CSRD-Richtlinie: Bedeutung und Anforderungen an Berichterstattung
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde ein Regelwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der EU geschaffen. Es verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten genauso detailliert und transparent offenzulegen wie ihre Finanzzahlen. Lesen Sie im Folgenden, welche Unternehmen betroffen sind und welche Informationen offengelegt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am: 31.3.2026
Lesedauer: 8 Minuten
Was ist die CSRD-Richtlinie?
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat die Europäische Kommission am 10. November 2022 die „Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ verabschiedet, in welcher Unternehmen verpflichtet werden, regelmäßig über ökologische, soziale und menschenrechtliche Aspekte sowie über Maßnahmen gegen Korruption und Bestechung zu berichten. Es wurde eine komplexe zeitliche Staffelung für die Berichtspflicht vorgegeben. Unternehmen der ersten Welle mussten ursprünglich die Vorgaben für das Geschäftsjahr 2024 anwenden und erstmals 2025 einen Bericht abgeben. Es wurden weitere Umsetzungswellen für die Folgejahre vorgeschrieben. Der Rahmen der Richtlinie wurde in 2025 und 2026 mehrfach angepasst, wodurch diese nun hinfällig sind.
Die „Stop-the-Clock“-Richtlinie vom April 2025 verschob die Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um jeweils zwei Jahre. Im November 2025 wurde anschließend die „Quick-Fix-Verordnung" verabschiedet, die Unternehmen der ersten Welle entlasten sollte.
Im Dezember 2025 wurde im EU-Parlament schließlich das sogenannte Substance Proposal beschlossen. Dabei handelt es sich um einen Teil des Omnibus-I-Pakets, gültig ab dem 18. März 2026. Diese Richtlinie löst die Wellensystematik auf und verändert den Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie. Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und gleichzeitig mehr als 450 Mio. Euro Umsatzerlösen berichtspflichtig. Unternehmen, die vormals unter die erste Welle fielen, haben nun ein Wahlrecht zur Befreiung von der Berichtspflicht.
Welche Ziele verfolgt die EU mit der Richtlinie?
Der neue Standard soll sicherstellen, dass Unternehmen zuverlässige und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen. Dies hilft Verbraucher:innen, politischen Entscheidungsträger:innen und anderen Interessengruppen, die nichtfinanziellen Informationen großer Firmen zu bewerten. Investor:innen sind so in der Lage, ihre Ressourcen auf nachhaltigere Technologien und Branchen auszurichten.
Neue Vereinfachungen für KMU durch EU‑Omnibus‑Verordnung
Das Omnibus-I-Paket mit Wirkung vom 18. März 2026 befreit kleine und mittlere Unternehmen von der CSR-Berichtspflicht und senkt bürokratische Hürden für alle Unternehmen. Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden und unter 450 Mio. Euro Umsatz werden nun von der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen. Für berichtpflichtige Unternehmen wird die Zahl der benötigten Daten um fast 60 % reduziert. In Deutschland sind dadurch 80 % weniger Unternehmen betroffen, also insgesamt nur etwa 500 Unternehmen. Die Wellensystematik wurde abgeschafft. Börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen werden vollständig aus der Richtlinie ausgeschlossen. Gleichzeitig behält der freiwillige VSME-Standard seine Bedeutung. Er ist vor allem für nicht-berichtspflichtige KMU in Lieferketten gedacht. Er ermöglicht es, sich allein auf die im Standard definierten Informationen zu konzentrieren, was den bürokratischen Aufwand deutlich reduziert.
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Für welche Unternehmen gilt die CSRD-Richtlinie?
Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und gleichzeitig mehr als 450 Mio. Euro Umsatz müssen 2028 ihren CSRD-Report für das Jahr 2027 abgeben. Dementsprechend müssen solche Unternehmen für das Geschäftsjahr Reporte vorbereiten, die u. a. Angaben über die CO2-Bilanz, die Lieferketten und andere ESG-Kriterien beinhalten. Für alle anderen Unternehmen besteht ein Wahlrecht bzw. keine Verpflichtung zur Berichterstattung.
Wichtig: Ist Ihr Unternehmen ein Zulieferer oder Dienstleister eines dieser betroffenen Unternehmen, dann gehören Ihre eigenen Emissionen zu der Lieferkette dieses CSRD-reportingpflichtigen Unternehmens. Durch die Reform von 2026 gilt: Zulieferer, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, dürfen auf Schätzungen und öffentlich verfügbare Daten zugreifen, wenn eine direkte Datenerhebung unverhältnismäßig wäre. Datenanfragen über die Anforderungen des VSME dürfen abgelehnt werden.
Welche Informationen müssen offengelegt werden?
