Industriestrompreis: So prüfen Unternehmen ihre Voraussetzungen 

Mit der Genehmigung des deutschen Industriestrompreises durch die EU-Kommission steht das rechtliche Fundament für eine der bedeutendsten Stromkostenentlastungen der vergangenen Jahre. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und bis Ende 2028 kann dies für energieintensive Unternehmen eine spürbare finanzielle Entlastung bedeuten. Wir zeigen, welche Unternehmen antragsberechtigt sind, wie die Erstattung berechnet wird und was Sie bereits vorbereiten können. 

Fabrikmanager in einer Industriehalle

Veröffentlicht am: 24.6.2026
Lesedauer: 7 Minuten

Wer kann die Förderung beantragen?

Der Industriestrompreis richtet sich an Unternehmen, die mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen. Eine besondere Hürde stellt dabei die Branchenzugehörigkeit dar. Nicht jeder Betrieb mit hohem Stromverbrauch ist automatisch förderfähig.

Beihilfefähige Sektoren

Die wichtigste Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig mit erhöhtem Carbon-Leakage-Risiko, also dort, wo die Gefahr besteht, dass Unternehmen ihre Produktion wegen hoher Energiekosten ins Ausland verlagern. Die Sektoren sind in der sogenannten KUEBLL-Liste festgelegt (Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen). Für den Industriestrompreis ist die Teilliste 1 des Anhangs I (PDF ab Seite 84) maßgeblich. Sie umfasst derzeit 91 (Teil-)Sektoren, darunter unter anderem Chemie, Metallerzeugung, Glas- und Keramikherstellung, Papierindustrie und Teile des Maschinenbaus.

Die Zuordnung erfolgt über den WZ-Code (Wirtschaftszweig-Code), eine fünfstellige Nummer, die die Haupttätigkeit eines Unternehmens klassifiziert. Den eigenen WZ-Code finden Sie in Ihrem Handelsregisterauszug, auf der Gewerbeanmeldung oder durch Anfrage beim zuständigen statistischen Landesamt.

Beispiel WZ-Code: 20.13.0

Grafik WZ Code

Keine Mindestgröße, aber praktische Schwellen

Anders als bei vielen Förderprogrammen gibt es beim Industriestrompreis keinen pauschalen Mindeststromverbrauch und keine Mindestgröße. Auch kleinere und mittelständische Betriebe sind antragsberechtigt, wenn ihr WZ-Code auf der KUEBLL-Teilliste 1 steht. Das Bundeswirtschaftsministerium rechnet mit potenziell bis zu 9.500 berechtigten Unternehmen in Deutschland.
Eine relevante bürokratische Schwelle gibt es allerdings: Ab einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh pro Jahr verlangt der Staat zwingend einen Prüfungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer

Stromkostenintensität

Eine indirekte Rolle spielt die Stromkostenintensität, also der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung (Umsatz abzüglich Vorleistungen) des Unternehmens. Die Stromkostenintensität ist entscheidend dafür, welche Sektoren auf die KUEBLL-Teilliste 1 gesetzt werden. Für die Unternehmen mit antragsberechtigtem WZ-Code ist eine Berechnung insoweit sinnvoll, da so die tatsächliche Förderhöhe besser eingeschätzt werden kann. 

Rechenbeispiel: Mittelständischer Keramikhersteller

Ein Keramikproduzent (WZ-Code 23.44.0, KUEBLL-Teilliste 1) hat über die letzten drei Jahre folgende Durchschnittswerte:

Umsatz: 8.000.000 €
Vorleistungen (Rohstoffe, Energie Dritter, Fremdleistungen, Mieten): 5.200.000 €
Bruttowertschöpfung: 8.000.000 € − 5.200.000 € = 2.800.000 €

Jährlicher Stromverbrauch: 4 GWh (4.000 MWh)
Durchschnittsstrompreis : 180 €/MWh

Maßgebliche Stromkosten: 4.000 MWh × 180 €/MWh = 720.000 €

Stromkostenintensität: 25,7 %

Die Stromkosten machen mehr als ein Viertel der Bruttowertschöpfung aus. Damit profitiert der Betrieb besonders stark vom Industriestrompreis.

