Windkraftanlage auf grüner Wiese, hinten sind die Berge zu sehen
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Biotreppe

Die Bundesregierung hat mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Statt der 65-%-Regelung gilt ab 2029 die Biotreppe: Für ab Juli 2026 neu eingebaute Gas- und Ölheizungen steigt der vorgeschriebene Anteil nicht fossiler Brennstoffe schrittweise an. Welche Prozent- und Zeitstufen gelten und was die Regelung für Sie bedeutet.

Was ist die Biotreppe? 

Die Biotreppe bezeichnet einen gesetzlichen Stufenpfad im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Das GModG ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch „Heizungsgesetz“ genannt; statt der 65-%-Regelung, die für ab Juli 2026 neu eingebaute Gasheizungen einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energien vorschrieb, gilt nun die Biotreppe: Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen steigt der vorgeschriebene Anteil anrechenbarer erneuerbarer beziehungsweise nicht fossiler Brennstoffe schrittweise an. Wer mit Wärmepumpe, Fernwärme oder Biomasse heizt, ist nicht von der Beimischungspflicht der Biotreppe betroffen.

Was wird 2026 und 2029 Pflicht?

2026 können Eigentümer:innen weiterhin frei zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen – auch neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sind erlaubt. Für diese Heizungen beginnt die Biotreppe ab 2029 mit einem verpflichtenden Anteil von 10 % nicht fossiler Brennstoffe. Danach steigt der Anteil auf 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Ab 2045 müssen die eingesetzten Brennstoffe die gesetzlich vorgeschriebene Treibhausgasbilanz erfüllen.

Was fällt unter die Biotreppe?

Die Biotreppe betrifft seit Inkrafttreten des GModG (29.7.2026) eingebaute Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden. Für diese Heizungen schreibt das Gesetz ab 2029 einen wachsenden Anteil nicht fossiler Brennstoffe vor. Dazu zählen Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger und türkiser Wasserstoff (einschließlich Derivate).

Alternative Erfüllungsmöglichkeiten

Für die ersten beiden Stufen der Biotreppe von 2029 bis 2034 muss der Anteil nicht zwingend durch die Beimischung entsprechender Brennstoffe erreicht werden. Alternativ kann die Vorgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einer Solarthermie-, Wärmepumpen- oder Biomasse-Hybridheizung erfüllt werden. Eine weitere Möglichkeit kann eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung sein.

Kosten der Biotreppe

Die Biotreppe kann die Kosten einer fossilen Heizung erhöhen, da nicht fossile Brennstoffe wie Biomethan oder Bioheizöl derzeit häufig teurer sind als fossile Brennstoffe. Hinzu kommen beim Brennstoff Gas weitere Kostenfaktoren wie der CO₂-Preis und steigende Netzentgelte.

Ein frühzeitiger Umstieg kann Kostenrisiken reduzieren: Wer auf erneuerbare Energien setzt – etwa durch den Einsatz einer Wärmepumpe – ist von den Vorgaben der Biotreppe nicht betroffen. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) geht zudem davon aus, dass Strom im Verhältnis zu fossilen Energieträgern in den meisten Szenarien langfristig günstiger wird. 

Biotreppe und Aufteilung der Mehrkosten
Mindestanteil nicht fossiler Brennstoffe (§ 43 GModG)

 

Kostenaufteilung bei Mietwohnungen

Bei neu eingebauten Gas- und Ölheizungen werden die Mehrkosten für nicht fossile Brennstoffe ab 2029 zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen geteilt. Der Vermieteranteil beträgt 50 % der Mehrkosten für einen Bioanteil von bis zu 30 %. Steigt der vorgeschriebene Bioanteil ab 2040 auf 60 %, tragen Mieter:innen die Mehrkosten für den darüber hinausgehenden Anteil allein.

Für wen gilt die Biotreppe?

Die Biotreppe betrifft Eigentümer:innen, die nach Inkrafttreten des GModG eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen lassen.

Was wird 2026 Pflicht für Hausbesitzer:innen?

