Solarpaket 1: Erleichterungen und Pflichten für PV-Anlagen im Gewerbe

 

Im Mai 2024 trat das Solarpaket 1 in Kraft. Das Solarpaket 1 baut auf dem bestehenden EEG 2023 auf und erweitert oder vereinfacht zahlreiche Regelungen, um den Photovoltaikausbau deutlich zu beschleunigen. Bürokratieabbau, Netzstabilität und Eigenverbrauch stehen dabei besonders im Fokus. Ob produzierender Betrieb, Bürokomplex oder Handelsimmobilie: Dieser Artikel zeigt, welche Änderungen das Solarpaket 1 für unterschiedliche Anlagengrößen mit sich bringt. 

Solarpaket 1 für Gewerbe erklärt

Mehr Flexibilität für Unternehmen 

Das Solarpaket 1 stärkt die Flexibilität für Unternehmen beim Umgang mit selbst erzeugtem Solarstrom. Künftig können diese freier entscheiden, wie sie den Strom nutzen: entweder für den Eigenverbrauch, wobei überschüssige Mengen automatisch ins Netz eingespeist werden, oder durch vollständige Einspeisung, die mit einer erhöhten Vergütung attraktiver gestaltet wurde.  

Beide Wege werden gezielt unterstützt – je nach Verbrauchsprofil, Gebäudestruktur oder Wirtschaftlichkeit. Dabei unterscheidet das Solarpaket 1 Photovoltaikanlagen vor allem nach ihrer Größe. Unter anderem soll das Potenzial großer Dachflächen stärker genutzt werden. 

Direktvermarktung 

Dank Direktvermarktung können Unternehmen ihren Solarstrom selbstbestimmt am Markt platzieren und zusätzliche Erlöse erzielen. Dieses Modell hat wirtschaftliche Vorteile, jedoch auch spürbaren bürokratischen Aufwand.

Vereinfachung für Anlagen unter 200 kWp 

Mit dem Solarpaket 1 wurde die 100-kWp-Grenze für die Direktvermarktungspflicht auf 200 kWp angehoben. Die Voraussetzung: Betreiber verzichten auf die EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom. In diesem Fall darf der überschüssige Solarstrom dem Netzbetreiber unentgeltlich überlassen werden. 

Das vereinfachte Modell richtet sich vor allem an Unternehmen mit hohem Eigenverbrauch, die möglichst viel Solarstrom selbst nutzen und Verwaltungsaufwand vermeiden möchten. 

Ab 201 kWp bleibt die Direktvermarktung verpflichtend. Ebenso für Anlagen unter 200 kWp, sofern eine Vergütung nach dem EEG beansprucht wird. 

Beispiel: Ein Unternehmen mit einer neuen 180-kWp-Anlage kann künftig wählen. Es kann den überschüssigen Strom unvergütet einspeisen und damit auf die Direktvermarktung verzichten. Oder es entscheidet sich für den Verkauf des Stroms an der Börse, über einen Direktvermarkter. In diesem Fall erhält es zusätzlich eine Marktprämie vom Netzbetreiber, welche die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem gesetzlichen Förderwert ausgleicht. So sichert sich das Unternehmen trotz schwankender Börsenpreise eine feste Förderung. 

Einspeisevergütung: Neue Tarife für Volleinspeiser 

Das Solarpaket 1 stärkt die Einspeisevergütung nach EEG, insbesondere für Unternehmen, die ihren Solarstrom vollständig ins Netz einspeisen.  

Für Dachanlagen zwischen 40 und 750 kWp soll der Vergütungssatz um 1,5 Cent pro Kilowattstunde angehoben werden.

Teileinspeisung  

Bei der Teileinspeisung nutzt das Unternehmen den erzeugten Solarstrom zuerst selbst (Eigenverbrauch). Den überschüssigen Strom speist es ins öffentliche Netz ein. Dieser Anteil wird nach EEG-Grundsätzen vergütet. 

Beispiel: Ein produzierender Betrieb mit hohem Stromverbrauch in Maschinen und IT nutzt eine 80-kWp-Dachanlage für den Eigenbedarf. Nur der nicht direkt genutzte Strom wird eingespeist. 

Volleinspeisung 

Bei der Volleinspeisung speist das Unternehmen den gesamten erzeugten Strom ins öffentliche Netz ein. Dafür erhält es eine höhere Einspeisevergütung pro Kilowattstunde. 