Investitionspflichten

Die Förderung ist an eine klare Kondition geknüpft: Unternehmen müssen mindestens 50 % des erhaltenen Förderbetrags in Maßnahmen zur Dekarbonisierung oder Energieeffizienz reinvestieren. Der Nachweis ist, innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe zu erbringen. Anerkannt werden unter anderem Investitionen in erneuerbare Energien wie Photovoltaikanlagen, Energiespeicherlösungen, Elektrifizierung von Prozessen, Maßnahmen zur Nachfrageflexibilität sowie der Abschluss neuer Grünstrom-PPAs (langfristige Stromabnahmeverträge für erneuerbare Energien).

Flexibilitätsbonus: Der Beihilfebetrag kann sich um 10 % erhöhen, wenn mindestens 80 % der Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrageflexibilität fließen, also in die Fähigkeit, den Stromverbrauch an die Verfügbarkeit und den Preis am Markt anzupassen. Mögliche Maßnahmen wären zum Beispiel die zeitliche Verlagerung energieintensiver Produktionsschritte in Stunden mit niedrigen Strompreisen, die Installation von Batteriespeichern als Puffer zwischen günstigen Einkaufs- und teuren Verbrauchszeiträumen sowie der flexible Betrieb von Elektrolyseuren, die bei Stromüberschuss im Netz hochfahren und bei Knappheit gedrosselt werden. 

Wichtig: Mit der Umsetzung der Gegenleistungsmaßnahmen darf erst nach der Antragstellung begonnen werden. Unternehmen können vorab beim BAFA prüfen lassen, ob eine geplante Maßnahme anerkennungsfähig ist. Weitere Informationen zu den Themen Energieeffizienz und Fördermöglichkeiten finden Sie im Artikel Energieförderungen für Unternehmen.

Wie funktioniert die Erstattung?

Beim Industriestrompreis wird kein individueller Mehrpreis erstattet, sondern ein pauschaler Differenzbetrag auf Basis des Großhandelspreises. Unternehmen bezahlen zunächst den regulären Marktpreis und erhalten die Entlastung nachträglich als Ausgleichszahlung. Hier finden Sie mehr Informationen zum Industriestrompreis.

Das Referenzpreis-Modell im Überblick

Die Beihilfe wird mit folgender Formel berechnet:
Ba = 0,5 x anrechenbarer Stromverbrauch x Differenzpreis im Abrechnungsjahr.

Zur Berechnung sind diese Punkte zu beachten:

  • Referenzpreis: Dieser wird aus dem Jahresmittelwert der Base-Future-Kontrakte des Vorjahres errechnet – also dem durchschnittlichen Großhandelspreis. Für das Abrechnungsjahr 2026 basiert der Referenzpreis von 8,744 ct/kWh auf den Terminmarktkontrakten aus 2025.
  • Preisdeckel bei 50 €/MWh (5 ct/kWh): Der Strompreis wird für die anrechenbare Strommenge rechnerisch auf diesen Zielpreis begrenzt.
  • Differenzpreis: Bis zu 50 % des Referenzpreises. Der genaue Wert ergibt aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Preisdeckel.
  • Mengenbegrenzung: Gefördert werden höchstens 50 % des tatsächlichen jährlichen Stromverbrauchs – die sogenannte „anrechenbare Strommenge".

Rechenbeispiel

Ein Unternehmen verbraucht 500 MWh pro Jahr. Der Referenzpreis für 2026 liegt bei 87,44 €/MWh die Differenz bis zum Preisdeckel von 50 €/MWh ergibt den Differenzpreis von 37,44 €/MWh. Die anrechenbare Strommenge beträgt 50 % also 250 MWh.

Ba = 0,5 x 500 MWh x 37,44 € = 9.360 €

Die rechnerische Entlastung beläuft sich auf 9.360 € pro Jahr.

Wichtig: Der Referenzpreis ist für alle Unternehmen gleich. Wer seinen Strom deutlich über dem Marktdurchschnitt einkauft, trägt die Differenz selbst. Eine strategische Strombeschaffung bleibt daher auch mit der Förderung ein wichtiger Hebel zur Kostensenkung.

Abgrenzung zu anderen Entlastungen

Eine Doppelförderung derselben Strommenge durch den Industriestrompreis und die Strompreiskompensation (SPK) – eine bereits bestehende Entlastung, die energieintensiven Unternehmen einen Teil der indirekten CO₂-Kosten erstattet – ist ausgeschlossen. Unternehmen müssen also strategisch entscheiden, für welche Verbrauchsmengen sie welches Instrument nutzen. Diese Abgrenzung erfordert eine sorgfältige Analyse und kann erheblichen Einfluss auf die Gesamtförderhöhe haben.