Im Jahr 2026 gelten bezüglich der Biotreppe für Hausbesitzer:innen noch keine Pflichten, da noch kein Bioanteil beim Heizen erfüllt werden muss. Erst ab 2029 gelten schrittweise steigende Vorgaben für den Anteil nicht fossiler Brennstoffe. Wer eine bestehende Heizung weiterbetreibt, ist von der Biotreppe nicht betroffen. Für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen und für Nichtwohngebäude gelten bei bestimmten Wärmepumpen-Hybridheizungen zusätzliche Nachweispflichten. Soll ab 2040 ein Anteil von mehr als 30 Prozent über die Wärmepumpe angerechnet werden, muss dieser nachgewiesen werden. Für andere Betriebsweisen gilt die Nachweispflicht bereits ab 2029.

Was bedeutet Biofalle?

Als „Biofalle“ wird die mögliche Folge bezeichnet, dass Eigentümer:innen aufgrund der Biotreppe künftig auf nicht fossile Brennstoffe wie Biomethan angewiesen sind, deren Verfügbarkeit und Preisentwicklung unsicher sind.

Gibt es Sonder- oder Übergangsregeln?

Bei einer irreparabel beschädigten Heizung darf in einer Übergangsfrist von 12 Monaten ein Ersatzgerät betrieben werden, das die Auflagen des GModG nicht erfüllen muss. So bleibt Zeit, die Heizung anzupassen oder auf ein anderes Heizsystem umzusteigen.

Was passiert bei Verstößen?

Wer ab dem 1. Januar 2029 die erste Stufe der Biotreppen-Pflicht von mindestens 10 % Biogas missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GModG. Bei Verstößen gegen die Sanierungspflicht kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden.

Gibt es genug Biogas für die Biotreppe?

Für die erste Stufe der Biotreppe ab 2029 dürfte ausreichend Biogas verfügbar sein. Mit steigenden Bioanteilen wächst jedoch auch der Bedarf. Nach einer Analyse der Deutschen Energie-Agentur (dena) könnte der Bedarf im Gebäudesektor 2045 die inländischen Potenziale deutlich übersteigen.

Verfügbarkeit für Privathaushalte & Industrie

Biogas wird nicht nur für die Wärmeversorgung von Gebäuden benötigt. Auch Industrie und Verkehr benötigen teilweise gasförmige Energieträger aus erneuerbaren Quellen. Besonders in der Industrie spielen sie etwa für Prozesswärme und chemische Anwendungen eine wichtige Rolle, da sich bestimmte Prozesse nur schwer elektrifizieren lassen. Die wachsende Nachfrage in verschiedenen Bereichen kann die Verfügbarkeit für Privathaushalte einschränken und die Preise erhöhen.

Unterschied zwischen Biotreppe und Grüngasquote

Von der Biotreppe zu unterscheiden ist die Grüngas- beziehungsweise Grünölquote. Während die Biotreppe Anforderungen an die im Gebäude eingesetzte Heizung stellt, richtet sich die Grüngas- beziehungsweise Grünölquote an die Brennstofflieferanten – also Gasversorger und Heizölhändler. Diese sollen ab 2028 bundesweit einen Mindestanteil nicht fossiler Brennstoffe beimischen. Dieser gelieferte Grünanteil kann auf die Pflicht aus der Biotreppe angerechnet werden. Die konkreten Regelungen dazu will die Bundesregierung in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festlegen.

Ausblick

Die Biotreppe ermöglicht weiterhin den Einbau fossiler Heizungen, macht deren Betrieb durch steigende Vorgaben für nicht fossile Brennstoffe jedoch langfristig aufwendiger und möglicherweise teurer. Gleichzeitig sind die verfügbaren Mengen an Biogas – zumindest derzeit – begrenzt und werden auch in anderen Bereichen benötigt. Wer eine neue Heizung plant, kann durch den frühzeitigen Umstieg auf ein Heizsystem, das erneuerbare Energien nutzt – etwa eine Wärmepumpe –, langfristige Kostenrisiken reduzieren und vermeiden, künftig von den Vorgaben der Biotreppe betroffen zu sein.

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