Stromsteuer für Unternehmen 2026: Das sollten Sie wissen
Seit dem Frühjahr 2025 wurde in der Regierung über eine Senkung der Stromsteuer diskutiert, die nun beschlossen ist. Im Rahmen einer bevorstehenden Reform des Stromsteuergesetzes sind eine Reihe von Steuerbegünstigungen vorgesehen. Damit sollen Unternehmen in Form einer nachträglichen Steuererstattung entlastet werden. In diesem Artikel erklären wir, was die Regierung genau plant, was bereits beschlossen ist und was das für Ihr Unternehmen bedeutet.

Was ist die Stromsteuer?
Die Stromsteuer wurde 1999 eingeführt, um Anreize zum Stromsparen zu setzen. Da sie für jede entnommene Kilowattstunde bezahlt wird, soll damit niedriger Verbrauch gefördert werden. Sie wird als eine reine Verbrauchssteuer EU-weit veranschlagt und ist seit der ökologischen Steuerreform fester Bestandteil des Strompreises. Für Unternehmen ist sie ein steuerlicher Hebel, der sich über geringeren Verbrauch gezielt reduzieren lässt.
Die Europäische Union schreibt einen Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh für gewerblichen und 0,10 ct/kWh für nicht-gewerblichen Strom vor. In Deutschland liegt die Stromsteuer seit 2003 unverändert bei 2,05 ct/kWh – sowohl für Privathaushalte als auch für die meisten Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen – und damit deutlich über dem EU-Mindestniveau. Das liegt daran, dass der allgemeine Stromsteuersatz Teil der ökologischen Steuerreform ist und bis heute der Finanzierung der Rentenversicherung sowie als Lenkungsinstrument zur Reduktion des Stromverbrauchs dient.
Eine Senkung auf EU-Mindestniveau würde Einnahmen von bis zu sieben Milliarden Euro pro Jahr verringern – daher wird diese Entlastung gezielt nur bestimmten, energieintensiven Wirtschaftsbereichen gewährt.
Mit dem Strompreispaket der Bundesregierung konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Land- und Forstwirtschaft bereits für die Jahre 2024 und 2025 eine Ermäßigung auf den Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh beantragen. Diese Regelung war ursprünglich befristet. Seit Ende 2025 ist jedoch gesetzlich beschlossen, dass der ermäßigte Stromsteuersatz für diese Wirtschaftsbereiche dauerhaft gilt. Dieser ist antragspflichtig, weitere Informationen weiter unten. Damit entfällt ab 2026 die Befristung, und die Entlastung wird als fester Bestandteil des Stromsteuergesetzes fortgeführt.
Wer muss die Stromsteuer zahlen?
Formal führen Energieversorger und selbstversorgende Unternehmen die Steuer an die Hauptzollämter ab. Letztendlich zahlen allerdings die Endverbraucher die Steuer über ihre Stromrechnung, da sie ohne Einschränkung weitergegeben werden darf. Befreit ist nur Strom für Schienenbahnverkehr, für Notstromaggregate und Strom, der für Nebenanlagen von stromerzeugenden Anlagen (z. B. Rührwerke in Biogasanlagen) benötigt wird. Auch Strom aus kleinen Solar-Anlagen oder Blockheizkraftwerken mit bis zu 2 MW Nennleistung, bei denen der Strom am Ort der Erzeugung direkt verbraucht wird, wird nicht besteuert.
Damit betrifft der reguläre Stromsteuersatz von 2,05 ct/kWh zunächst alle Stromverbraucher – also private Haushalte, Dienstleistungsunternehmen, Gewerbebetriebe, Industrie sowie öffentliche Einrichtungen.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 5 Stromsteuergesetz (StromStG), der festlegt, wann die Stromsteuer entsteht und wer als Steuerschuldner gilt.
Welche Gruppen konkret begünstigt sind und welche nicht, zeigt die folgende Übersicht:
|
Die begünstigten Gruppen im Überblick |
Beispiele |
Ab 2026 |
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1. Produzierendes Gewerbe |
Chemie, Metall, Papier, Glas |
dauerhaft 0,05 ct/kWh |
|
2. Land- und Forstwirtschaft |
Ackerbau, Gartenbau |
dauerhaft 0,05 ct/kWh |
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3. Kleine Stromerzeugungsanlagen (unter 2 MW) |
Anlagen wie: |
begünstigt (teilweise befreit) |
|
4. Sonderbereiche |
Schienenbahnverkehr |
weiterhin steuerbefreit, unter verschärften beihilferechtlichen und technischen Bedingungen |
|
Nicht begünstigte Gruppen |
Privathaushalte |
zahlen weiterhin 2,05 ct/kWh |
Gut zu wissen: Mehrere kleine Anlagen im gleichen Besitz, aber an verschiedenen Orten, die zusammen über 2 MW Leistung liefern, können steuerlich „verklammert“ werden, so dass für den dort erzeugten Strom ebenfalls Stromsteuer gezahlt werden muss.
Neu ab 2026: Für KWK-Anlagen und andere dezentrale Stromerzeuger gelten vereinfachte Regeln und Nachweisverfahren. Präzise Definitionen und weniger komplexe Berechnungsvorgaben reduzieren den administrativen Aufwand – besonders für Betreiber kleiner Anlagen.
Was hat die Regierung bei der Senkung der Stromsteuer beschlossen?
