Entlastungen zum Gaspreis

Für Kund:innen mit einem Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh pro Jahr

Nach dem EWPBG wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 % Ihres Verbrauchs*. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen ebenfalls im EWPBG festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer), wenn Ihr aktueller vertraglicher Arbeitspreis höher ist. Für den darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlen Sie Ihren vertraglich geregelten Arbeitspreis. Ist Ihr Gasverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Unabhängig von der Preisbremse kann sich auch ein Preisvergleich lohnen.

* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wird das Entlastungskontingent auf der Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bildet der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis. 

Abschlagsanpassung

Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer in Summe höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde, gilt der Referenzpreis nach EWPBG und Sie erhalten als Differenz zwischen Ihrem Arbeitspreis und dem Referenzpreis einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Ab März 2023 zahlen Sie die angepassten Abschläge.
Besonderheit: Die Entlastung für Stromlieferungen im Januar und Februar 2023 wird in Ihrem Märzabschlag berücksichtigt.

Sie müssen sich um nichts kümmern. Die Abschlagsreduzierung übernehmen wir und informieren Sie rechtzeitig darüber. 
Liegt Ihr Arbeitspreis einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer in Summe unter 12 Cent pro Kilowattstunde ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr günstiger Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert. 

Für Kund:innen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie Krankenhäuser

Für Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die Gaspreisbremse bereits ab Januar 2023. Das Entlastungskontingent beträgt 70 % Ihres Verbrauchs* und der Referenzpreis 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen Sie Ihren aktuellen vertraglichen Arbeitspreis. Ist der Gasverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert. Unabhängig von der Preisbremse kann sich auch ein Preisvergleich lohnen.

* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wird das Entlastungskontingent auf der Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung bildet der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis. 

Fragen und Antworten zur Strom-/Gaspreisbremse

Ab wann verringern sich meine Abschläge?
Muss ich zum 1. März 2023 meinen Zählerstand angeben?
Welcher Verbrauch bildet die Grundlage für das Entlastungskontingent?
Was ist, wenn mein tatsächlicher Verbrauch höher oder niedriger ist als die Jahresverbrauchsprognose?
Wie kann ich meine Abschläge anpassen?

Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Näheres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK.*

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten
die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 mit.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kund:innen nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.

*Die Selbsterklärung finden Sie unter diesem Link.

Wie berechnet sich der endgültige Entlastungs­betrag?

Die Höhe errechnet sich je nach Zuordnung (SLP oder RLM) anhand der folgenden Vorgehensweise:

So bekommen Sie die Soforthilfe Dezember

Haben Sie uns schon ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt? Dann müssen Sie nichts tun. Wir werden den Dezember-Abschlag nicht abbuchen.

Wenn Sie überweisen, zahlen Sie bitte den Dezember-Abschlag nicht. Machen Sie es sich für die Zukunft einfacher und erteilen Sie uns ein Lastschriftmandat. Dieses Mandat können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag

Was muss ich tun, um die vorläufige Entlastung zu erhalten?
Ich wechsele nach dem 1. Dezember meinen Lieferanten, bekomme im Dezember schon meine Schlussrechnung von Vattenfall und habe daher im Dezember auch keinen Abschlag mehr zu zahlen. Erhalte auch ich den Entlastungsbetrag?
Ich habe Ihnen bisher kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt und überweise meine Abschläge. Soll ich den Abschlag für Dezember 2022 überweisen?
Ich habe Ihnen den Dezember-Abschlag schon überwiesen. Überweisen Sie mir das Geld gleich zurück?
Ich bin ab Dezember bei Vattenfall. Erhalte ich den Entlastungsbetrag von meinem Vorlieferanten oder von Vattenfall?
Ist der endgültige Entlastungsbetrag immer genauso hoch wie der Dezember-Abschlag (die vorläufige Entlastung)?
Ich bin RLM Kund:in und mein Verbrauch ist größer als 1,5 Mio kWh. Kann ich trotzdem von der Soforthilfe profitieren?
Wird die Umsatzsteuer gesenkt?
Gibt Vattenfall eine Umsatzsteuersenkung weiter?
Gibt es einen Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?
Wird die Umsatzsteuer auch bei Strom gesenkt?
Was sollte ich tun, wenn die Umsatzsteuer gesenkt wird? Muss ich meinen Zählerstand mitteilen?

Zu den neuen Gas-Umlagen

Verzichtet Vattenfall nun auf die Gasbeschaffungsumlage?
Welche der neu angekündigten Gasumlagen fallen nun weg? Muss ich nun keine Gasbeschaffungsumlage, keine Speicherumlage und keine Bilanzierungsumlage zahlen? 
Die Bundesregierung hat doch gesagt, die Umlage fällt weg, warum soll ich dann weiterhin die Speicherumlage bezahlen?  
Passen Sie meinen Preis an und werde ich von Ihnen schriftlich informiert? 
Ich habe meinen Abschlag aufgrund der Preisanpassung erhöht. Zahle ich jetzt zu viel und wenn ja, was passiert dann? 
Muss nicht eine Rückerstattung der Umlage erfolgen?
Was ist die Gasbeschaffungsumlage?
Was ist die Speicherumlage?
In welchem Zeitraum wird die Speicherumlage erhoben und wann ist eine Anpassung möglich?
Welche Füllstandsvorgaben sind vorgesehen?
Ich habe eine Preisgarantie. Das Düsseldorfer Landgericht hat kürzlich entschieden, dass Energieversorger auch beim aktuellen Marktgeschehen an Preisgarantien gebunden sind. Darf Vattenfall meinen Preis dann überhaupt durch Weitergabe von Umlagen anpassen?

Übrigens: Stromsparen lohnt sich immer

Beim Energiesparen sparen Sie nicht nur Kosten, sondern schonen auch die Umwelt.

Weitere Informationen rund um den Energiemarkt

Zusammensetzung des Strompreises 2022

Der Strompreis erklärt
Frau steht in Küche am Gasherd mit Espressokocher

Gründe für steigende Energiepreise

Gründe für Energiekosten

Versorgungssicherheit in Deutschland

Zur Versorgungssicherheit

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Siegel Ecovadis Platinum 2023
Stand 30.1.2023