Steuern und Umlagen 2026
Hier finden Sie eine kompakte Übersicht der Steuern und Umlagen, die die Strom- und Gaspreise im Jahr 2026 beeinflussen. Für Strom ergibt sich im Vergleich zum Vorjahr eine leichte Steigerung von 6,28 %, vor allem durch die Offshore-Netzumlage und die KWKG-Umlage. Die Abgaben und Steuern auf Gaspreise sinken dagegen um etwa 5,86 bis 15,75 %. Diese Spannbreite ergibt sich aus dem CO₂-Preiskorridor, der 2026 erstmals im nationalen Emissionshandel gilt.
Hinweis: Die dargestellten Veränderungen beziehen sich ausschließlich auf bundesweit gültige Steuern und Umlagen. Regionale Netzentgelte sind nicht Bestandteil dieser Analyse, beeinflussen jedoch die tatsächliche Preisentwicklung.

Aufschlag für besondere Netznutzung
Letztverbraucherkategorie A
Gilt beim Verbrauch bis maximal 1 Mio. kWh/a . Dieser Aufschlag (ehemals § 19 StromNEV-Umlage) dient der Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Kosten werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. Der Aufschlag verändert sich 2026 mit 1,559 ct/kWh kaum im Gegensatz zum Vorjahr (1,558 ct/kWh).
Letztverbraucherkategorien B und C
Für besonders stromintensive Verbraucher bleibt die Höhe des Aufschlags für besondere Netznutzung 2026 unverändert. Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 Mio. kWh zahlen in Kategorie B weiterhin 0,050 ct/kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten mehr als 4 % des Umsatzes betragen, profitieren in Kategorie C von einem reduzierten Satz von 0,025 ct/kWh.
Gut zu wissen: Die Letztverbraucherkategorien sind gesetzlich definierte Gruppen innerhalb der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV), die bestimmten Unternehmen reduzierte Umlagesätze gewähren. Ziel ist es, stromintensive Verbraucher zu entlasten, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist ein nachweisbarer Eigenstromverbrauch.
Stromsteuer
Die Stromsteuer wird nach dem Stromsteuergesetz auf den Verbrauch elektrischer Energie erhoben. Sie soll einen bewussteren Umgang mit Strom fördern und den Einsatz energieeffizienter Technologien unterstützen. Der Satz bleibt 2026 unverändert bei 2,05 ct/kWh. Die Steuer wird vom Stromversorger eingezogen und an den Staat abgeführt. Für bestimmte Unternehmen kommt es zu einer dauerhfaten Senkung der Stromsteuer. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel Stromsteuer für Unternehmen 2026.
KWK-G-Umlage
Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen erzeugen Strom und Wärme gleichzeitig. Durch den höheren Nutzungsgrad wird Brennstoff eingespart und der CO₂-Ausstoß reduziert. KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag, der gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher:innen umgelegt wird. Die Umlage steigt 2026 um 61,01 % – von 0,277 ct/kWh (2025) auf 0,446 ct/kWh. Der Anstieg ist vor allem auf höhere Förderkosten für bestehende und neue KWK-Anlagen sowie gestiegene Energiepreise zurückzuführen, die den Ausgleichsbedarf im Umlagesystem erhöhen.
Offshore Netzumlage §17 EnWG
Die Offshore-Netzumlage dient der Entschädigung von Störungen oder Verzögerungen bei der Anbindung von Offshore-Windanlagen an das Stromnetz. Auch Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen werden damit gedeckt. Von 2025 auf 2026 steigt die Umlage leicht um 0,125 ct/kWh (+15,32 %), von 0,816 auf 0,941 ct/kWh.
Konzessionsabgabe (KA) Strom
Die Konzessionsabgabe wird von Kommunen erhoben und über den Energieversorger an die Stromkund:innen weitergegeben. Für Unternehmen kann die genaue Messung ihres Lastprofils Auswirkungen auf die Höhe der Abgabe haben. Bei Verbrauchern mit mehr als 30.000 kWh/Jahr und einer Leistung über 30 kW an mindestens zwei Monaten pro Jahr kann die Einstufung in die kleine Konzessionsabgabe (0,11 ct/kWh) möglich sein. Andernfalls gilt die große Konzessionsabgabe, deren Höhe je nach Gemeindegröße variiert und in Großstädten bei maximal 2,39 ct/kWh gedeckelt ist. RLM-Kunden im Niederspannungsnetz zahlen die kleine KA, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. RLM-Kunden im Mittelspannungsnetz zahlen grundsätzlich die kleine KA – unabhängig von Verbrauch oder Leistung. Nach aktuellem Stand (27.11.2025) verändern sich die KA im nächsten Jahr nicht.
