EmpCo-Richtlinie 2026: Welche Umweltaussagen für Unternehmen noch erlaubt sind

Ab September 2026 gelten in Deutschland verbindliche Regeln für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen vermarkten und dabei Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen treffen. Grundlage ist die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo). Dieser Artikel erklärt, welche Aussagen zukünftig verboten sind, was bei Verstößen droht und was Unternehmen jetzt beachten sollten. 

Foto von einer Frau an einem Laptop in Rückenansicht.

Veröffentlicht am: 21.7.2026
Lesedauer: 13 Minuten

Das Wichtigste im Überblick 

  • Anforderungen gelten in Deutschland ab 27. September 2026 

  • Gilt für alle Gewerbetreibenden mit direktem Kontakt zu Verbraucher:innen  

  • Verbot allgemeiner Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ ohne belegbare Grundlage 

  • Nachhaltigkeitssiegel nur noch mit unabhängiger Zertifizierung zulässig 

  • Werbung mit CO2-Kompensation untersagt

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels geben den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Da die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in nationales Recht noch nicht abgeschlossen ist, können sich rechtliche Anforderungen ändern. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir eine fachkundige juristische Beratung.

Was ist die EmpCo-Richtlinie? 

Die EmpCo-Richtlinie verpflichtet Unternehmen, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucher:innen klar zu belegen und verbietet irreführendes Greenwashing. Sie gilt zukünftig für alle Gewerbetreibenden, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen vermarkten und dabei Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen treffen.

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel ist im März 2024 in Kraft getreten und Teil des EU Green Deal. In Deutschland wurde sie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht überführt. 

Ziel ist es, Konsument:innen bessere Informationen zur Verfügung zu stellen, nachhaltige Kaufentscheidungen zu fördern und Greenwashing einzudämmen. 

Die neuen Anforderungen gelten verbindlich ab dem 27. September 2026. 

Gut zu wissen: Auch Unternehmen, die primär im B2B-Bereich tätig sind, sollten die Anforderungen im Blick behalten. Sobald Kommunikationsmaßnahmen zumindest teilweise Verbraucher:innen ansprechen, gilt die EmpCo-Richtlinie.  

Was gilt als Umweltaussage? 

Umweltaussagen sind freiwillige Aussagen oder Darstellungen im Kontext einer geschäftlichen Handlung. Sie sollen vermitteln, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen positive oder keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Umweltaussagen können in Form von Texten, Bildern, Grafiken oder Symbolen auftreten. Dazu zählen Etiketten, Markennamen oder Produktbezeichnungen in der kommerziellen Kommunikation. 

EmpCo-Richtlinie und CSRD-Berichterstattung 

Die Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Responsibility Directive (CSRD) fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo. Diese gilt nur für freiwillige Aussagen in der kommerziellen Kommunikation, nicht für gesetzlich vorgeschriebene Berichte. Werden Aussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht jedoch in der Werbung verwendet, gelten die EmpCo-Vorgaben. 

Die neuen EmpCo-Regelungen für Umweltkommunikation 

Die EmpCo-Richtlinie konkretisiert, welche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der kommerziellen Kommunikation zulässig sind. Der Grundsatz: Aussagen müssen belegbar, Siegel zertifiziert und Zukunftsversprechen überprüfbar sein. 

Allgemeine Umweltaussagen

Erlaubt: „Verpackung zu 80 % aus recyceltem Material – zertifiziert nach DIN EN ISO 14021“ mit Nachweis.

Verboten: „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „umweltfreundlich“ ohne belegbare Grundlage.

Allgemeine Umweltaussagen sind laut EmpCo-Richtlinie ohne Nachweis verboten. Als Nachweis gelten staatlich anerkannte Umweltzeichen wie das EU Ecolabel oder der Blaue Engel. Ebenfalls unzulässig sind Aussagen, die sich auf das gesamte Produkt beziehen, obwohl sie nur für einen bestimmten Aspekt zutreffen.

