Dienstwagenbesteuerung

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs als Dienstwagen bietet kleinen und mittelständischen Unternehmen gleich mehrere Vorteile: Mit bis zu 60 % weniger CO2-Emissionen (je nach Stromquelle) senken E-Autos den CO2-Ausstoß und bringen gleichzeitig finanzielle Vorteile durch Steuervergünstigungen. Alle Hintergründe der Dienstwagenbesteuerung mit einem Fokus auf E-Fahrzeuge werden in diesem Artikel beleuchtet. 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Steuerberatung darstellt oder ersetzt. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin. 

Wann gilt ein Auto als Firmenwagen? 

Ein Firmenwagen ist ein Fahrzeug, das ein Unternehmen Mitarbeiter:innen oder der Geschäftsführung zur Verfügung stellt. Die Nutzung des Firmenwagens kann sowohl geschäftlich als auch privat erfolgen, allerdings ist die private Nutzung nicht immer automatisch erlaubt und muss vertraglich festgelegt werden. Das sind die verschiedenen steuerrelevanten Anwendungsbereiche:

Im Arbeitsvertrag festgelegt: In vielen Fällen wird die Nutzung des Firmenwagens im Arbeitsvertrag geregelt. Dort wird festgehalten, ob das Fahrzeug auch privat genutzt werden darf. Die private Nutzung muss als sogenannter geldwerter Vorteil versteuert werden. 

Selbstständige und Freiberufler: Selbstständige, die ein Fahrzeug für geschäftliche Zwecke nutzen, können ebenfalls von steuerlichen Vorteilen profitieren. Die private Nutzung des Fahrzeugs muss jedoch ebenfalls anteilig versteuert werden. 

Geschäftliche Nutzung ohne Privatanteil: In manchen Fällen darf der Firmenwagen ausschließlich für geschäftliche Fahrten genutzt werden, etwa bei Poolfahrzeugen. Hier entfällt die Versteuerung eines geldwerten Vorteils, da keine private Nutzung stattfindet. 

Dienstwagenprivileg: Wird der Firmenwagen zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt, können Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Die private Nutzung wird entweder pauschal oder über ein Fahrtenbuch versteuert – mehr dazu weiter unten in diesem Artikel. 

Arbeitsweg zählt auch zur privaten Nutzung

Fahren die Mitarbeiter:innen mit ihrem Privatauto zum Arbeitsplatz, greift die Pendlerpauschale. Anders verhält es sich, wenn Arbeitnehmende auf einen Dienstwagen, ggf. mit Elektroantrieb zurückgreifen. Da auch der Arbeitsweg als private Fahrt gilt, kommt pro Entfernungskilometer monatlich 0,03 % des Listenpreises hinzu (dafür dürfen die Fahrten zur Arbeit in der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden).

Vorteile von E-Firmenwagen für Arbeitgeber 

Die Anschaffung eines Elektroautos als Firmenwagen bietet nicht nur steuerliche Vorteile, sondern kann auch zur Erfüllung von Nachhaltigkeitszielen beitragen. Unternehmen, die ihre Flotte auf Elektroautos umstellen, profitieren unter anderem von den folgenden Punkten: 

Niedrigere Betriebskosten: Elektroautos sind im Unterhalt günstiger, da sie weniger Wartung und keine teuren fossilen Brennstoffe benötigen. Werden Sie mit 100 % Ökostrom geladen, lohnt sich das doppelt, weil das Unternehmen dann noch weniger CO2-Emissionen verursacht. 

THG-Prämie: Unternehmen können für ihre Elektroflotte die sogenannte Treibhausgasminderungsquote (THG) in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie eine finanzielle Prämie für die Gesamtmenge der eingesparten Treibhausgase erhalten. Die genaue Höhe wird vom Umweltbundesamt basierend auf den eingereichten Anträgen berechnet. 

Bessere Umweltbilanz: Durch den Einsatz von Elektroautos können Firmen ihre CO2-Emissionen im Scope 1 (betriebseigene Emissionen) für Fahrzeuge verringern oder vollständig reduzieren und so ihre Umweltbilanz insgesamt verbessern. 

Unternehmensimage: Unternehmen positionieren sich als umweltfreundlicher Arbeitgeber und als umweltbewusstes, modernes Unternehmen am Markt, was gerade jüngeren Generationen wichtig ist. 

Dienstwagenbesteuerung bei Elektroautos 

Seit dem 30. Juni 2025 gilt die 0,25 %-Regelung für Elektrofahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 €. Die vorherige Grenze von 70.000 € entfällt. Für Arbeitnehmer:innen bedeutet dies eine spürbare steuerliche Entlastung, da der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei privater Nutzung eines Elektroautos lediglich 0,25 % des Listenpreises beträgt, im Vergleich zu 1 % bei Verbrennern. Hybridfahrzeuge mit einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometern oder einem CO₂-Ausstoß von weniger als 50 g/km profitieren von der 0,5 %-Regelung. 