Beispiel: Ein Logistikunternehmen mit Lagerhallen und kleinem Verwaltungsbüro hat eine große Dachfläche, aber einen geringen Eigenstrombedarf. Es betreibt eine 100-kWp-Anlage als Volleinspeiseanlage.  

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Gebäudeversorgung: Neues Modell für Gewerbeimmobilien 

Das Solarpaket 1 schafft mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) ein neues Modell speziell für Gewerbeimmobilien. Betreiber – etwa Vermieter oder Immobilienverwaltungen – dürfen selbst erzeugten Solarstrom künftig direkt an Nutzer:innen im selben Gebäude liefern, ohne dafür als Energieversorger im Sinne des EnWG zu gelten. Das reduziert den bürokratischen Aufwand deutlich, da keine Pflichten zur Stromlieferung wie Abrechnung, Messkonzepte oder Lieferverträge greifen. Überschüssiger Strom wird eingespeist und nach EEG vergütet. 

Beispiel: Eine Immobilienverwaltung betreibt eine zentrale PV-Anlage auf dem Dach eines Gewerbeparks. Über das GGV-Modell kann sie den erzeugten Strom unkompliziert an ansässige Unternehmen im selben Gebäude weitergeben – ohne Stromlieferantenrolle und ohne Mieterstromzuschlag. 

Mieterstrom: Weiterentwicklung des EEG-Modells 

Unabhängig davon wurde auch das Mieterstrommodell nach EEG im Solarpaket 1 modernisiert und auf neue Anwendungsfälle erweitert. Betreiber können Solarstrom weiterhin direkt an Mieter:innen liefern und erhalten dafür einen gesetzlich geregelten Mieterstromzuschlag. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Förderung für jede eingespeiste Kilowattstunde. Dieses Modell erfordert allerdings, dass die Betreiber als Stromlieferant auftreten, inklusive Vertragswesen, Messung und Abrechnung.  

Neu ist: Auch gewerblich genutzte Gebäude sowie Nebenanlagen wie Garagen oder Nebengebäude sind nun im Sinne des Mieterstromzuschlags förderfähig. Das macht das Modell erstmals auch für Gewerbeimmobilien attraktiv – vorausgesetzt, ein professionelles Abrechnungssystem liegt vor. Dabei gelten dieselben Pflichten wie zuvor beschrieben: Die Betreiber müssen die Lieferantenrolle übernehmen. 

Regeln zur Anlagen-zusammenfassung gelockert 

Bisher mussten PV-Anlagen auf demselben Grundstück oder mit technischer Verbindung oft als eine große Anlage betrachtet werden. Das führte dazu, dass bereits mehrere kleinere Anlagenteile zusammen 135 kW überschreiten konnten. Ab dieser Schwelle ist ein aufwendiges Anlagenzertifikat erforderlich. 

Beispiel: Ein Industrieunternehmen plant PV-Anlagen auf mehreren Hallendächern. Früher wären diese zu einer Gesamtanlage zusammengefasst worden und hätten damit die Schwelle für ein kostenintensives Anlagenzertifikat überschritten. Dank der neuen Regelungen kann das Projekt flexibler geplant und günstiger umgesetzt werden. 

Was ist ein Anlagenzertifikat? 

Ein Anlagenzertifikat bestätigt, dass eine PV-Anlage bestimmte Anforderungen an die Netzsicherheit erfüllt. Dazu zählen zum Beispiel Vorgaben zur Spannung oder zur Stabilität im Stromnetz. Ab einer Leistung von 135 kW ist der Nachweis gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen müssen dafür technische Gutachten, Prüfungen und Unterlagen vorlegen. Das verursacht zusätzlichen Aufwand und Kosten. 

Einspeisung und Speicherlösungen

Batteriespeicher werden attraktiver 

Der Wegfall bürokratischer Hürden und besser kombinierbare Betriebsmodelle erleichtern den Einsatz von Batteriespeichern. Das ermöglicht vielen Gewerbebetrieben, den Eigenverbrauch zu optimieren und gleichzeitig von stabileren Netzbezügen zu profitieren. 

