Die Strom- und Gaspreisbremse für Unternehmen von 2022

So funktioniert die Hilfsmaßnahme für Energieverbraucher im Mittelstand

+++ Update vom 14.01. 2024: Energiepreisbremse nicht mehr in Kraft +++

Update vom 3. Januar 2024

Energiepreisbremse 2024  Die Strom- und Gaspreisbremse für Unternehmen fällt weg

Die Energiepreisbremse für Strom und Gas ist seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr in Kraft. Die Bundesregierung entschied sich zu diesem Schritt, da die Energiepreise konstant unter dem Deckelungsbetrag der Maßnahme lagen. Für energieintensive Unternehmen gibt es mit dem Industriestrompreis eine neue Förderung, diese gilt allerdings für nur etwa 350 international agierende Unternehmen in Deutschland. 

Die Strom- und Gaspreisbremse von 2022

Die folgenden Informationen im Artikel haben einen Stand vom 3. März 2023.

Die Strom- und Gaspreise sind 2022 sehr stark angestiegen und bleiben auf einem hohen Niveau. Bereits im Dezember hatte es durch Soforthilfe eine Entlastung gegeben. Mit der Strom- und Gaspreisbremse will die Bundesregierung Unternehmen nun weiter entlasten. Alle wichtigen Informationen rund um das Gesetzespaket lesen Sie in diesem Artikel.

1. Die wichtigsten Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse

2. Alles, was Sie zur Strompreisbremse wissen müssen

3. So funktioniert die Gaspreisbremse

4. Ermittlung des Entlastungsbetrages

5. Zusätzliche Hilfen für KMU

6. Fazit: Energiesparen und Nachhaltigkeit lohnen sich

1. Die wichtigsten Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse

Seit wann gilt die Strom- und Gaspreisbremse?

Seit dem 1. März 2023 gilt die Strom- und Gaspreisbremse mit rückwirkender Entlastung zum 1. Januar 2023 sowohl für private Verbraucher:innen als auch für Unternehmen. Damit sollen alle Bürger:innen von den hohen Energiekosten entlastet werden und die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Wirtschaft im internationalen Vergleich erhalten bleiben. Drohende Insolvenzen von gesunden Unternehmen und der Verlust von Arbeitsplätzen können damit, zumindest teilweise, verhindert werden.

Wie wird die Strom- und Gaspreisbremse finanziert?

Die Bundesregierung hat beschlossen, Zufallsgewinne im Strommarkt abzuschöpfen, um die Entlastung durch die Strompreisbremse teilweise zu refinanzieren. Dies ist eine Umsetzung der Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854, die Obergrenzen für Markterlöse in der Stromerzeugung fordert.

Die Umsetzung erfolgt unabhängig von der Energiepreisbremse. Die Abschöpfung erfolgt seit dem 1. Dezember 2022 und ist bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Es werden nur Gewinne in einer Höhe abgeschöpft, die sich im Vergleich zu den wirtschaftlichen Prognosen in der Jahresplanung eines Unternehmens nicht voraussehen ließen. Durch die Strompreisbremse werden solche sehr hohen Zufallsgewinne für eine begrenzte Zeit teilweise abgeschöpft und an Haushalte und Unternehmen umverteilt.

Wie lange gelten die Entlastungen?

Alle privaten, gewerblichen und gemeinnützigen Verbraucher:innen werden bis zum 31. Dezember 2023 mit Option der Verlängerung bis zum 30. April 2024 entlastet. 

2. Alles, was Sie zur Strompreisbremse wissen müssen

Die Strompreisbremse für Verbraucher bis 30.000 kWh

Basis für die Berechnung der Ersparnis für diese Gruppe ist die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose. 80 Prozent davon werden mit 40 Cent (brutto) pro Kilowattstunde (kWh) verrechnet. Für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, ist der Vertragspreis zu bezahlen. Der Preis von 40 ct/kWh beinhaltet Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte.