Eine Umweltaussage gilt nur dann nicht als allgemein, wenn sie spezifiziert ist: klar und unmittelbar verständlich, gut sichtbar und nicht nur in Fußnoten. Sie muss auf demselben Medium konkretisiert werden, auf dem die Aussage gemacht wird – also auf der Verpackung, in der Werbung oder im Online-Auftritt. 

Ohne Nachweis verbotene allgemeine Umweltaussagen und Begriffe (nach Erwägungsgrund 9 der EmpCo-Richtlinie) 

  • umweltfreundlich, umweltschonend, umweltgerecht, umweltverträglich 

  • grün, naturfreundlich, ökologisch 

  • klimafreundlich, CO2-freundlich, klimaneutral, nachhaltig  

  • energieeffizient, biologisch abbaubar, biobasiert 

  • ähnliche Aussagen, die eine besondere Umweltleistung suggerieren 

Anforderungen an Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen 

Strengere Anforderungen gelten zudem für Werbung mit künftigen Umweltleistungen wie „Wir sind klimaneutral bis 2030“: 

  • Messbare und klar definierte Zwischenziele 

  • Detaillierter Umsetzungsplan mit konkreten Maßnahmen 

  • Regelmäßige Überprüfung durch unabhängige Sachverständige 

  • Klare, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtung 


Ist absehbar, dass ein Ziel nicht erreicht wird, muss die Werbung entsprechend angepasst werden. 

Hinweis: Einige dieser Begriffe, zum Beispiel „klimaneutral“, sind zusätzlich verboten, wenn sie mit CO2-Kompensation begründet werden.

Beispiel: Produktwerbung eines Maschinenbauers 

Ein Maschinenbauer bewirbt seine neue Produktlinie auf der Unternehmenswebsite mit dem Hinweis „ökologisch und energieeffizient“. Ein Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung liegt nicht vor, die Aussage ist nicht weiter spezifiziert. Ab September 2026 ist diese Werbung unzulässig. Zulässig wäre hingegen: „Energieverbrauch gegenüber Vorgängermodell um 30 % reduziert“ mit entsprechendem Nachweis. 

Ein Foto von einer Website mit der Headline „ökologisch und energieeffizient“.

Unzulässige Nachhaltigkeitssiegel 

Erlaubt: Siegel auf Basis eines unabhängig überwachten Zertifizierungssystems, z. B. EMAS.

Verboten: Selbst vergebene Eigensiegel oder Siegel ohne anerkannte Zertifizierungsgrundlage.

Ab September 2026 sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel zulässig, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern sollen. 

Was ist unzulässig? 

  • Siegel ohne Grundlage in einem anerkannten Zertifizierungssystem, z. B. ein selbst entworfenes „GreenApproved“-Label 

  • Selbst vergebene Eigensiegel ohne unabhängige Überprüfung 

  • Siegelartige Darstellungen, die ökologische oder soziale Merkmale lediglich suggerieren 
     

Was muss ein zulässiges Zertifizierungssystem erfüllen? 

  • Überwachung durch einen unabhängigen Dritten 

  • Transparenter und diskriminierungsfreier Zertifizierungsprozess 

  • Nachweis anerkannter Standards, z. B. ISO 17065 

Unternehmen tragen eine eigene Prüfpflicht: Sie müssen anhand öffentlich verfügbarer Informationen selbst überprüfen, ob ein an sie verliehenes Siegel die EmpCo-Anforderungen erfüllt. Verwenden sie ein nicht konformes Siegel, gehen Abmahnrisiko und Haftung zu ihren Lasten. Ein Beispiel für ein anerkanntes System ist EMAS

Beispiel: Eigensiegel eines Bauunternehmens 

Ein Bauunternehmen bringt auf seinen Angeboten und seiner Website ein selbst entwickeltes Siegel „GreenBuild Certified“ an, das ohne unabhängige Zertifizierung vergeben wird. Ab September 2026 ist dieses Siegel unzulässig. Das Unternehmen muss es entfernen oder durch ein Siegel ersetzen, das auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basiert und durch einen unabhängigen Dritten überwacht wird. 

