Dienstwagenbesteuerung

Die Anschaffung eines E-Dienstwagens bietet Unternehmen finanzielle Vorteile: Neben klassischen Steuervergünstigungen und CO2-Einsparungen profitieren Unternehmen und Mitarbeitende von den ab Januar 2026 geltenden steuerlichen Anpassungen bei Dienstwagen und der Pendlerpauschale.

Dieses Bild zeigt einen Mann der ein Elektroauto lädt und verdeutlicht das Thema Dienstwagenbesteuerung

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Steuerberatung darstellt oder ersetzt. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin. 

Wann gilt ein Auto als Firmenwagen? 

Ein Firmenwagen ist ein Fahrzeug, das ein Unternehmen Mitarbeiter:innen oder der Geschäftsführung zur Verfügung stellt. Die Nutzung des Firmenwagens kann sowohl geschäftlich als auch privat erfolgen, allerdings ist die private Nutzung nicht immer automatisch erlaubt und muss vertraglich festgelegt werden. Das sind die verschiedenen steuerrelevanten Anwendungsbereiche:

Im Arbeitsvertrag festgelegt: In vielen Fällen wird die Nutzung des Firmenwagens im Arbeitsvertrag geregelt. Dort wird festgehalten, ob das Fahrzeug auch privat genutzt werden darf. Die private Nutzung muss als sogenannter geldwerter Vorteil versteuert werden. 

Selbstständige und Freiberufler: Selbstständige, die ein Fahrzeug für geschäftliche Zwecke nutzen, können ebenfalls von steuerlichen Vorteilen profitieren. Die private Nutzung des Fahrzeugs muss jedoch ebenfalls anteilig versteuert werden. 

Geschäftliche Nutzung ohne Privatanteil: In manchen Fällen darf der Firmenwagen ausschließlich für geschäftliche Fahrten genutzt werden, etwa bei Poolfahrzeugen. Hier entfällt die Versteuerung eines geldwerten Vorteils, da keine private Nutzung stattfindet. 

Dienstwagenprivileg: Wird der Firmenwagen zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt, können Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Die private Nutzung wird entweder pauschal oder über ein Fahrtenbuch versteuert – mehr dazu weiter unten in diesem Artikel. 

Arbeitsweg zählt auch zur privaten Nutzung

Fahren die Mitarbeitenden mit ihrem Privatauto zum Arbeitsplatz, greift die Pendlerpauschale. Fahren sie allerdings mit dem Dienstwagen, muss dies von ihnen versteuert werden. Da auch der Arbeitsweg als private Fahrt gilt, kommt pro Entfernungskilometer monatlich 0,03 % des Listenpreises hinzu (dafür dürfen die Fahrten zur Arbeit in der Steuererklärung als Werbungskosten, also mit der Pendlerpauschale, angegeben werden). Dies gilt zusätzlich zu der Pauschale für den geldwerten Vorteil.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält einen Dienstwagen im Wert von 40.000 Euro. Sie fährt jeden Werktag 25 Kilometer zur Arbeit. Der geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg berechnet sich aus dem Listenpreis × 0,03 % × Entfernungskilometer.

In Zahlen: 40 000 € × 0,03 % × 25 km = 300 € pro Monat.

Diese Summe wird auf ihr Einkommen angerechnet und erhöht entsprechend ihre Steuern.

Tipp: Arbeitnehmende, die weniger als 15 Tage pro Monat pendeln, können anstatt der 0,03-%-Regel auch die Einzelbewertung (0,02 % des Listenpreises je tatsächlicher Fahrt) wählen; Dann fällt der geldwerte Vorteil geringer aus.

Vorteile von E-Firmenwagen für Arbeitgeber 

Die Anschaffung eines Elektroautos als Firmenwagen bietet nicht nur steuerliche Vorteile, sondern kann auch zur Erfüllung von Nachhaltigkeitszielen beitragen. Unternehmen, die ihre Flotte auf Elektroautos umstellen, profitieren unter anderem von den folgenden Punkten: 

Niedrigere Betriebskosten: Elektroautos sind im Unterhalt günstiger, da sie weniger Wartung und keine teuren fossilen Brennstoffe benötigen. Werden Sie mit 100 % Ökostrom geladen, lohnt sich das doppelt, weil das Unternehmen dann noch weniger CO2-Emissionen verursacht. 