Die Strompreisbremse für industrielle und gewerbliche Verbraucher über 30.000 kWh

70 Prozent des damals abgenommenen Stromes werden vom Bund gedeckelt. Für dieses Kontingent gilt ein Preis von 13 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis). Der Mehrverbrauch wird zum Vertragspreis  abgerechnet. Hier ist die Basis für die Berechnung

a) die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose 
oder
b) bei nicht-standardisierten Lastprofilen der Verbrauch aus dem Jahr 2021
oder

c) der geschätzte Jahresverbrauch.

Klimaneutrale Energiequelle: Wasserstoff

3. So funktioniert die Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse für Verbrauchende bis 1,5 Millionen kWh

Zu dieser Gruppe mit dem sogenannten Standardlastprofil (SLP) gehören private Haushalte, Gewerbe und industrielle Abnehmer. Meist wird das Gas für Warmwasser und das Heizen der Räume verwendet. Für diese Gruppe gilt: Der Staat deckelt den Preis bei 12 Cent pro kWh (brutto), für Fernwärme auf 9,5 Cent pro kWh (brutto). Die Berechnungsgrundlage ist hier 80 Prozent des Verbrauches, der im September 2022 prognostiziert wurde. Für diese Menge gilt der gedeckelte Preis. Was darüber hinaus bezogen wird, rechnen die Versorger:innen zum Vertragspreis ab.

Die Gaspreisbremse für Verbrauchende  über 1,5 Millionen kWh

Für Unternehmen, die zu den Verbrauchern mit sogenannter registrierender Leistungsmessung (RLM)  und einem Verbrauch größer 1,5 GWh gehören, wird der Netto-Arbeitspreis pro kWh auf 7 Cent gedeckelt, allerdings nur für 70 Prozent des Gasverbrauchs. Für die 30 Prozent darüber gilt der Vertragspreis. 

4. Ermittlung des Entlastungsbetrages

Die Preisbremse gilt ab dem 1. Januar 2023. Die Entlastung erfolgt direkt durch die Energieversorger. Bei einem Standardlastprofil kürzen die Versorger den Rechnungsbetrag, die Differenz übernimmt die Bundesregierung. Dabei wird beim Standardlastprofil die Entlastung in einem neuen Abschlagsplan berücksichtigt, bei registrierenden Leistungsmessungen hingegen direkt in den Monatsrechnungen verrechnet. Mit Rücksicht auf die Versorger, die ihr Rechnungssystem auf die neue Berechnung umstellen müssen, erfolgt die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar erst ab März 2023.

Auto-Kennzeichen

5. Zusätzliche Hilfen für KMU

Der Bund stellt aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro für Härtefallregelungen für KMU bereit. Damit werden Betriebe unterstützt, für die reguläre Entlastungen wie die Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisdeckel nicht ausreichen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Weiterhin gelten Erleichterungen im Insolvenzrecht bis 31.12.2023, wie ein kürzerer Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von 4 anstelle von 12 Monaten. Das heißt: Unternehmen sind nicht gezwungen einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie zumindest für 4 Monate weiter bestehen können.

 

6. Fazit: Energiesparen und Nachhaltigkeit lohnen sich


Trotz Strom- und Gaspreisbremse ist eines glasklar: Es rechnet sich mehr denn je, den Energieverbrauch im Unternehmen kritisch zu prüfen. Das lohnt sich nicht nur, um Einsparpotenziale zu ermitteln, sondern auch um Mittel aus Förderprogrammen des Bundes und der EU zu erhalten. Langfristig sollten sich alle Unternehmen fragen, wie sie sich nachhaltiger aufstellen und Energie aus Erneuerbaren gewinnen, um unabhängiger von den Schwankungen der Märkte zu sein. Nicht zuletzt sollten sich Unternehmen mit der Dekarbonisierung beschäftigen, denn auch CO2-Emissionen werden in den nächsten Jahren immer teurer. Wer fossilfrei wirtschaftet, wird dafür nicht nur finanziell belohnt, sondern auch durch ein besseres Image.


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