Energieeffizienzgesetz 2026: Wer betroffen ist und was jetzt zu tun ist

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet viele Unternehmen ihren Energieverbrauch systematisch zu erfassen, Einsparpotenziale zu identifizieren und Maßnahmen umzusetzen. In diesem Artikel erfahren Sie, wer betroffen ist, welche Pflichten aktuell gelten, was sich ändern könnte und wo Handlungsbedarf besteht. 

Hinweis zum Gesetzgebungsstand: Dieser Artikel basiert auf dem geltenden EnEfG von 2023 sowie dem Referentenentwurf zur Novelle vom 9. April 2026, der noch nicht beschlossen ist. Bis zum Inkrafttreten der Novelle gelten alle bestehenden Pflichten unverändert weiter.

Erneuerbare Energien - eine Offshore Windanlage wird gebaut

Zuletzt aktualisiert: 23.6.2026
Lesezeit: 8 Minuten

EnEfG und Energieeffizienzrichtlinie (EED) erklärt

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit November 2023 der nationale Rechtsrahmen zur Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED). Es verankert das Prinzip „Energieeffizienz zuerst“ (Energy Efficiency First): Einsparung gilt rechtlich als vorrangige Maßnahme vor dem Ausbau der Energieerzeugung. Die EED gibt vor, den Endenergieverbrauch auf EU-Ebene bis 2030 um 11,7 % zu senken. Das EnEfG übersetzt dies in konkrete nationale Ziele für den gleichen Zeitraum:

  • Endenergieverbrauch: - 26,5 % (gegenüber 2008
  • Primärenergieverbrauch: - 39,3 % (gegenüber 2008)

Gut zu wissen: Welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, hängt von der Höhe des tatsächlichen jährlichen Energieverbrauches, also dem Endenergieverbrauch, ab.

Die geplanten Änderungen im Überblick

Energiemanagementsystem

Aktuell (EnEfG 2023):
ab 7,5 GWh/a

Geplant (Novelle 2026):
ab 23,6 GWh/a

Umsetzungspläne

Aktuell (EnEfG 2023):
ab 2,5 GWh/a

Geplant (Novelle 2026):
Anhebung auf ca. 2,77 GWh/Jahr

Abwärmemeldung

Aktuell (EnEfG 2023):
ab 2,5 GWh/a

Geplant (Novelle 2026):
Neue Bagatellgrenze

Energieaudits

Aktuell (EnEfG 2023):
Pflicht für Nicht-KMU

Geplant (Novelle 2026):
Ab 2,77 GWh/Jahr

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 7,5 GWh

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 GWh unterliegen nach dem geltenden EnEfG den weitreichendsten Pflichten. Der Referentenentwurf sieht vor, diesen Schwellenwert auf 23,6 GWh anzuheben, was eine Aufweichung der ursprünglichen Regelung bedeutet.

Energiemanagementsysteme werden Pflicht

Unternehmen ab 7,5 GWh sind aktuell verpflichtet, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 einzuführen. Alternativ kann auch ein Umweltmanagementsystem nach EMAS genutzt werden. Entscheidend ist der dauerhafte Betrieb der Systeme.

Unternehmen, die die 7,5-GWh-Schwelle bis Juli 2025 überschritten haben, müssen bereits eines der beiden Systeme aktiv vorhalten. Fehlt es, besteht ein Bußgeldrisiko. Unternehmen, die die Schwelle erstmals im Jahr 2026 überschreiten, etwa durch Expansion oder steigenden Verbrauch im Drei-Jahres-Durchschnitt, haben ab diesem Zeitpunkt 20 Monate Zeit für die vollständige Zertifizierung. 

Ziel des EnMS ist es, Einsparpotenziale im System zu identifizieren und eine fortlaufende Verbesserung der energiebezogenen Leistung nachzuweisen. Unternehmen, die bereits ein ISO-9001- oder ISO-14001-System betreiben, können dieses häufig als Grundlage nutzen.
 

Anforderungen an Energiemanagementsysteme

1. Standard & Zertifizierung
ISO 50001 oder EMAS sowie regelmäßige, externe Überprüfung durch zugelassene Zertifizierer

2. Einführungsfrist
In der Regel innerhalb von 20 Monaten nach Überschreiten des Schwellenwerts

3. Messtechnik
Installation von Subzählern zur Erfassung großer Verbraucher

4. Verantwortlichkeit
Benennung eines oder einer Energiebeauftragten mit nachgewiesener Qualifikation

Unternehmen mit einem Energieverbrauch von 2,5 bis 7,5 GWh 

Unternehmen zwischen 2,5 und 7,5 GWh sind statt der Einführung von Energiemanagementsystemen verpflichtet, konkrete und wirtschaftlich tragfähige Energieeffizienzmaßnahmen zu identifizieren und in Umsetzungsplänen zu dokumentieren sowie zu veröffentlichen.