THG-Prämie: Unternehmen können für ihre Elektroflotte die sogenannte Treibhausgasminderungsquote (THG) in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie eine finanzielle Prämie für die Gesamtmenge der eingesparten Treibhausgase erhalten. Die genaue Höhe wird vom Umweltbundesamt basierend auf den eingereichten Anträgen berechnet. 

Bessere Umweltbilanz: Durch den Einsatz von Elektroautos können Firmen ihre CO2-Emissionen im Scope 1 (betriebseigene Emissionen) für Fahrzeuge verringern oder vollständig reduzieren und so ihre Umweltbilanz insgesamt verbessern. 

Unternehmensimage: Unternehmen positionieren sich als umweltfreundlicher Arbeitgeber und als umweltbewusstes, modernes Unternehmen am Markt, was gerade jüngeren Generationen wichtig ist. 

Dienstwagenbesteuerung bei Elektroautos 

Seit dem 30. Juni 2025 gilt die 0,25 %-Regelung für Elektrofahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro. Die vorherige Grenze von 70.000 Euro entfällt. Für Arbeitnehmer:innen bedeutet dies eine spürbare steuerliche Entlastung, da der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei privater Nutzung eines Elektroautos lediglich 0,25 % des Listenpreises beträgt, im Vergleich zu 1 % bei Verbrennern. Hybridfahrzeuge mit einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometern oder einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 g/km profitieren von der 0,5 %-Regelung. 

 

Antriebsart

Geldwerter Vorteil

Bedingungen bis 2024

Bedingungen ab 2025/2026

Elektroauto

0,25 %

Bruttolistenpreis bis 70.000 €

Bruttolistenpreis bis 100.000 €

Hybrid

0,5 %

Mind. 60 km elektrische Reichweite
oder weniger als 50 g CO2/km

Mind. 80 km elektrische Reichweite
oder weniger als 50 g CO2/km

Verbrenner

1 %

Mind. 50 % betriebliche Nutzung

Mind. 50 % betriebliche Nutzung

Das Dienstwagenprivileg 

Das Dienstwagenprivileg bezieht sich auf den Vorteil, den Arbeitnehmende durch die private Nutzung eines Firmenwagens erhalten. Die Firma übernimmt dabei Kosten wie Wartung und Reparaturen, was für die Mitarbeitenden eine deutliche Entlastung darstellt. Da dies als zusätzlicher Nutzen betrachtet wird, muss dieser Vorteil wie Einkommen versteuert werden. Sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitende sollten daher sorgfältig abwägen, ob sich die private Nutzung eines Firmenwagens oder eine Gehaltserhöhung besser anbietet.

Wird das Dienstwagenprivileg genutzt, kann die private Nutzung des Fahrzeugs pauschal versteuert werden, meist durch die 1 %-Regelung. Diese besagt, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs monatlich als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt wird. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen gibt es jedoch gesonderte Regelungen, die erhebliche Steuerersparnisse bieten. 

0,25 %-Regelung für E-Autos 

Für reine Elektroautos, deren Bruttolistenpreis unter 100.000 Euro liegt, gilt die 0,25 %-Regelung. Das bedeutet, dass nur 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen.  

0,5 %-Regelung für Hybridfahrzeuge 

Für Plug-in-Hybride gibt es eine 0,5 %-Regelung, solange das Fahrzeug eine elektrische Reichweite von mindestens 80 km hat oder weniger als 50 g CO2/km ausstößt. Ansosnten gelten die üblichen 1 % wie für Verbrenner. Diese Regelung gilt noch bis 2030.