 

Antriebsart Geldwerter Vorteil Bedingungen bis 2024 Bedingungen ab 2025/2026

Elektroauto

0,25 %

Bruttolistenpreis bis 70.000 €

Bruttolistenpreis bis 100.000 €

Hybrid

0,5 %

Mind. 60 km elektrische Reichweite

oder weniger als 50 g CO2/km

Mind. 80 km elektrische Reichweite

oder weniger als 50 g CO2/km

Verbrenner

1 %

Mind. 50 % betriebliche Nutzung

Mind. 50 % betriebliche Nutzung

 

Das Dienstwagenprivileg 

Das Dienstwagenprivileg bezieht sich auf den Vorteil, den Arbeitnehmende durch die private Nutzung eines Firmenwagens erhalten. Die Firma übernimmt dabei Kosten wie Wartung und Reparaturen, was für die Mitarbeitenden eine deutliche Entlastung darstellt. Da dies als zusätzlicher Nutzen betrachtet wird, muss dieser Vorteil wie Einkommen versteuert werden. Sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitende sollten daher sorgfältig abwägen, ob sich die private Nutzung eines Firmenwagens oder eine Gehaltserhöhung besser anbietet.

Wird das Dienstwagenprivileg genutzt, kann die private Nutzung des Fahrzeugs pauschal versteuert werden, meist durch die 1 %-Regelung. Diese besagt, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs monatlich als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt wird. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen gibt es jedoch gesonderte Regelungen, die erhebliche Steuerersparnisse bieten. 

0,25 %-Regelung für E-Autos 

Für reine Elektroautos, deren Bruttolistenpreis unter 100.000 € liegt, gilt die 0,25 %-Regelung. Das bedeutet, dass nur 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen.  

0,5 %-Regelung für Hybridfahrzeuge 

Für Plug-in-Hybride gibt es eine 0,5 %-Regelung, solange das Fahrzeug eine elektrische Reichweite von mindestens 80 km hat oder weniger als 50 g CO2/km ausstößt. 

Abschreibung von Elektroautos 

Derzeit werden Elektroautos nach der normalen Abschreibungsweise für Kfz in der betrieblichen Nutzung abgeschrieben. Laut der AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer eines betrieblichen Kfz sechs Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich also aus dem Bruttolistenpreis des Autos geteilt durch sechs.  

Beispiel: Ein E-Auto hat einen Bruttolistenpreis von 60.000 €. Das Unternehmen kann sechs Jahre lang jedes Jahr 10.000 € von der Steuer absetzen. 

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Für Unternehmen gilt seit dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge. Die 75 %-Abschreibung erlaubt es Unternehmen, im ersten Jahr nach Anschaffung des Elektrofahrzeugs bis zu 75 % der Anschaffungskosten sofort steuerlich abzusetzen. Dies führt zu einer erheblichen Steuerentlastung im Jahr der Anschaffung und trägt dazu bei, die Investition schneller zu amortisieren. Für Unternehmen kann die Anschaffung von E-Dienstwagen im geltenden Förderzeitraum besonders vorteilhaft sein.

Voraussetzungen für die 75 %-Abschreibung 

Fahrzeugtyp: Die Regelung gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionen verursachen, wie reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. 

Betriebliche Nutzung: Das Fahrzeug muss für betriebliche Zwecke angeschafft werden. 

Anschaffungszeitraum: Die Anschaffung muss zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 erfolgen, um von der Sonderabschreibung zu profitieren. 

Details zur Abschreibungsregelung: Die Abschreibung erfolgt degressiv über einen Zeitraum von sechs Jahren. Das bedeutet, dass der Abschreibungssatz in den Folgejahren sukzessive abnimmt. Während im ersten Jahr 75 % der Kosten abgeschrieben werden, verteilt sich der restliche Betrag über die verbleibenden fünf Jahre. 

 

  Sonderabschreibung (degressiv) Normale Abschreibung (linear)
Jahr der Anschaffung 75 % 16,6 %
1. Folgejahr 10 % 16,6 %
2. Folgejahr 5 % 16,6 %
3. Folgejahr 5 % 16,6 %
4. Folgejahr 3 % 16,6 %
5. Folgejahr 2 % 16,6 %

Dienstwagen in der Steuererklärung angeben 

Arbeitnehmer:innen müssen den geldwerten Vorteil eines Dienstwagens in ihrer Steuererklärung angeben. Durch die Entfernungspauschale können jedoch Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden. 