Ein Foto von einem Label „Greenbuild Certified“.

Keine Werbung mit CO2-Kompensation  

Erlaubt: Konkrete Reduktionsmaßnahmen mit messbarem Umsetzungsplan.

Verboten: „Klimaneutral“ oder „CO2-neutral“, wenn ausschließlich mit Kompensation begründet.

Die EmpCo-Richtlinie verbietet Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Aussagen wie „klimaneutral durch CO2-Kompensation“ oder „ausgeglichene CO2-Bilanz“ sind damit unzulässig, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Kompensationsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

Das Verbot betrifft produktbezogene Kompensationsaussagen, einschließlich solcher, die auf dem Kauf von Emissionszertifikaten basieren.

Unternehmensbezogene Klimaversprechen fallen nicht unter das pauschale Verbot, unterliegen jedoch dem allgemeinen Irreführungsverbot und werden streng kontrolliert. 

Unzulässig, wenn mit Treibhausgaskompensation begründet (nach Erwägungsgrund 12 der EmpCo-Richtlinie) 

  • klimaneutral, CO2-neutral, zertifiziert CO2-neutral 

  • CO2-positiv, mit Klimaausgleich 

  • klimaschonend, mit reduziertem CO2-Fußabdruck 

Beispiel: Klimaneutralitätsversprechen eines Logistikdienstleisters 

Ein Logistikdienstleister wirbt damit, „CO2-neutrale Transporte“ anzubieten, da die Emissionen durch den Kauf von Klimazertifikaten ausgeglichen würden. Diese Aussage ist ab September 2026 unzulässig, unabhängig davon, ob die Kompensationsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Der Dienstleister darf nicht mit produktbezogener Klimaneutralität werben, die ausschließlich auf Kompensation beruht. 

Ein Foto von einem Flyer „Co2-neutrale Transporte“.

Soziale und ökologische Aussagen

Erlaubt: Belegbare Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder sozialen Standards mit Nachweis.

Verboten: Unbelegte Aussagen zu Arbeitsbedingungen, Haltbarkeit oder Tierschutz.

Die EmpCo-Richtlinie adressiert neben Greenwashing auch Social Washing. Unbelegte Aussagen zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Gleichbehandlung sowie sozialpolitischem oder ethischem Engagement, beispielsweise zum Tierschutz, sind damit unzulässig. 

Darüber hinaus verbietet die Richtlinie irreführende Aussagen zur Produktbeschaffenheit, einschließlich ökologischer und sozialer Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit: 

  • Unbegründete Behauptungen über die Haltbarkeit, wenn dies unter normalen Bedingungen nicht zutrifft 

  • Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als notwendig auszutauschen, etwa bei Druckerpatronen 

  • Die Darstellung von Waren als reparierbar, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist 

Beispiel: Irreführende Haltbarkeitsangabe eines Werkzeugherstellers 

Ein Werkzeughersteller bewirbt seinen Akkuschrauber mit dem Hinweis „hält 10.000 Ladezyklen“. Unter normalen Nutzungsbedingungen erreicht das Gerät diesen Wert jedoch nicht. Ab September 2026 ist diese Aussage als unbegründete Haltbarkeitsbehauptung unzulässig und kann zu Abmahnungen führen.

Ein Foto von einem Akkuschrauber-Karton „10.000 Ladezyklen“.

Irreführende Aussagen

Erlaubt: Konkrete, produktbezogene Aussagen, die tatsächlichen Merkmalen entsprechen.

Verboten: Pauschalaussagen wie „Gut für die Umwelt“ ohne Bezug zu einem belegbaren Merkmal.

Die EmpCo-Richtlinie verschärft das bestehende Irreführungsverbot im deutschen UWG und konkretisiert es für Umweltaussagen. Der Begriff der Umweltaussage wird erstmals gesetzlich definiert, das Irreführungsverbot entsprechend angepasst und die sogenannte Schwarze Liste um spezifische Verbotstatbestände für irreführende Umweltwerbung erweitert.