Abschreibung von Elektroautos 

Derzeit werden Elektroautos nach der normalen Abschreibungsweise für Kfz in der betrieblichen Nutzung abgeschrieben. Laut der AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer eines betrieblichen Kfz sechs Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich also aus dem Bruttolistenpreis des Autos geteilt durch sechs.  

Beispiel: Ein E-Auto hat einen Bruttolistenpreis von 60.000 Euro. Das Unternehmen kann sechs Jahre lang jedes Jahr 10.000 Euro von der Steuer absetzen. 

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Für Unternehmen gilt seit dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge. Die 75 %-Abschreibung erlaubt es Unternehmen, im ersten Jahr nach Anschaffung des Elektrofahrzeugs bis zu 75 % der Anschaffungskosten sofort steuerlich abzusetzen und in den Jahren danach jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Dies führt zu einer erheblichen Steuerentlastung im Jahr der Anschaffung und trägt dazu bei, die Investition schneller zu amortisieren. Für Unternehmen kann die Anschaffung von E-Dienstwagen im geltenden Förderzeitraum besonders vorteilhaft sein.

Voraussetzungen für die 75 %-Abschreibung 

  • Fahrzeugtyp: Die Regelung gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionen verursachen, wie reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. 

  • Betriebliche Nutzung: Das Fahrzeug muss für betriebliche Zwecke angeschafft werden. 

  • Anschaffungszeitraum: Die Anschaffung muss zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 erfolgen, um von der Sonderabschreibung zu profitieren. 

  • Details zur Abschreibungsregelung: Die Abschreibung erfolgt degressiv über einen Zeitraum von sechs Jahren. Das bedeutet, dass der Abschreibungssatz in den Folgejahren sukzessive abnimmt. Während im ersten Jahr 75 % der Kosten abgeschrieben werden, verteilt sich der restliche Betrag über die verbleibenden fünf Jahre. 

 

 

Sonderabschreibung (degressiv)

Normale Abschreibung (linear)

Jahr der Anschaffung

75 %

16,6 %

1. Folgejahr

10 %

16,6 %

2. Folgejahr

5 %

16,6 %

3. Folgejahr

5 %

16,6 %

4. Folgejahr

3 %

16,6 %

5. Folgejahr

2 %

16,6 %

Dienstwagen in der Steuererklärung angeben 

Arbeitnehmer:innen müssen den geldwerten Vorteil eines Dienstwagens in ihrer Steuererklärung angeben. Durch die Entfernungspauschale können jedoch Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden. 

Szenarien für pauschale VersteuerungVersteuerung von 0,25 % bis 1 % 

Die Wahl der Pauschalregelung hängt stark von der Nutzung des Fahrzeugs ab: 

0,25 %-Regelung: Ideal, wenn der Bruttolistenpreis des Elektroautos unter 100.000 Euro liegt und das Fahrzeug überwiegend privat genutzt wird. 

0,5 %-Regelung: Empfehlenswert für Plug-in-Hybride, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden. 

1 %-Regelung: Für teurere Fahrzeuge oder bei geringer Privatnutzung. 

Beispiel: Besteuerung eines Elektro-Dienstwagens (0,25 %-Regelung) 

Angenommen, eine Geschäftsführerin erhält einen vollelektrischen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Das Fahrzeug wird sowohl für dienstliche als auch private Fahrten genutzt, und die 0,25 %-Regelung gilt, weil der Listenpreis unter 100.000 Euro liegt. 

Berechnung des geldwerten Vorteils: 

50.000 € × 0,25 % = 125 € pro Monat 

Dieser Betrag von 125 Euro wird jeden Monat als geldwerter Vorteil versteuert und auf das zu versteuernde Einkommen der Geschäftsführerin angerechnet: Bei einem Gehalt von 4.000 Euro brutto im Monat, werden jetzt insgesamt monatlich 4.125 Euro als steuer- und versicherungspflichtiger Betrag angesehen.  

 

Wann ist das Fahrtenbuch die bessere Option? 