Szenarien für Pauschalen von 0,25 % bis 1 % 

Die Wahl der Pauschalregelung hängt stark von der Nutzung des Fahrzeugs ab: 

0,25 %-Regelung: Ideal, wenn der Bruttolistenpreis des Elektroautos unter 100.000 Euro liegt und das Fahrzeug überwiegend privat genutzt wird. 

0,5 %-Regelung: Empfehlenswert für Plug-in-Hybride, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden. 

1 %-Regelung: Für teurere Fahrzeuge oder bei geringer Privatnutzung. 

Beispiel: Besteuerung eines Elektro-Dienstwagens (0,25 %-Regelung) 

Angenommen, eine Geschäftsführerin erhält einen vollelektrischen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 €. Das Fahrzeug wird sowohl für dienstliche als auch private Fahrten genutzt, und die 0,25 %-Regelung gilt, weil der Listenpreis unter 100.000 € liegt. 

Berechnung des geldwerten Vorteils: 

50.000 € × 0,25 % = 125 € pro Monat 

Dieser Betrag von 125 € wird jeden Monat als geldwerter Vorteil versteuert und auf das zu versteuernde Einkommen der Geschäftsführerin angerechnet: Bei einem Gehalt von 4.000 € brutto im Monat, werden jetzt insgesamt monatlich 4.125 € als steuer- und versicherungspflichtiger Betrag angesehen.  

 

 

Wann ist das Fahrtenbuch die bessere Option? 

Das Fahrtenbuch ist oft dann die bessere Wahl, wenn der Firmenwagen überwiegend geschäftlich genutzt wird. Dadurch lassen sich die tatsächlichen Kosten exakter abrechnen und der geldwerte Vorteil kann geringer ausfallen als bei der Pauschalregelung. Allerdings erfordert das Fahrtenbuch eine genaue Dokumentation aller Fahrten. 

Kilometerpauschale 

Wenn Geschäftsführer:innen oder Arbeitnehmer:innen das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg nutzt, können die Entfernungspauschale bzw. die Kilometerpauschale in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei liegt die Pauschale für Kfz, egal ob E-Auto oder Verbrenner, bei 30 ct/km. Ab dem 21. Kilometer gilt für alle Kfz eine erhöhte Pauschale von 38 ct/km. Für Motorräder oder E-Roller liegt die Pauschale bei 20 ct/km – es gibt keine erhöhte Pauschale für längere Strecken. 

Tipp: Auch für Ihr E-Bike können Sie eine Kilometerpauschale geltend machen, solange dieses schneller als 25km/h fahren kann. Mehr zu E-Bikes als Dienstfahrrädern lesen Sie unserem Artikel

Beispiel: E-Dienstwagenbesteuerung im Vergleich zum Verbrenner inkl. Kilometerpauschale

Angenommen, eine Geschäftsführerin fährt 25 km einfache Strecke von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und arbeitet an 220 Tagen im Jahr.

1. Berechnung der täglichen Pauschale:

20 km × 30 ct = 6,00  pro Tag für die ersten 20 km. 
5 km × 38 ct = 1,90 pro Tag für die restlichen 5 km. 

Pro Tag kann sie also 6,00 + 1,90 = 7,90 als Werbungskosten absetzen. 

2. Für 220 Arbeitstage beträgt die Kilometerpauschale: 

7,90 / Tag × 220 Tage = 1.738 / Jahr 

3. Steuerersparnis bei E-Dienstwagen mit 0,25 % geldwertem Vorteil: 

12 x 125 monatlicher geldwerter Vorteil = 1.500  
abzüglich der Kilometerpauschale von 1.738 = -238   

Das sind 238 , die ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen senken.  

Vergleich zum Verbrenner mit 1 % geldwertem Vorteil 

Im Vergleich dazu hätte sie mit einem Verbrenner-Dienstwagen einen monatlichen geldwerten Vorteil von 500 , also 6.000 im Jahr. Bei demselben Arbeitsweg und entsprechender Kilometerpauschale würden also 4.262 zusätzliches zu versteuerndes Einkommen im Jahr anfallen. 

 

Kilometerpauschale im Verhältnis zu geldwerter Vorteil bei E-Auto, Hybridauto und Verbrennerauto im Vergleich zueinander, eine schematische Darstellung zur Dienstwagenbesteuerung

Wie werden Ladekosten für den Firmenwagen steuerlich behandelt? 

Die Abrechnung der Ladekosten für Firmenwagen kann je nach Ladeort unterschiedlich geregelt werden. Unternehmen haben dabei mehrere Optionen: 

Am Betriebsstandort: Unternehmen können eine Wallbox auf dem Firmengelände installieren und die Ladekosten direkt übernehmen. Ein Vorteil dieser Lösung ist, dass das Unternehmen die Kontrolle über die Ladeinfrastruktur hat und möglicherweise Förderungen für die Installation der Wallbox in Anspruch nehmen kann. 