Unzulässig ist zudem Werbung mit Vorteilen für Verbraucher:innen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem tatsächlichen Merkmal der Ware ergeben. 

In der Praxis bedeutet das: Aussagen, die bei Verbraucher:innen falsche Erwartungen über die Umwelteigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung wecken, sind unzulässig, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den neuen Verbotskatalogen aufgeführt sind. 

Beispiel: Pauschale Umweltaussage eines Gebäudedienstleisters 

Ein Gebäudedienstleister bewirbt sein gesamtes Leistungsangebot mit dem Slogan „Gut für die Umwelt“. Die Aussage ist nicht auf einen bestimmten Aspekt bezogen und nicht belegt. Da sie bei Verbraucher:innen falsche Erwartungen über die Umwelteigenschaften der Dienstleistungen weckt, ist sie ab September 2026 als irreführende Umweltaussage unzulässig, auch wenn sie nicht in den spezifischen Verbotskatalogen aufgeführt ist.  

Ein Foto von einem Gebäudedienste-Schild „Gut für die Umwelt“.

Welche rechtlichen Folgen haben Verstöße? 

Verstöße gegen die EmpCo-Vorgaben werden in Deutschland primär zivilrechtlich verfolgt:  

  • Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucher- und Wettbewerbsverbände 

  • Einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen bei ausbleibender Reaktion 

  • Schadensersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen 

  • Gerichtlich angeordnete Urteilsveröffentlichung 


Die EmpCo-Richtlinie selbst legt keine einheitlichen Bußgeldbeträge fest. Bei grenzüberschreitenden Verstößen können jedoch Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten verhängt werden. 

Welche Risiken ergeben sich für Unternehmen? 

Neben direkten Rechtsfolgen und Bußgeldern entstehen für Unternehmen durch öffentliche Urteile erhebliche Reputationsschäden. Besonders für Unternehmen mit starker Markenkommunikation kann ein öffentlichkeitswirksames Abmahnverfahren direkte Folgewirkungen auf das Kundenvertrauen und den Markenwert haben. 

Ein Foto von einem leeren Büro.

So sollten Unternehmen jetzt vorgehen 

Die folgenden Schritte helfen dabei, Risiken der Nachhaltigkeitskommunikation frühzeitig zu identifizieren und zu beheben: 

1. Bestandsaufnahme: aller Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der kommerziellen Kommunikation, einschließlich Verpackungen, Werbematerial und Online-Auftritten. 

2. Siegel prüfen: Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung entfernen. Bei Siegeln von Dritten: Konformität mit den EmpCo-Vorgaben klären. 

3. Allgemeine Umweltaussagen bereinigen: Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ entfernen oder durch klar spezifizierte, belegbare Angaben ersetzen. 

4. Produktbezogene Kompensationsversprechen entfernen: Alle Aussagen, die eine Klimaneutralität von Produkten und Dienstleistungen mit CO2-Kompensation begründen, aus der Werbung und von Verpackungen streichen. 

5. Bewusstsein schaffen: Interne Guidelines und Schulungen für Marketingabteilungen einführen. 

Wichtig: Es gibt weder eine Umstellungsfrist für bestehende Werbematerialien noch einen Bestandsschutz für bereits verwendete Nachhaltigkeitssiegel. Produktverpackungen, Kampagnen und Websites müssen bis zum 27. September 2026 vollständig angepasst sein. 

Fazit: Die EmpCo-Richtlinie verschärft Anforderungen an die Umweltkommunikation 

Die Richtlinie verpflichtet branchenübergreifend Unternehmen jeder Größe, ihre Nachhaltigkeitskommunikation systematisch zu überprüfen und anzupassen. Vage Umweltversprechen, nicht zertifizierte Siegel und Werbung mit CO2-Kompensation sind ab dem 27. September 2026 unzulässig. Unternehmen sollten ihre Verpackungen, Marketingmaßnahmen und den digitalen Auftritt jetzt auf EmpCo-Konformität prüfen, um Abmahnrisiken zu vermeiden und eine rechtssichere Grundlage für ihre Umweltkommunikation zu schaffen. 

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