Die Regierung hat beschlossen die aktuell zeitlich beschränkten Steuerermäßigungen für Forst- und Landwirtschaft und produzierendes Gewerbe dauerhaft im Gesetz zu verankern. Der Steuersatz richtet sich dabei nach dem EU-Minimum von 0,05 ct/kWh bzw. 0,50€/MWh.
Das bedeutet konkret:
-
Ab 2026 wird diese niedrigere Stromsteuer dauerhaft gelten.
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Für das Jahr 2026 sind bereits Steuermindereinnahmen von 1,5 Milliarden Euro eingeplant, ab 2027 sollen es voraussichtlich jährlich 3 Milliarden Euro sein.
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Mehr als 600.000 produzierende Betriebe aller Größenordnungen, von Handwerksbetrieben wie Bäckereien, Fleischereien und Schreinerwerkstätten bis zu großen Industriebetrieben profitieren von dieser Maßnahme.
Produzierendes Gewerbe und Forst- und Landwirtschaft
Das produzierende Gewerbe umfasst Bergbau, Automobilindustrie, Maschinenbau, Chemie, Energie- und Wasserversorgung sowie Bauwirtschaft. Die Land- und Forstwirtschaft schließt u. a. Ackerbau, Forstbetriebe und Teichwirtschaft ein. Werkstätten für Menschen mit Behinderung gehören dazu, wenn sie überwiegend in diesen Bereichen tätig sind. Verortet sind diese Sektoren in den Abschnitten A sowie C bis F und der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Mehr dazu finden Sie beim Statistischen Bundesamt.
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Was bringt das Unternehmen?
Geplant ist eine rückwirkende Teilrückerstattung der Stromsteuer ab 2026. Diese soll Unternehmen aus ausgewählten Bereichen spürbar bei den Energiekosten entlasten. Für den Strompreis bedeutet das also, dass von 2,05 ct/ kWh 2 Cent wieder zurückgezahlt werden. Das würde z. B. bei einem Verbrauch von 50.000 kWh im Jahr eine Erstattung von 1.000 Euro bedeuten.
Kurzfristig stärkt diese Erstattung den Finanzfluss, da Unternehmen im Nachhinein Geld vom Staat zurückerhalten. Mittel- bis langfristig schafft die dauerhafte Verstetigung (also die unbefristete Fortführung) dieser Entlastung mehr Planungssicherheit, weil Firmen langfristig mit niedrigeren Stromkosten rechnen können.
Wie wird die Entlastung beantragt?
Die Rückerstattung ist antragspflichtig und erfolgt über das zentrale Verwaltungsportal des Bundes.
Fristen:
- Der Entlastungsantrag muss rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden.
-
Die allgemeine Antragsfrist endet regulär am 31. Dezember des folgenden Jahres.
Beispiel: Entlastung für 2026 → Antrag bis spätestens 31.12.2027 -
Für Selbstversorger oder Sondertatbestände können zusätzliche Nachweise oder abweichende Fristen gelten.
Weitere Pläne der Regierung zur Reduzierung der Energiekosten für Unternehmen
Zusätzlich zur Stromsteuersenkung 2026 für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft sind einige Detailveränderungen im Rahmen der Novelle des Energiesteuergesetzes geplant. Das Gesetz, das zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, baut unter anderem bürokratische Hürden ab und verringert Anzeige- und Berichtspflichten.
Zusätzlich wird die Möglichkeit der degressiven Abschreibung (bis zu 30 % jährlich) für neue Energieanlagen und Netzinfrastruktur bis Ende 2027 verlängert, um Unternehmen, die in moderne Energiesysteme investieren, zu unterstützen.
Gasspeicherumlage und Förderprogramme
Eine wichtige Maßnahme zur Entlastung der Wirtschaft ist der Wegfall der Gasspeicherumlage, die 2022 eingeführt wurde. Verbraucher:innen und Unternehmen werden so voraussichtlich um rund drei Milliarden Euro entlastet.
Langfristig soll der Bau neuer Wasserstoff-fähiger Gaskraftwerke zu einer Senkung der Energiekosten und einer stabileren Energieversorgung führen. Außerdem werden Förderprogramme wie „Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) 2026 deutlich aufgestockt, sodass Unternehmen finanzielle Unterstützung für Investitionen in modernere, energieeffizientere Produktionsanlagen oder Prozesswärme erhalten. Für Unternehmen im Bereich Wasserstoff und Transformationsnetzwerke gibt es weitere Zusatzzuschüsse.
Fazit: Entlastung – aber differenziert je nach Unternehmensart
Die Stromsteuerreform 2026 sorgt für eine spürbare und dauerhafte Entlastung, vor allem für produzierende Unternehmen sowie Land- und Forstwirtschaft. Durch den Wegfall weiterer Umlagen und zusätzlicher Förderprogramme wird die finanzielle Lage vieler Betriebe weiter verbessert. Die Entlastung muss aktiv beantragt werden. Allerdings gilt: Dienstleistungsunternehmen, Bürobetriebe und kleine Gewerbe profitieren kaum. Deshalb bleiben Energieeffizienz und Eigenerzeugung die wichtigsten Hebel, um Energiekosten dauerhaft zu senken. Vattenfall steht Ihnen dabei als zuverlässiger Partner mit vielfältigen Energielösungen zur Seite.
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