Zuhause: Wenn der oder die Mitarbeiter:in den Firmenwagen zu Hause lädt, kann das Unternehmen die entstandenen Stromkosten erstatten. Hierfür wird eine genaue Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Stromverbrauchs oder der geltenden Strompreispauschale vereinbart. 

Unterwegs: Für das Laden an öffentlichen Ladestationen können Unternehmen Ladekarten zur Verfügung stellen. Diese Karten ermöglichen es den Mitarbeitenden, bequem an verschiedenen Standorten zu laden, und das Unternehmen kann die Kosten zentral abrechnen. 

Fünf Möglichkeiten zur steuerlichen Abrechnung der Ladekosten 

Wenn ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen zu Hause geladen wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kosten in der Steuererklärung gelten zu machen: 

Erstattung durch den Arbeitgeber auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs oder der Strompreispauschale: 

Die früheren monatlichen Pauschalen (70 € für Elektrofahrzeuge, 35 € für Plug-in-Hybride) gelten ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Die Erstattung erfolgt entweder über den nachgewiesenen Stromverbrauch oder über die jeweils geltende Strompreispauschale. In der Steuererklärung wird die Erstattung in der Anlage N als steuerfreier Ersatz für beruflich veranlasste Kosten eingetragen.  

Präzise Abrechnung des Ladestroms: 

Mit einer Wallbox, die mit RFID-Zugangskarte und einem eichrechtskonformen Stromzähler ausgestattet ist, können die genauen Ladekosten erfasst und vom Arbeitgeber erstattet werden. In der Steuererklärung werden diese Erstattungen ebenfalls in der Anlage N als Erstattung für beruflich veranlasste Kosten eingetragen. 

Übernahme der Kosten durch den Arbeitnehmer: 

Ladekosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, können als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Diese basieren auf dem tatsächlichen Stromverbrauch, den gefahrenen Kilometern und dem Strompreis. Diese Angaben werden in der Anlage N unter Werbungskosten (Zeilen 31-39) eingetragen. 

Bereitstellung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber: 

Stellt der Arbeitgeber eine Wallbox für die Nutzung zu Hause zur Verfügung, bleibt dies steuerfrei, solange die Wallbox im Eigentum des Arbeitgebers bleibt und nicht in das Eigentum des Mitarbeitenden übergeht. 

Übereignung einer Ladevorrichtung: 

Übereignung bedeutet, dass die Wallbox dauerhaft in das Eigentum des Mitarbeitenden übergeht. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert. Diese Pauschalversteuerung wird direkt durch den Arbeitgeber vorgenommen, und der oder die Arbeitnehmer:in muss diesen Vorteil nicht separat in der Steuererklärung angeben. 

 

 

 

Weitere Steuervorteile für Elektroautos 

Elektroautos, die zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 erstmals zugelassen wurden, sind voraussichtlich bis Ende 2030 vollständig von der Kfz-Steuer befreit. Die Verlängerung der Steuerbefreiung bis 2035 ist durch einen Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht worden. Nach Ablauf der Befreiung sollen E-Auto-Besitzer nur 50 % des regulären Steuersatzes zahlen, der auf dem Fahrzeuggewicht basiert. Ein Elektroauto mit 2.500 kg Gesamtgewicht würde beispielsweise 76 pro Jahr kosten, während vergleichbare Verbrenner je nach CO2-Ausstoß deutlich teurer sein können: Mittelklassewagen mit Verbrennungsmotor liegen beispielsweise zwischen 100 und 300 , während ein SUV mit viel Hubraum und Gewicht schon bis zu 600 Kfz-Steuern im Jahr kosten kann. Langfristig lassen sich dadurch im Vergleich dazu mit einem E-Auto über 10 Jahre bis zu 2.000 sparen. 

Fazit: E-Dienstwagen lohnen sich doppelt 

Der Umstieg auf Elektrofahrzeuge als Dienstwagen hilft Unternehmen, ihre CO2-Bilanz erheblich zu verbessern. Der geringere CO2-Ausstoß pro Kilometer und der Verzicht auf fossile Brennstoffe tragen zur Reduktion der direkten Unternehmensemissionen im Scope 1 der Bilanz bei, während die Nutzung von Ökostrom für das Laden der Fahrzeuge Emissionen im Bereich Scope 2 verringert. Auch im letzten Bereich der Bilanz (Scope 3) sinken die Emissionen, wenn die Mitarbeitenden mit E-Autos zum Standort pendeln.

Deshalb unterstützt die Bundesregierung den Umstieg auf E-Autos mit verschiedenen steuerlichen Anreizen: Dazu zählen die vollständige Kfz-Steuerbefreiung die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen werden, sowie ein geringerer geldwerter Vorteil bei der Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Hinzu kommen die Sonderabschreibung von 75 % für Elektrofahrzeuge.

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