Für Kund:innen mit einem Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh pro Jahr
Nach dem EWPBG wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 % Ihres Verbrauchs*. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen ebenfalls im EWPBG festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer), wenn Ihr aktueller vertraglicher Arbeitspreis höher ist. Für den darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlen Sie Ihren vertraglich geregelten Arbeitspreis. Ist Ihr Gasverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Unabhängig von der Preisbremse kann sich auch ein Preisvergleich lohnen.
* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wird das Entlastungskontingent auf der Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bildet der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis.
Abschlagsanpassung
Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer in Summe höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde, gilt der Referenzpreis nach EWPBG und Sie erhalten als Differenz zwischen Ihrem Arbeitspreis und dem Referenzpreis einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Ab März 2023 zahlen Sie die angepassten Abschläge.
Besonderheit: Die Entlastung für Stromlieferungen im Januar und Februar 2023 wird in Ihrem Märzabschlag berücksichtigt.
Sie müssen sich um nichts kümmern. Die Abschlagsreduzierung übernehmen wir und informieren Sie rechtzeitig darüber.
Liegt Ihr Arbeitspreis einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer in Summe unter 12 Cent pro Kilowattstunde ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr günstiger Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.
Für Kund:innen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie Krankenhäuser
Für Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die Gaspreisbremse bereits ab Januar 2023. Das Entlastungskontingent beträgt 70 % Ihres Verbrauchs* und der Referenzpreis 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen Sie Ihren aktuellen vertraglichen Arbeitspreis. Ist der Gasverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert. Unabhängig von der Preisbremse kann sich auch ein Preisvergleich lohnen.
* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wird das Entlastungskontingent auf der Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung bildet der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis.
Fragen und Antworten zur Strom-/Gaspreisbremse
Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!
Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Näheres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK.*
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten
die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 mit.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kund:innen nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.
*Die Selbsterklärung finden Sie unter diesem Link.
Wie berechnet sich der endgültige Entlastungsbetrag?
Die Höhe errechnet sich je nach Zuordnung (SLP oder RLM) anhand der folgenden Vorgehensweise:
So bekommen Sie die Soforthilfe Dezember
Haben Sie uns schon ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt? Dann müssen Sie nichts tun. Wir werden den Dezember-Abschlag nicht abbuchen.
Wenn Sie überweisen, zahlen Sie bitte den Dezember-Abschlag nicht. Machen Sie es sich für die Zukunft einfacher und erteilen Sie uns ein Lastschriftmandat. Dieses Mandat können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag
Zu den neuen Gas-Umlagen

Übrigens: Stromsparen lohnt sich immer
Beim Energiesparen sparen Sie nicht nur Kosten, sondern schonen auch die Umwelt.