Bislang durften Batteriespeicher ausschließlich mit Solarstrom geladen werden. Wer Netzstrom einspeicherte, zum Beispiel bei negativen Strompreisen, riskierte den Verlust der EEG-Vergütung. Diese Einschränkung entfällt nun: Unternehmen dürfen ihre Speicher künftig auch mit Netzstrom laden, sofern Solar- und Netzstrom technisch getrennt bilanziert werden. 

Besonders im Winter, wenn Solaranlagen wenig Ertrag bringen und Windstrom das Netz flutet, lässt sich das wirtschaftlich nutzen. So können Betriebe von günstigen Marktpreisen profitieren, Lastspitzen abfangen und ihre Eigenversorgung sinnvoll ergänzen. 

Solar Paket 1  - Batteriespeicher für erneuerbare Energien

70-Prozent-Regelung kann bei kleinen Anlagen entfallen 

Bis Ende 2022 galt für Photovoltaikanlagen bis 25 kWp eine feste Obergrenze: Maximal 70 Prozent der installierten Leistung durften ins öffentliche Netz eingespeist werden. Diese Regelung sollte helfen, das Stromnetz bei hoher PV-Einspeisung zu stabilisieren. Für Betreiber kleiner Anlagen führte sie jedoch oft zu Ertragseinbußen. 

Seit Januar 2023 wurde die Begrenzung für neue PV-Anlagen bis 25 kWp im EEG abgeschafft. Mit dem Solarpaket 1 entfällt sie auch für viele Bestandsanlagen. 

Der Wegfall der 70-Prozent-Regelung verbessert vor allem für ältere Bestandsanlagen die Wirtschaftlichkeit. Diese können ihren Solarstrom so deutlich umfangreicher ins Netz einspeisen. 

Neuanlagen bis 25 kWp dürfen uneingeschränkt einspeisen – ohne technische Auflagen. 

Bestandsanlagen bis 7 kWp sind ebenfalls komplett von der Begrenzung befreit. 

Bestandsanlagen zwischen 7 und 25 kWp dürfen ungekürzt einspeisen, vorausgesetzt, sie sind mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. 

Das bedeutet: Die Anlage muss mit einem Smart Meter ausgestattet sein, über den der Netzbetreiber im Bedarfsfall die Einspeisung ferngesteuert drosseln kann. Für den Einbau ist der Netzbetreiber verantwortlich. Bei neuen Anlagen wird das Smart Meter in der Regel automatisch über die Anmeldung aktiviert. Wer bereits eine Anlage besitzt, kann sich direkt an den Netzbetreiber wenden, um den Einbau zu beantragen. Das ist sinnvoll, da der Roll-out in der Praxis teils verzögert läuft. 

Für größere PV-Anlagen über 25 kWp bleibt die Pflicht zur technischen Steuerbarkeit bestehen. Fehlt diese Ausstattung, darf der Netzbetreiber die Einspeisung pauschal drosseln - je nach Region auf 60 oder 70 % der installierten Leistung. 

Solarspitzengesetz 2025: Aktuelle Änderungen für PV-Anlagen 

Mit dem am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen Solarspitzengesetz gelten für neue PV-Anlagen zusätzliche Auflagen und Chancen. Diese Maßnahmen stärken die Netzstabilität und machen intelligente Steuerung sowie Direktvermarktung attraktiver. 

Solarpaket 1 vor dem 25. Februar 2025

  • EEG-Vergütung auch bei negativen Strompreisen 
  • Keine klare Einspeisebegrenzung bei fehlender Steuerbarkeit 
  • Keine Pflicht zur Fernsteuerbarkeit kleiner Anlagen 
  • Direktvermarktung technisch aufwendig
  • Netzstromladung von Speichern vergütungsschädlich

Neuerungen durch das Solarspitzengesetz

  • Bei negativen Börsenstrompreisen entfällt die Vergütung. Eine Kompensation erfolgt am Ende der Förderlaufzeit.  

    Ausnahmen:  
    - Anlagen < 2 kWp  
    - Anlagen < 100 kWp ohne Smart Meter
  • Ohne Smart Meter und Steuerbox: vorübergehende Begrenzung der Einspeiseleistung (z. B. 7–25 kWp, teils <100 kWp). 
  • Ab 7 kWp: Pflicht zur Fernsteuerbarkeit bei Neuanlagen. Technische Voraussetzung ist ein Smart Meter und ein Steuergerät. 
  • Vereinfachte Bedingungen für Direktvermarktung (z. B. bei kleineren Anlagen oder Volleinspeisung). 
  • Netzstrom darf geladen werden, solange der erzeugte Solarstrom getrennt bilanziert wird. Keine Auswirkung auf EEG-Förderung. 

