CSRD-Richtlinie: Bedeutung und Anforderungen an die Berichterstattung

Sind Sie bereit für die EU-Richtlinie zum nachhaltigen Wirtschaften? Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine Richtlinie zur Berichterstattung rund um Umwelt, soziale Verantwortung sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung und die Achtung der Menschenrechte in Unternehmen. Sie stellt eine Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) dar und soll der Nachhaltigkeitsberichterstattung denselben Status wie der Finanzberichterstattung einräumen. Durch die neue EU-Rechtsvorschrift werden alle großen Betriebe und börsennotierten KMU dazu verpflichtet, regelmäßig über ihre ökologischen und sozialen Aktivitäten zu berichten.

Die Richtlinie betrifft rund 50.000 Unternehmen. Diese müssen ihren Report gemäß dem Entschluss des Europäischen Parlaments erstmals am 1. Januar 2025 für das Geschäftsjahr 2024 vorlegen. Ziel ist es, die Meldung nichtfinanzieller Daten in der Europäischen Union zu standardisieren.

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Was ist die CSRD-Richtlinie?

Um die Finanzierung von nachhaltigen Aktivitäten in der Europäischen Union zu verbessern, hat die Europäische Kommission am 21. April 2021 ein umfassendes Paket verabschiedet. Am 10. November 2022 folgte die „Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ (CSRD), beschlossen durch das Europäische Parlament.

Die ersten großen Unternehmen müssen die Vorgaben für das Geschäftsjahr 2024 anwenden und erstmals 2025 einen Bericht abgeben. Die Fristen für Unternehmen, die bisher nicht bereits nach den Regeln der NFRD Bericht erstatten mussten, wurden allerdings auf 2027 verschoben. Das Omnibus-Paket der Europäischen Kommission von 2025 hebt auch die Schwellenwerte für die Berichtspflicht deutlich an. Gleichzeitig sorgt die „Value Chain Cap“ dafür, dass Unternehmen oder Banken, die unter die CSRD fallen, von kleineren Lieferanten (bis 1.000 Mitarbeitende) nur noch Informationen abfragen müssen, die diese freiwillig bereitstellen

Welche Ziele verfolgt die EU mit der Richtlinie?

Der neue Standard soll sicherstellen, dass Unternehmen zuverlässige und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen. Dies hilft Verbraucher:innen, politischen Entscheidungsträger:innen und anderen Interessengruppen, die nichtfinanziellen Informationen großer Firmen zu bewerten. Investor:innen sind so in der Lage, ihre Ressourcen auf nachhaltigere Technologien und Branchen auszurichten.

Neue Vereinfachungen für KMU durch EU‑Omnibus‑Verordnung

Aktuelle Justierungen der Richtlinie, die am 11. Juli (“Quick-Fix”) und in einem weiteren Schritt am 13.11. 2025 im EU-Parlament beschlossen wurden, sollen kleine und mittlere Unternehmen bei der CSRD entlasten und bürokratische Hürden senken. Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden, maximal 25 Mio. € Bilanzsumme oder 50 Mio. € Umsatz werden nun von der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen. Für berichtpflichtige Unternehmen wird die Zahl der benötigen Daten um fast 80% reduziert Darüber hinaus wird der Zeitplan entschärft: Die zweite und dritte Berichtswelle sollen nun erst ab 2028 greifen, statt wie bislang vorgesehen in den Jahren 2026 und 2027. Dieser Aufschub schafft gerade für den Mittelstand wertvolle Planungsspielräume. Börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erhalten einen Opt-Out, mit dem Sie die Berichtspflicht um zwei Jahre auf 2029 verlängern können. Während des Opt-out-Zeitraums müssen sie im Lagebericht lediglich angeben, warum sie noch keinen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.

Gleichzeitig erhält der freiwillige VSME-Standard noch mehr Bedeutung. Er ist vor allem für nicht berichtspflichtige KMU in Lieferketten gedacht und ermöglicht es, sich allein auf die im Standard definierten Informationen zu konzentrieren, was den bürokratischen Aufwand deutlich reduziert. 

Für welche Unternehmen gilt die CSRD-Richtlinie?

Die CSRD-Reportspflicht gilt jetzt (Stand: 11/25) für:

  • Kapitalmarktorientierte Unternehmen und Finanzdienstleister mit mehr als 500 Mitarbeitenden: Diese sog. „Wave 1“Unternehmen mussten bereits für das Geschäftsjahr 2024 einen CSRD-konformen Bericht erstellen und ihn 2025 veröffentlichen.

  • Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden oder bereits unter die NFRD fallen.

  • In naher Zukunft sind außerdem betroffen:

  • ab 2026: alle großen Unternehmen, die zwei von drei Kriterien erfüllen (über 250 Mitarbeiter, über 50 Mio. € Nettoumsatzerlöse, über 25 Mio. € Bilanzsumme)

  • ab 2027: börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

Wichtig: Ist Ihr Unternehmen ein Zulieferer oder Dienstleister eines dieser betroffenen Unternehmen, dann gehören Ihre eigenen Emissionen zu der Lieferkette dieses CSRD-reportspflichtigen Unternehmens. Dementsprechend müssen Sie in der Lage sein, Ihre CO2-Emissionen in allen drei Scopes mitteilen zu können. Durch die Reform von 2025 gilt allerdings eine vereinfachte Variante: Zulieferer, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, dürfen auf Schätzungen und öffentlich verfügbare Daten zugreifen, wenn eine direkte Datenerhebung unverhältnismäßig wäre.

Welche Informationen müssen offengelegt werden?