Andere Entlastungen wie die Stromsteuererstattung betreffen hingegen andere Kostenbestandteile und sind in der Regel weiterhin möglich. Ob Förderungen im Einzelfall kombinierbar sind, sollte individuell geprüft werden.

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Antrag und Fristen

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal der Förderzentrale des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Informationen zum Antragsverfahren wird das BAFA auf seiner Internetseite rechtzeitig vor der ersten Antragsrunde veröffentlichen.

Das Verfahren im Überblick

Zuständigkeit: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Turnus: Jährlich rückwirkend. Die Beihilfe wird erst nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und ausgezahlt.

Zeitplan: Da 2026 das erste Abrechnungsjahr ist, erfolgt die Antragstellung voraussichtlich Anfang 2027. Die Anmeldung dafür ist wahrscheinlich bereits im Dezember 2026 möglich.

Vereinfachtes Verfahren unter 10 GWh: Unternehmen, die ihren Strom ausschließlich aus dem Netz beziehen und unter 10 GWh verbrauchen, profitieren von einem vereinfachten Antragsverfahren ohne Wirtschaftsprüfer-Pflicht.

Zeitraum der Förderung: Die Maßnahme ist aktuell bis Ende 2028 befristet. Es gibt also voraussichtlich drei Antragsrunden (für die Abrechnungsjahre 2026, 2027 und 2028).

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Checkliste: So bereiten Sie sich jetzt vor

Auch wenn die Antragstellung erst 2027 erfolgt, sollten Sie bereits 2026 alle relevanten Daten und Unterlagen systematisch sammeln. So ist eine reibungslose Antragstellung möglich. Die folgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Vorbereitungsschritte.

1. Stammdaten und Sektorennachweis

  • WZ-Code prüfen: Gleichen Sie Ihren WZ-Code mit der KUEBLL-Teilliste 1 ab. Den Code finden Sie im Handelsregisterauszug oder auf der Gewerbeanmeldung.

  • Unternehmensstruktur dokumentieren: Erstellen Sie ein Organigramm – besonders wichtig bei verbundenen Unternehmen oder Konzernstrukturen, um die Schwellenwerte korrekt zu ermitteln.

2. Strommengen und Messkonzept

  • Messkonzept aufsetzen: Dokumentieren Sie alle Marktlokationen und Zählpunkte und stellen Sie sicher, dass die förderfähigen Strommengen eichrechtskonform abgegrenzt sind.

  • Drittmengen abgrenzen: Strommengen, die an Dritte weitergeleitet werden, sind nicht förderfähig und müssen separat erfasst werden.

  • Strombezugsverträge sammeln: Legen Sie Kopien aller Lieferverträge für 2026 bereit, inklusive Angaben zu Netzentgelten und Steuern.

  • Abrechnungen archivieren: Bewahren Sie alle Monats- und Jahresabrechnungen Ihres Stromversorgers für 2026 systematisch auf.

3. Wirtschaftlichkeit und Kennzahlen

  • Bruttowertschöpfung kalkulieren: Erstellen Sie eine vorläufige Kalkulation Ihrer Bruttowertschöpfung für 2026, idealerweise in Abstimmung mit Ihrer Finanzbuchhaltung oder Ihrem Steuerberater.

  • Stromkostenintensität berechnen: Dokumentieren Sie, welchen Anteil die Stromkosten an der Bruttowertschöpfung ausmachen.

  • Abgrenzung zur Strompreiskompensation: Stellen Sie sicher, dass für die beantragten Strommengen keine Strompreiskompensation (SPK) für indirekte CO₂-Kosten beansprucht wird. Beide Instrumente können nicht für dieselben Mengen gleichzeitig genutzt werden.

Dieses Bild zeigt einen Mann bei der Investiationsplanung

Fazit: 2027 profitieren energieintensive Unternehmen

Der Industriestrompreis kann für energieintensive Unternehmen ein relevantes Entlastungsinstrument darstellen. Gleichzeitig ist die Förderung an klare Voraussetzungen geknüpft und hängt stark vom Einzelfall ab. Unternehmen, die sich frühzeitig vorbereiten, die eigene Förderfähigkeit prüfen, Strommengen sauber abgrenzen und Investitionen planen, können mögliche Förderpotenziale rechtzeitig erkennen und optimal nutzen.

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