Das Fahrtenbuch ist oft dann die bessere Wahl, wenn der Firmenwagen überwiegend geschäftlich genutzt wird. Dadurch lassen sich die tatsächlichen Kosten exakter abrechnen und der geldwerte Vorteil kann geringer ausfallen als bei der Pauschalregelung. Allerdings erfordert das Fahrtenbuch eine genaue Dokumentation aller Fahrten. 

Kilometerpauschale 

Wenn Geschäftsführer:innen oder Arbeitnehmer:innen das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg nutzt, können die Entfernungspauschale bzw. die Kilometerpauschale in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Seit 2026 liegt die Pauschale für alle Verkehrsmittel bei 38 ct/km und gilt bereits ab dem ab dem 1. Kilometer. Das vereinfacht die Abrechnung und entlastet auch Pendler mit kurzen Arbeitswegen.

Tipp: Auch für Ihr E-Bike können Sie eine Kilometerpauschale geltend machen. Mehr zu E-Bikes als Dienstfahrrädern lesen Sie unserem Artikel

Beispiel: E-Dienstwagenbesteuerung im Vergleich zum Verbrenner inkl. Kilometerpauschale

Angenommen, eine Geschäftsführerin fährt 25 km einfache Strecke von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und arbeitet an 220 Tagen im Jahr. Ihr Dienstwagen kostet 50.000 Euro.

Berechnung der Pendlerpauschale:

25 km × 38 ct = 9,50 € pro Tag. 
Pro Tag kann sie also 9,50 Euro als Werbungskosten absetzen. 

Für 220 Arbeitstage beträgt die Kilometerpauschale: 

9,50 € / Tag × 220 Tage = 2.090 € / Jahr 

Zusätzlicher geldwerter Vorteil für die Fahrt zur Arbeitsstätte:

50.000 € x 0,03 % = 15 € x 25 km x 12 Monate = 4.500 € geldwerter Vorteil

Geldwerter Vorteil pauschal bei E-Dienstwagen mit 0,25 %: 

50.000 € x 0,25 %= 125 € x 12 Monate = 1.500 € geldwerter Vorteil

Gesamt

Der gesamte zu versteuernde geldwerte Vorteil beträgt also 6.000 Euro, die Pendlerpauschale verringert ihn jedoch um 2.090 Euro. 

Das zu versteuernde Jahreseinkommen erhöht sich also gesamt um 3.910 Euro.  

Vergleich zum Verbrenner mit 1 % geldwertem Vorteil 

Im Vergleich dazu hätte sie mit einem Verbrenner-Dienstwagen einen monatlichen geldwerten Vorteil von 500 Euro zusätzlich zu täglichen Fahrt, also 10.500 Euro im Jahr. Bei demselben Arbeitsweg und entsprechender Kilometerpauschale würden also 8.410 Euro mehr an zu versteuerndem Einkommen im Jahr anfallen. 

 

Wie werden Ladekosten für den Firmenwagen steuerlich behandelt? 

Die Abrechnung der Ladekosten für Firmenwagen kann je nach Ladeort unterschiedlich geregelt werden. Unternehmen haben dabei mehrere Optionen: 

Am Betriebsstandort: Unternehmen können eine Wallbox auf dem Firmengelände installieren und die Ladekosten direkt übernehmen. Ein Vorteil dieser Lösung ist, dass das Unternehmen die Kontrolle über die Ladeinfrastruktur hat und möglicherweise Förderungen für die Installation der Wallbox in Anspruch nehmen kann. 

Zuhause: Wenn der oder die Mitarbeiter:in den Firmenwagen zu Hause lädt, kann das Unternehmen die entstandenen Stromkosten erstatten. Hierfür ist eine genaue Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Stromverbrauchs notwendig. Dies ist zum Beispiel mit geeichten Wallboxen, internen Zählern im Fahrzeug und speziellen Apps möglich. Die Höhe der Vergütung kann dann entweder eine Pauschale von aktuell 34 ct/kWh sein oder auf den tatsächlichen Stromkosten basieren. 