Technische Nachweiserleichterungen im Solarpaket 1 

Das Solarpaket 1 vereinfacht die technischen Nachweispflichten für größere gewerbliche PV-Anlagen, besonders bei den bisher aufwendigen Anlagenzertifikaten. 

Bis 270 kW Erzeugungsleistung oder 500 kWp installierter Leistung reicht künftig ein vereinfachter Nachweis (z. B. Einheitenzertifikate). 

Ziel ist es, Planung und Umsetzung mittelgroßer Gewerbeanlagen deutlich zu beschleunigen und die Kosten für technische Prüfverfahren zu senken. 

Mieterstrom Solarpaket 1 - Solarflächen auf einem Dach

Repowering: Mehr Leistung für Bestandsanlagen durch Solarpaket 1 

Das Solarpaket 1 hat den Austausch älterer Komponenten, wie Module oder Wechselrichter, deutlich vereinfacht. Betreiber können ihre Technik jetzt ohne Nachweis von Schäden modernisieren, die bestehende Infrastruktur weiterverwenden und so Leistung und Ertrag steigern. 

Bisherige Leistung (z. B. 400 kWp): EEG-Vergütung bleibt unverändert bis zum Ende der ursprünglichen 20-Jahres-Förderlaufzeit. 

Mehrleistung (z. B. zusätzlich 50 kWp): Wird als Neuanlage behandelt, erhält die aktuelle EEG-Vergütung für volle 20 Jahre. 

Beispiel: Ein Logistikunternehmen repowert seine 15 Jahre alte 400kWpAnlage. Die bisherigen 400 kWp behalten die alte Vergütung, die neuen 50 kWp werden mit aktuellen Sätzen vergütet. So lässt sich auf derselben Dachfläche ein höherer Ertrag erwirtschaften. Höhere Leistung vom gleichen Dach sorgt für eine stärkere Amortisation. 

Anlagengrößen und Änderungen im Überblick 

Anlagen bis 40 kWp 

Kleine PV-Anlagen profitieren im Solarpaket 1 vor allem vom Bürokratieabbau, zum Beispiel bei der Anmeldung im Marktstammdatenregister, der Netzverträglichkeitsprüfung und durch den Wegfall der Direktvermarktungspflicht. Für Gewerbe mit geringem Stromverbrauch wird der Einstieg in die Eigenversorgung dadurch wirtschaftlich attraktiver. 

Anlagen zwischen 40 und 100 kWp 

Unternehmen mit dieser Anlagengröße profitieren von angehobenen Einspeisevergütungssätzen. Das stärkt die Wirtschaftlichkeit kleiner bis mittlerer Gewerbeanlagen. Unternehmen müssen ihre Anlagen dabei weiterhin im Marktstammdatenregister anmelden und Smart‑Meter-Pflichten erfüllen.

Anlagen zwischen 100 und 200 kWp 

Für neue PV-Anlagen ab 100 kWp war bislang die Direktvermarktung verpflichtend. Mit dem Solarpaket 1 wird sie in diesem Segment optional: Unternehmen können zwischen der festen EEG-Einspeisevergütung und der Direktvermarktung wählen. Das erhöht die Planungssicherheit und senkt Einstiegshürden.  

Anlagen zwischen 200 und 750 kWp 

Für größere Dach- oder Freiflächenprojekte bringt das Solarpaket 1 mehr Klarheit und leichte Anpassungen im Ausschreibungsbereich. Die Direktvermarktung bleibt verpflichtend. Gleichzeitig wurden Vorgaben zu Zertifikaten und technischen Nachweisen vereinfacht. 

Fazit: Solarpaket 1 bietet Unternehmen neue Chancen  

Das Solarpaket 1 eröffnet Unternehmen neue Möglichkeiten, in Photovoltaik zu investieren: weniger Bürokratie, mehr Flexibilität bei der Direktvermarktung und attraktivere Einspeisevergütungen erhöhen die Wirtschaftlichkeit deutlich. Durch Mieterstrommodell, Eigenverbrauchslösung und Repowering bestehender Anlagen schafft das Paket Spielräume für maßgeschneiderte Energiekonzepte. 

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