private Haushalt einen Smart Meter einbauen lassen. Die intelligenten Messsysteme sind verpflichtend für Haushalte mit einer PV-Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als sieben kWp. Allerdings sind auch Aspekte wie unter anderem jährlicher Verbrauch, Rollout-Status und Besitz einer Wärmepumpe oder Wallbox ausschlaggebend.
-
PV-Anlagen mit Teil- und Volleinspeisung lassen sich kombinieren, wenn die Stromerzeugung über verschiedene Zähler erfasst wird.
-
Bei kleineren Anlagen (bis 30 kWp) ist die Anwesenheit des Netzbetreibers zum Anschluss in der Regel nicht mehr erforderlich. Stattdessen darf ein im Installateurverzeichnis eingetragener Fachbetrieb die Inbetriebnahme eigenständig durchführen. Das beschleunigt den Prozess, da man nicht mehr auf einen Vor-Ort-Termin des Netzbetreibers warten muss. Eine Förderung von Solaranlagen in Gärten wird ermöglicht, wenn das Wohnhaus nicht zur Errichtung einer PV-Anlage geeignet ist.
-
Die EEG-Umlage zur Finanzierung der Einspeisevergütung wurde mit dem Energiefinanzierungsgesetz abgeschafft. Die Einspeisevergütung wird seither über den „Energie- und Klimafonds“ des Bundes bezahlt.
So wird die Einspeisevergütung berechnet
Der oben genannte Vergütungssatz gilt für Anlagen, die seit Februar 2026 in Betrieb genommen wurden (und für diejenigen, die noch bis zum 31. Juli 2026 in Betrieb genommen werden, danach gelten die Anpassungen ab August 2026) – und ist über 20 Jahre hinweg garantiert. Danach gilt der Börsenstrompreis. Für in der Vergangenheit in Betrieb genommene PV-Anlagen gelten entsprechend andere Vergütungssätze.
Beispielrechnung für die Einspeisevergütung einer PV-Anlage zur Eigenversorgung mit 15 kWp:
Für die ersten 10 kWp werden 7,78 Cent pro Kilowattstunde gezahlt.
Für die verbleibenden 5 kWp gibt es die Einspeisevergütung von 6,73 Cent pro Kilowattstunde.
Die durchschnittliche Einspeisevergütung berechnet sich dann so:
10 kWp × 7,78 Cent pro kWh + 5 × 6,73 Cent pro kWh = 7,43 ct/kWh. Die Umsatzsteuer entfällt.
Seit dem 1.1.2023 fällt für die Einspeisevergütung keine Umsatzsteuer mehr an, sofern sich Betreiber:innen für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) entscheiden. Für eine verbindliche Prüfung der persönlichen steuerlichen Gegebenheiten empfehlen wir das Gespräch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Wie und wann wird die Einspeisevergütung ausgezahlt?
Sobald Ihre Photovoltaikanlage angemeldet und in Betrieb gegangen ist, können Sie die Einspeisevergütung bei Ihrem lokalen Stromnetzbetreiber beantragen. Dafür brauchen Sie zwei Dokumente:
-
Nachweis über die Anmeldung im Marktstammdatenregister: Sobald die Anmeldung im Online-Register der Bundesnetzagentur abgeschlossen ist, können Sie diese Unterlagen herunterladen.
-
Inbetriebnahmeprotokoll Ihrer Anlage: Dieses Dokument bekommen Sie vom Installationsbetrieb, der Ihre PV-Anlage ans Stromnetz anschließt.
Beide Dokumente schicken Sie an Ihren Netzbetreiber, oft geht das online über die Internetseite des Unternehmens. Ihr Netzbetreiber muss sich bei der Auszahlung der Einspeisevergütung nach den gesetzlich vorgegebenen Vergütungssätzen richten. Die Auszahlung sollte laut EEG über monatliche Abschläge in einem angemessenen Umfang erfolgen. Die Höhe der Abschläge für die Vergütung kann der Netzbetreiber nach zwei Methoden bestimmen:

-
Variable Abschläge orientieren sich an den tatsächlich zu erwartenden Einspeisevergütungen. Da im Winter weniger Solarstrom eingespeist wird als im Sommer, gibt es Unterschiede im Jahresverlauf.
-
Lineare Abschläge kalkulieren Schwankungen in der Produktion der PV-Anlage bereits ein und teilen die erwartete Jahresvergütung durch die zwölf Monate.
Zu hohe oder zu niedrige Abschläge für den gelieferten Solarstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage werden im Rahmen einer jährlichen Abrechnung ausgeglichen.
2027: Aus für die Einspeisevergütung
Laut dem aktuellen Referentenentwurf zur EEG-Novelle (Stand: Juli 2026) soll die bisherige feste Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen schrittweise auslaufen und durch eine stärker marktorientierte Vermarktung ersetzt werden. Der Entwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und kann sich daher noch ändern. Für kleine Solaranlagen sind Übergangsfristen vorgesehen: Anlagen mit weniger als 50 Kilowatt Leistung, die bis Ende 2027 in Betrieb gehen, können noch die bisherige Netzbetreiberabnahme nutzen. Für Anlagen unter 25 Kilowatt gilt diese Übergangsregelung bis Ende 2028, für Anlagen unter 7 Kilowatt bis Ende 2029. Anschließend soll eingespeister Strom grundsätzlich über die Direktvermarktung vermarktet werden. Ziel der geplanten Neuregelung ist es, den Eigenverbrauch und den Einsatz von Stromspeichern zu fördern. So soll Solarstrom künftig häufiger bedarfsgerecht genutzt werden, anstatt ihn in Zeiten hoher Solarstromerzeugung direkt ins Netz einzuspeisen. Das soll die Stromnetze entlasten und die Systemintegration von Photovoltaikanlagen verbessern. (Wichtig: Dieses Gesetz gilt nur für Neuanlagen, bereits installierte Anlagen genießen Bestandsschutz.) Ob sich die Anschaffung einer Photovoltaikanlage dennoch lohnt, erfahren Sie hier.

Direktvermarktung und Energy Sharing als Alternativen zur Einspeisevergütung
Auch wenn sich die Direktvermarktung bislang eher für Großanlagen rentiert hat, wird durch die Reform der Einspeisevergütung für Neuanlagen die Direktvermarktung der neue Standard für private Haushalte werden. Für ausgeförderte Bestandsanlagen nach 20 Jahren sowie größere Dächer mit wenig Eigenverbrauch ist sie schon heute oft der praktikablere Weg, ab 100 kWp ist sie Pflicht. Voraussetzung sind in der Regel ein Smart Meter und ein Vertrag mit einem Direktvermarkter.
Eine weitere Alternative, den eigenen Solarstrom wirtschaftlich zu nutzen, bietet künftig Energy Sharing. Dabei wird überschüssiger Strom nicht nur selbst verbraucht oder ins öffentliche Netz eingespeist, sondern mit anderen Haushalten oder Mitgliedern einer Energiegemeinschaft geteilt. Das kann die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage verbessern. Wie Energy Sharing funktioniert und welche Vorteile das Modell bietet, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Energy Sharing.
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