Unterwegs: Für das Laden an öffentlichen Ladestationen können Unternehmen Ladekarten zur Verfügung stellen. Diese Karten ermöglichen es den Mitarbeitenden, bequem an verschiedenen Standorten zu laden, und das Unternehmen kann die Kosten zentral abrechnen. 

Fünf Möglichkeiten zur steuerlichen Abrechnung der Ladekosten 

Wenn ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen zu Hause geladen wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kosten in der Steuererklärung gelten zu machen: 

Erstattung durch den Arbeitgeber auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs oder der Strompreispauschale: 

Die früheren monatlichen Pauschalen (70 Euro für Elektrofahrzeuge, 35 Euro für Plug-in-Hybride) gelten seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Die Erstattung erfolgt über den nachgewiesenen Stromverbrauch. In der Steuererklärung wird die Erstattung in der Anlage N als steuerfreier Ersatz für beruflich veranlasste Kosten eingetragen.  

Präzise Abrechnung des Ladestroms: 

Mit einer Wallbox, die mit RFID-Zugangskarte und einem eichrechtskonformen Stromzähler ausgestattet ist, können die genauen Ladekosten erfasst und vom Arbeitgeber erstattet werden. In der Steuererklärung werden diese Erstattungen ebenfalls in der Anlage N als Erstattung für beruflich veranlasste Kosten eingetragen. 

Übernahme der Kosten durch den Arbeitnehmer: 

Ladekosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, können als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Diese basieren auf dem tatsächlichen Stromverbrauch, den gefahrenen Kilometern und dem Strompreis. Diese Angaben werden in der Anlage N unter Werbungskosten (Zeilen 31-39) eingetragen. 

Bereitstellung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber: 

Stellt der Arbeitgeber eine Wallbox für die Nutzung zu Hause zur Verfügung, bleibt dies steuerfrei, solange die Wallbox im Eigentum des Arbeitgebers bleibt und nicht in das Eigentum des Mitarbeitenden übergeht. 

Übereignung einer Ladevorrichtung: 

Übereignung bedeutet, dass die Wallbox dauerhaft in das Eigentum des Mitarbeitenden übergeht. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert. Diese Pauschalversteuerung wird direkt durch den Arbeitgeber vorgenommen, und der oder die Arbeitnehmer:in muss diesen Vorteil nicht separat in der Steuererklärung angeben. 

 

Weitere Steuervorteile für Elektroautos 

Elektroautos, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind sind für 10 Jahre vollständig von der Kfz-Steuer befreit, mindestens bis 2035.  Nach Ablauf der Befreiung sollen E-Auto-Besitzer nur 50 % des regulären Steuersatzes zahlen, der auf dem Fahrzeuggewicht basiert. Ein Elektroauto mit 2.500 kg Gesamtgewicht würde beispielsweise 76 Euro pro Jahr kosten, während vergleichbare Verbrenner je nach CO2-Ausstoß deutlich teurer sein können: Mittelklassewagen mit Verbrennungsmotor liegen beispielsweise zwischen 100 und 300 Euro, während ein SUV mit viel Hubraum und Gewicht schon bis zu 600 Euro  Kfz-Steuern im Jahr kosten kann. Langfristig lassen sich dadurch im Vergleich dazu mit einem E-Auto über 10 Jahre bis zu 2.000 Euro sparen. 

Fazit: E-Dienstwagen bleiben auch 2026 attraktiv

E-Dienstwagen bleiben mit den Änderungen ab Januar 2026 wirtschaftlich sinnvoll. Die angepasste Entfernungspauschale und die begünstigte Dienstwagenbesteuerung machen Elektrofahrzeuge steuerlich attraktiver als Verbrenner. Unternehmen profitieren zudem von der Kfz-Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31.12.2030, attraktiven Abschreibungsmöglichkeiten und klaren Regeln bei der Abrechnung von Ladestrom. Insgesamt ermöglichen die neuen Rahmenbedingungen planbare Kosten und nachhaltige steuerliche Vorteile für Unternehmen und Mitarbeitende.

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