Gemäß der Richtlinie 2014/95/EU müssen Informationen zu den folgenden Bereichen veröffentlicht werden:
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Umweltschutz
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Soziale Verantwortung und Umgang mit den Mitarbeitenden
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Achtung der Menschenrechte
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Korruptions- und Bestechungsbekämpfung
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Vielfalt in den Unternehmensvorständen
Außerdem fügt die Richtlinie weitere Anforderungen an die Offenlegung hinzu:
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Doppelte Wesentlichkeit: Nachhaltigkeitsrisiken (durch zum Beispiel Klimawandel) und die Auswirkungen der Tätigkeiten auf Gesellschaft und Umwelt sollen benannt werden.
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Offenlegung des Verfahrens: Unternehmen müssen ihren Anspruchsgruppen erklären, wie sie wesentliche Themen für den Bericht identifizieren.
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Informationen über immaterielle Vermögenswerte: Nicht nur finanzielles Kapital, sondern auch Sozial-, Human- und intellektuelles Kapital sollen berücksichtigt werden.
Weitere Verordnungen: Offenlegung von Informationen über nachhaltige Finanzen (SFDR) und der EU-Taxonomieverordnung.
Was sind die nächsten Schritte?
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Bis Q3 2026: EU-Kommission muss bis Herbst 2026 die überarbeiteten Berichtsstandards (ESRS) verabschieden – die konkreten Regeln, nach denen große Unternehmen künftig berichten müssen. Bis dahin gilt der Status Quo.
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Bis 19. März 2027 müssen alle EU-Länder die neuen Regeln in nationales Recht umgesetzt haben.
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Ab Geschäftsjahr 2027 gilt dann für berichtspflichtige Großunternehmen der neue, schlankere Standard – erster Bericht fällig: 2028.
Werden Sanktionen verhängt, wenn Unternehmen gegen die Richtlinie verstoßen?
Es bleibt Aufgabe der Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße gegen die CSRD festzulegen. Auch nach der Reform ist mit erheblichen Geldbußen zu rechnen; die Art der Sanktionen und die Höhe der Geldbußen variieren je nach nationalem Recht. Da in Deutschland die gesetzliche Umsetzung der Vorgaben teilweise noch fehlt, gibt es aktuell keine Informationen zu möglichen Strafen.
In 6 Schritten zur Umsetzung der Berichtspflicht
1. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Zur Überprüfung der doppelten Wesentlichkeit müssen alle Interessengruppen und Ebenen der Wertschöpfungskette bewertet werden. Dabei werden sowohl die kurz-, als auch die mittel- und langfristigen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit berücksichtigt. Eine anspruchsvolle und zeitaufwändige Maßnahme.
2. Umfassendes Verständnis der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)
Unternehmen, die von der neuen Richtlinie betroffen sind, müssen sich mit den European Sustainability Reporting Standards vertraut machen.
3. Daten sammeln und auswerten
Betroffene Unternehmen sammeln Daten aus ihren eigenen Betrieben, von Zulieferern und Geschäftspartnern. KMU, die nicht berichtspflichtig sind, können hierfür den vereinfachten VSME-Standard nutzen.
4. Risikomanagement auf die Nachhaltigkeitsstrategie abstimmen
Organisationen, die sich früh mit den Risikofaktoren rund um Nachhaltigkeit befassen, können ihre Maßnahmen besser auf ihren Geschäftswert, ihre Zukunftsfähigkeit und Risikominderung abstimmen.
5. Berichterstattung integrieren
Um sicherzustellen, dass der Bericht effektiv und transparent ist, wird dringend empfohlen, die Leitlinien eines Reporting Frameworks zu befolgen. Die von der CSRD-Richtlinie betroffenen Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass ihre Berichte digital abrufbar sind und durch ein unabhängiges Audit überprüft werden.
6. Frühestmögliche freiwillige Umsetzung
Unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fällt, sollten Sie Nachhaltigkeit so früh wie möglich in Ihre Geschäftsprozesse integrieren. Die rechtlichen Anforderungen werden sich weiterentwickeln; außerdem bringt nachhaltiges Wirtschaften Wettbewerbsvorteile.
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Fazit: Was bedeutet die Corporate Sustainability Reporting Directive für Ihr Unternehmen?
Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende oder unter 450 Mio. € Umsatz haben fallen nun nicht mehr unter die CSRD. Es besteht dann kein Handlungsbedarf. Datenanfragen von großen, berichtspflichtigen Unternehmen dürfen nach neuer Rechtslage abgelehnt werden, wenn diese über den freiwilligen VSME-Standard hinausgehen. Wer trotzdem Nachhaltigkeitsdaten kommunizieren will, zum Beispiel für Investoren oder Ausschreibungen, nutzt den VSME-Standard als einfache, freiwillige Alternative.
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