Unternehmen sollen Umsetzungspläne einreichen

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch zwischen 2,5 und 7,5 GWh sind nach § 9 EnEfG verpflichtet, konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Als wirtschaftlich gilt eine Maßnahme, wenn sie sich laut DIN EN 17463 (VALERI) schon in der ersten Hälfte ihrer Lebensdauer finanziell trägt. Der Referentenentwurf zur Gesetzesreform sieht vor, die Schwelle für Umsetzungspläne von 2,5 GWh auf ca. 2,77 GWh anzuheben, um sie mit den EU-Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie zu harmonisieren.

Rechtsgrundlage
§ 9 EnEfG, Prüfung voraussichtlich im Rahmen von Audits

Betroffene Unternehmen
Durchschnittlicher Jahresverbrauch zwischen 2,5 und 7,5 GWh

Frist
Veröffentlichung innerhalb von drei Jahren nach Erreichen der Schwelle

Meldung
Übermittlung über das BAFA-Online-Portal

Gut zu wissen: Für Unternehmen ab 7,5 GWh ersetzt das Energiemanagementsystem die Pflicht zur Erstellung separater Umsetzungspläne, da das System diese Funktion bereits abdeckt.

Energieeffizienz bedeutet auch Kosteneffizienz: Unternehmen, die ihren Energieverbrauch kennen, können Energiekosten gezielter steuern und bessere Beschaffungsentscheidungen treffen. Prüfen Sie jetzt, ob Ihre aktuelle Strom- und Gasstrategie noch zu Ihrem Verbrauchsprofil und den Marktbedingungen passt.

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Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Unabhängig von den Umsetzungsplänen besteht für bestimmte Unternehmen eine Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits. Diese Pflicht ist nicht im EnEfG, sondern im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) geregelt. Ein Energieaudit ist eine systematische Analyse des Energieverbrauchs aller Standorte, die Einsparpotenziale sichtbar macht.

Rechtsgrundlage
Aktuell: EDL-G
Geplant: EDL-G-RefE

Betroffene Unternehmen
Mehr als 250 Beschäftigte oder über 50 Mio. € Umsatz (weltweite Konzernbetrachtung)

Geplante Änderung
Wechsel von KMU-Kriterium (vorher waren KMU ausgenommen) zum Energieverbrauch ab 2,77 GWh/ Jahr (alle Unternehmen ab diesem Verbrauch sind betroffen)

Turnus & Durchführung
Alle vier Jahre, ausschließlich durch beim BAFA gelistete Energieauditoren

Vor- und Nachteile der Änderung

Die geplante Umstellung vom KMU-Kriterium auf den Energieverbrauch hat zwei Seiten: Viele Unternehmen, die nicht als KMU gelten und unter 2,77 GWh verbrauchen, würden mit dem neuen Gesetz entlastet. Ihre Auditpflicht würde entfallen. Gleichzeitig könnten energieintensive KMU, die über 2,77 GWh liegen, erstmals in die Pflicht geraten. Die Konzernbetrachtung entfällt; maßgeblich ist künftig allein der Verbrauch der einzelnen juristischen Person in Deutschland.

Gut zu wissen: Unternehmen, die bereits ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben, sind von der Energieauditpflicht befreit.

Bessere Abwärmenutzung

Unternehmen ab 7,5 GWh sind verpflichtet, anfallende Abwärme, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar, zu vermeiden oder zu nutzen. Die Meldepflicht gegenüber der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) gilt bereits ab 2,5 GWh.

Regelungen für Abwärmenutzung Diese Grafik veranschaulicht den Prozess der Abwärmenutzung

Hinweis zur geplanten Novelle: Der Referentenentwurf sieht vor, die Meldepflicht an die BfEE-Plattform von einer Pflicht auf freiwilliger Basis umzustellen. Die Nutzungspflicht soll durch eine verpflichtende Kosten-Nutzen-Analyse ersetzt werden. Diese Änderung ist noch nicht in Kraft. Ab 2026 prüft die BfEE verstärkt, ob die gemeldeten Abwärmedaten mit den veröffentlichten Umsetzungsplänen der Unternehmen übereinstimmen.

