Grundsätzlich gilt: Sofern eine Pflicht zum Einbau eines iMSys vorliegt (dies hängt von Ihrem
persönlichen Jahresverbrauch sowie das Vorhandensein von steuerbaren Anlageklassen ab; Näheres
dazu finden Sie auf der Seite Ihres örtlichen Messstellenbetreibers), gelten Preisobergrenzen (POG).
Diese POG orientieren sich am Jahresverbrauch Ihres Haushaltes. Mehr dazu finden Sie hier.
Es gelten von der Bundesnetzagentur festgelegte jährliche Preisobergrenzen:
Preisobergrenze in Euro pro Jahr |
Jahresverbrauch in kWh |
20 |
> 6.000–10.000 |
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50 |
> 10.000–20.000 |
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90 |
> 20.000–50.000 |
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120 |
> 50.000–100.000 |
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Angemessen |
> 100.000 |
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50 |
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen |
Wenn Sie auf eigenen Wunsch vorzeitig ein intelligenten Messsystem einbauen lassen, zahlen Sie zusätzlich eine einmalige Gebühr von maximal 30 Euro.
Wenn Sie mehrere intelligente Messsysteme für Ihre Lieferstelle benötigen, zum Beispiel wenn Sie außer dem Haushaltsstrom auch eine Wärmepumpe haben, darf der jährliche Gesamtpreis für den Messstellenbetrieb nicht höher sein als der höchste Preis für die einzelnen Messgeräte. Eine Summierung ist nicht erlaubt.
Beispiel:
Zähler 1 |
für Haushaltsstromverbrauch 6.000–10.000 kWh pro Jahr |
20 Euro |
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Zähler 2 |
Wärmepumpe (Steuerbare Verbrauchseinrichtung) |
50 Euro |
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Ihre gesamten Messstellenbetriebskosten pro Jahr
betragen |
50 Euro |