Gemäß der Richtlinie 2014/95/EU müssen Informationen zu den folgenden Bereichen veröffentlicht werden:

  • Umweltschutz

  • Soziale Verantwortung und Umgang mit den Mitarbeitenden

  • Achtung der Menschenrechte

  • Korruptions- und Bestechungsbekämpfung

  • Vielfalt in den Unternehmensvorständen

Außerdem fügt die Richtlinie weitere Anforderungen an die Offenlegung hinzu:

  • Doppelte Wesentlichkeit: Nachhaltigkeitsrisiken (durch zum Beispiel Klimawandel) und die Auswirkungen der Tätigkeiten auf Gesellschaft und Umwelt sollen benannt werden.

  • Offenlegung des Verfahrens: Unternehmen müssen ihren Anspruchsgruppen erklären, wie sie wesentliche Themen für den Bericht identifizieren.

  • Informationen über immaterielle Vermögenswerte: Nicht nur finanzielles Kapital, sondern auch Sozial-, Human- und intellektuelles Kapital sollen berücksichtigt werden.


Weitere Verordnungen: Offenlegung von Informationen über nachhaltige Finanzen (SFDR) und der EU-Taxonomieverordnung

Was sind die nächsten Schritte? 

Die CSRD ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Alle EU-Mitgliedsstaaten mussten die neuen Standards innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umsetzen. Das sind die nächsten Schritte:

  1. 2025: ”Wave‑1”‑Unternehmen erstellen 2025 erstmals einen CSRD‑konformen Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024. Durch die Quick‑Fix‑Verordnung müssen sie für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 inhaltlich keine darüber hinausgehenden Angaben machen, sodass der größte Mehraufwand mit dem Erstbericht für 2024 verbunden ist.

  2. Ab Geschäftsjahr 2026 (Bericht ab 2027): Die zweite Welle – große Unternehmen, die zwei der drei Größenkriterien (250 Mitarbeitende, 50 Mio. € Umsatz, 25 Mio. € Bilanzsumme) erfüllen – muss mit der Berichterstattung beginnen. 

  3. Ab Geschäftsjahr 2027 (Bericht ab 2028): Börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (dritte Welle) sowie andere kleine und nicht komplexe Finanzinstitute müssen berichten, sofern sie nicht vom Opt-Out bis 2029 Gebrauch machen.

  4. Voraussichtlich ab Geschäftsjahr 2028/2029: Unternehmen aus Drittstaaten, die mehr als 150 Mio. € Nettojahresumsatz in der EU erzielen oder zumindest 40 Mio. € in einem als risikoreich eingestuften Sektor erwirtschaften, sollen berichten. Der konkrete Zeitpunkt hängt von den laufenden Verhandlungen über die Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive ab.

Werden Sanktionen verhängt, wenn Unternehmen gegen die Richtlinie verstoßen?

Es bleibt Aufgabe der Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße gegen die CSRD festzulegen. Auch nach der Reform ist mit erheblichen Geldbußen zu rechnen; die Art der Sanktionen und die Höhe der Geldbußen variieren je nach nationalem Recht. Da in Deutschland die gesetzliche Umsetzung der Vorgaben teilweise noch fehlt, gibt es aktuell noch keine Informationen zu möglichen Strafen.

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1. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse

Zur Überprüfung der doppelten Wesentlichkeit müssen alle Interessengruppen und Ebenen der Wertschöpfungskette bewertet werden. Dabei werden sowohl die kurz-, als auch die mittel- und langfristigen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit berücksichtigt. Eine anspruchsvolle und zeitaufwändige Maßnahme.

2. Umfassendes Verständnis der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)

Unternehmen, die von der neuen Richtlinie betroffen sind, müssen sich mit den European Sustainability Reporting Standards vertraut machen.

3. Daten sammeln und auswerten

Betroffene Unternehmen sammeln Daten aus ihren eigenen Betrieben, von Zulieferern und Geschäftspartnern. KMU, die nicht berichtspflichtig sind, können hierfür den vereinfachten VSME-Standard nutzen. 

4. Risikomanagement auf die Nachhaltigkeitsstrategie abstimmen

Organisationen, die sich früh mit den Risikofaktoren rund um Nachhaltigkeit befassen, können ihre Maßnahmen besser auf ihren Geschäftswert, ihre Zukunftsfähigkeit und Risikominderung abstimmen.

5. Berichterstattung integrieren

Um sicherzustellen, dass der Bericht effektiv und transparent ist, wird dringend empfohlen, die Leitlinien eines Reporting Frameworks zu befolgen. Die von der CSRD-Richtlinie betroffenen Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass ihre Berichte digital abrufbar sind und durch ein unabhängiges Audit überprüft werden.

6. Frühestmögliche freiwillige Umsetzung

Unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fällt, sollten Sie Nachhaltigkeit so früh wie möglich in Ihre Geschäftsprozesse integrieren. Die rechtlichen Anforderungen werden sich weiterentwickeln; außerdem bringt nachhaltiges Wirtschaften Wettbewerbsvorteile

Was bedeutet die Corporate Sustainability Reporting Directive für Ihr Unternehmen?

Ihr Business fällt unter die neuen Richtlinien? Dann handeln Sie jetzt proaktiv, um die Berichtspflicht fristgerecht umzusetzen. Beginnen Sie zeitnah mit den Vorbereitungen und setzen Sie sich ausführlich mit den globalen Mindeststandards auseinander.

Vattenfall hat sich bereits der Global Reporting Initiative (GRI) als Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Darüber hinaus erstellen wir jedes Jahr einen Bericht zur Unternehmensleistung im Bereich der Nachhaltigkeit und legen in unserem Jahres- und Nachhaltigkeitsbericht unsere klimabezogenen Risiken und Chancen offen (gemäß der Task Force on Climate related Financial Disclosures TCFD). Als Grundlage dienen unter anderem die Prinzipien des UN Global Compact, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

 

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