Gut zu wissen: Viele Unternehmen verfügen über nutzbare Abwärme, ohne sich dessen bewusst zu sein. Typische Quellen sind Druckluftanlagen, Kälteanlagen, Kompressoren, Produktionsanlagen oder Rechenzentren. Die dabei entstehende Wärme kann häufig für die Beheizung von Gebäuden, die Warmwasserbereitung oder andere betriebliche Prozesse genutzt werden.

Nachweispflichten, Kontrollen, Bußgelder

Die Einhaltung des EnEfG wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Meldungen erfolgen über das elektronische Rückmeldeformular des BAFA, alle relevanten Dokumente müssen mindestens zehn Jahre für Prüfzwecke vorgehalten werden. Das BAFA ist berechtigt, eingereichte Berichte stichprobenartig zu prüfen und Zutritt zu Betriebsstätten zu verlangen.

Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 € sowie Zwangsgelder und Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Nicht-Umsetzung festgestellter Maßnahmen. Darüber hinaus können Verstöße zum Ausschluss von staatlichen Förderprogrammen führen. Die Verantwortung für die fristgerechte Umsetzung liegt auf Geschäftsführungsebene.

Das Foto zeigt eine Tür mit Absperrband und dahinter den Fernsehturm

Pläne für Rechenzentren

Rechenzentren unterliegen im EnEfG eigenständigen Pflichten, unabhängig von den allgemeinen Verbrauchsschwellen. Zentrale Kennzahl ist der PUE-Wert (Power Usage Effectiveness). Dieser ergibt sich aus dem gesamten Energieverbrauch des Rechenzentrums (also IT-Betrieb plus Kühlung, Beleuchtung, etc.) geteilt durch den Energieverbrauch, der tatsächlich für IT-Systeme genutzt wird. Bei einem PUE von 1,0 ginge keine Energie für Infrastruktur verloren.

PUE-Grenzwerte für Rechenzentren im Überblick

Anlagentyp

Geltende Regelung

Referentenentwurf

Neubauten ab Juli 2026

PUE ≤ 1,2

PUE ≤ 1,3

Bestandsanlagen ab Juli 2027

PUE ≤ 1,5

PUE ≤ 1,6

Bestandsanlagen ab Juli 2030

PUE ≤ 1,3

PUE ≤ 1,4

Pflichten für Rechenzentren

Neben den PUE-Grenzwerten gelten für Rechenzentren weitere eigenständige Anforderungen, die nicht an den Energieverbrauch, sondern an die elektrische Nennanschlussleistung anknüpfen (ab 1 MW privat, ab 300 kW öffentlich):

  • Energiemanagementsystem: ISO 50001 oder EMAS, verpflichtend unabhängig vom Verbrauch, Zertifizierung ab 2026

  • Erneuerbare Energien: Bilanzielle Deckung des Strombezugs zu 50 % seit Januar 2024, zu 100 % ab Januar 2027 (nicht aus EEG-geförderter Erzeugung, Nachweis über Herkunftszertifikate)

  • Reporting: Jährliche Übermittlung von Energie-, Effizienz- und Abwärmedaten an das Energieeffizienzregister des BAFA, Überführung in eine europäische Datenbank

  • Abwärmenutzung: Prüfpflicht zur Einspeisung in Fernwärmenetze. Neue Rechenzentren ab Juli 2026 müssen mindestens 10 % der Energie wiederverwenden, ab Juli 2027 15 %, ab Juli 2028 20 %

Unternehmen mit Energieverbrauch unter 2,5 GWh

Für Unternehmen unter 2,5 GWh jährlichem Energieverbrauch bestehen nach geltendem EnEfG keine direkten Pflichten zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder zur Durchführung eines Energieaudits. Doch auch ohne gesetzliche Pflicht lohnt sich Energieeffizienz wirtschaftlich:

  • Erstens fordern Lieferketten zunehmend CO2-Daten auch von kleineren Zulieferern ein (Scope-3-Berichterstattung). Wer diese Daten nicht liefern kann, gerät z. B. bei Ausschreibungen gegenüber Wettbewerbern ins Hintertreffen. 

  • Zweitens steigen durch die CO2-Bepreisung und internationale Verknappung die Kosten für fossile Energieträger kontinuierlich, was die Wirtschaftlichkeit von Effizienzmaßnahmen verbessert.
     

Für kleinere Betriebe empfiehlt sich daher der Einstieg über geförderte Beratungsangebote, etwa die Energieberatung für den Mittelstand des BAFA, sowie der Aufbau eines einfachen Energiemonitorings. Beides schafft die Datengrundlage für künftige Maßnahmen und bereitet auf mögliche Absenkungen der gesetzlichen Schwellenwerte vor.