Gesamtänderung Strom 2026
Im Jahr 2026 erhöht sich der Strompreis durch Steuern und Umlagen um etwa 0,295 ct/kWh (6,28 %). Für Unternehmen bedeutet das leicht steigende Energiekosten und damit einen stärkeren Anreiz, den eigenen Verbrauch effizient zu steuern. Einsparpotenziale ergeben sich vor allem durch intelligentes Lastmanagemen sowie Investitionen in Eigenversorgung (z. B. Photovoltaik oder Speicherlösungen).
Wichtig: Diese Änderung betrifft ausschließlich Steuern und Umlagen - durch die reduzierten Netzentgelte können die tatsächlichen Strompreise dennoch sinken.
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Kosten für Emissionszertifikate (CO₂-Preis)
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verpflichtet Energieversorger seit 2021, für Brennstoffemissionen Emissionszertifikate zu erwerben und bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die Kosten für die Brennstoffemissionen werden auf Basis eines standardisierten Emissionsfaktors berechnet. Während die Zertifikatspreise für die Jahre 2021 bis 2025 festgelegt waren, liegt der Preis 2026 je nach Brennstoff zwischen 0,9976 und 1,179 ct/kWh. Damit bleibt der CO₂-Preis ein wesentlicher Kostentreiber im Energiesektor, auch wenn sich die Steigerungsrate gegenüber 2024 verringert.
Übergang zum marktbasierten Handel ab 2026
Im Jahr 2026 markiert der CO₂-Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂ den Übergang von einer festen staatlichen Preisvorgabe zu einem marktbasierten System im nationalen Emissionshandel (nEHS). In der Auktionsphase bestimmen Angebot und Nachfrage den Preis der Zertifikate, während der Korridor extreme Preisschwankungen begrenzt. Ab 2027 entfällt diese Preisobergrenze vollständig, und der CO₂-Preis wird im Rahmen des erweiterten europäischen Emissionshandelssystems (ETS 2) frei gebildet.
Gasspeicherumlage
Zur Sicherung der Gasversorgung in der Heizsaison wurde 2022 eine Umlage eingeführt, um die Kosten für die Befüllung der Gasspeicher zu decken. Die Gasspeicherumlage wurde bereits zum 1. Juli 2025 auf 0,289 ct/kWh gesenkt und zum 1. Januar 2026 schließlich auf 0 Cent reduziert.
Energiesteuer
Die Energiesteuer wird gemäß Energiesteuergesetz auf fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl erhoben. Sie soll Anreize schaffen, den Energieverbrauch zu senken und ressourcenschonende Produkte nachzufragen und zu entwickeln. Die Energiesteuer wird vom Energieversorger abgerechnet und an den Fiskus abgeführt. 2026 bleibt sie mit 0,55 ct/kWh auf dem gleichen Niveau wie 2025.
Konvertierungsumlage
Die frühere SLP-Bilanzierungsumlage wird seit 2021 nicht mehr erhoben. Die heute relevanten Kostenpositionen sind die Konvertierungsumlage und das VHP-Entgelt. Die Konvertierungsumlage dient dazu, die Kosten für die kommerzielle und technische Konvertierung des Ausgleichs zwischen H- und L-Gas zu decken und steht 2026 bei 18 ct/MWh.
Konzessionsabgabe (KA) Gas
Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 5 GWh zahlen einen bundesweit einheitlichen Satz der Konzessionsabgabe. Unterschiede wie im Strombereich (etwa zwischen kleiner und großer KA oder nach Netzebene) bestehen hier nicht. Nach aktuellem Stand (27.11.2025) verändern sich die KA im nächsten Jahr nicht.
Gesamtänderung Gas 2026
Im Jahr 2026 sinkt der Gaspreis durch Steuern und Umlagen auf 1,5758 bzw. je nach genutztem Brennstoff nur bis zu 1,7572 ct/kWh. Das entspricht einer Senkung um etwa 4,48 bis 14,67 % gegenüber 2025. Für Unternehmen bedeutet das eine Entlastung bei den laufenden Energiekosten. Weitere Einsparpotenziale ergeben sich durch effiziente Wärmeerzeugung, Optimierung von Heiz- und Prozessanlagen sowie den schrittweisen Umstieg auf biogene oder synthetische Gase, um langfristig Kosten und CO₂-Abgaben zu reduzieren. Hierfür stehen Unternehmen umfangreiche Förderprogramme zur Verfügung.
Wichtig: Die Steuern und Umlagen auf Gas sinken zwar signifikant, doch die steigenden Netzentgelte wirken in die entgegengesetzte Richtung. In einigen Regionen ist daher ein Anstieg der tatsächlichen Gaspreise möglich.
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