Pflichten für öffentliche Stellen

Das EnEfG richtet sich nicht nur an Unternehmen, sondern auch an öffentliche Stellen wie Behörden, Einrichtungen von Bund und Ländern sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften. Diese müssen ab einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 1 GWh ihren Endenergieverbrauch jährlich um 2 % senken. Ab 3 GWh ist  ein vollwertiges Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Zwischen 1 und 3 GWh genügt ein vereinfachtes System nach ISO 50005 (Stufe 2). DIe offizielle Frist für beide Vorgaben ist der 30. Juni 2026. 

Kommunen sind von der EnMS-Pflicht ausgenommen, müssen ihren Energieverbrauch aber an das jeweilige Land melden. Der Referentenentwurf zur Novelle sieht vor, die Pflicht zur Einführung von Managementsystemen für öffentliche Stellen ersatzlos zu streichen. Bis zum Inkrafttreten der Novelle gelten die bestehenden Fristen unverändert.

Das Foto zeigt ein Symbol für einen Info-Desk

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Anforderungen des EnEfG sind kurzfristig mit Investitionsbedarf verbunden, zum Beispiel für Messtechnik, Zertifizierungen und die Einführung von Managementsystemen. Langfristig überwiegen jedoch die betriebswirtschaftlichen Vorteile. Denn ein geringerer Energiebezug senkt die laufenden Betriebskosten und reduziert die Abhängigkeit von volatilen Energiemärkten.

Ermittlung Ihres durchschnittlichen Jahresenergieverbrauchs

Ob und welche Pflichten aus dem EnEfG für Ihr Unternehmen gelten, hängt von einer einzigen Kennzahl ab: dem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch der letzten drei Geschäftsjahre. Drei Schritte helfen, den eigenen Handlungsbedarf einzuordnen:

  1. Verbrauch ermitteln: Erfassen Sie den Gesamtendenergieverbrauch aller deutschen Standorte über die vergangenen drei Jahre und bilden Sie den Durchschnitt.

  2. Schwellenwert abgleichen: Unter 2,5 GWh bestehen aktuell keine direkten Pflichten. Zwischen 2,5 und 7,5 GWh greifen Umsetzungspläne und Abwärmemeldung. Ab 7,5 GWh ist ein zertifiziertes Energiemanagementsystem Pflicht. Beachten Sie, dass der Referentenentwurf diese Schwellen verschieben würde.

  3. Fristen prüfen: Unternehmen ab 7,5 GWh mussten ihr Energiemanagementsystem bis zum Juli 2025 eingeführt haben. Wer die Schwelle erst kürzlich überschritten hat, hat 20 Monate Zeit. Für Energieaudits nach dem EDL-G sieht der Referentenentwurf eine Frist bis zum 11. Oktober 2026 vor oder innerhalb von zwölf Monaten nach Erlangung des Status.

Nutzen Sie die Chancen zur Erstellung einer soliden Datenbasis

Wichtig ist, dass ein strukturiertes Energiemonitoring das Verständnis der eigenen Verbrauchsstruktur verbessert und die Datengrundlage für weitere Einsparmaßnahmen schafft. Unternehmen, die frühzeitig Transparenz über ihre Energieflüsse herstellen, sind zudem besser positioniert für die Anforderungen aus Lieferketten, ESG-Berichterstattung und den Zugang zu zinsgünstigen Krediten.

Wer heute noch nicht betroffen ist, sollte den eigenen Verbrauch trotzdem im Blick behalten: Die geplante Novelle senkt zwar einzelne Schwellenwerte. Bei den steigenden Anforderungen aus Lieferketten und CO₂-Bepreisung ist ein strukturiertes Energiemonitoring aber auch unterhalb der gesetzlichen Grenzen betriebswirtschaftlich sinnvoll.

Fazit: Pflichten kennen, Fristen einhalten

Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet Unternehmen ab einem Jahresenergieverbrauch von 2,5 GWh zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Ab 7,5 GWh muss zusätzlich anfallende Abwärme genutzt werden. Der Referentenentwurf zur Novelle würde diese Schwellen anheben und damit viele Unternehmen entlasten.

Auch wenn Ihr Unternehmen aktuell nicht von der EnEfG betroffen ist: Es lohnt sich, den eigenen Energieverbrauch zu kennen. Wer frühzeitig handelt, reduziert regulatorische Risiken, erschließt Fördermöglichkeiten und verbessert seine Position in Lieferketten.

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