Wichtige Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes

Die Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) legt neue Vorgaben für den Rollout intelligenter Messsysteme und für die Steuerbarkeit dezentraler Anlagen fest. Sie ist zum Jahresbeginn 2025 in Kraft getreten. Unternehmen sollten ihre Abläufe im Messstellenbetrieb, in der Datenverarbeitung und in der IT-Sicherheit entsprechend anpassen. Wir informieren Sie über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen, technischen Einbaupflichten und möglichen Auswirkungen für Ihr Unternehmen.

Messstellenbetriebsgesetz

Update vom Dezember 2025

Messstellenbetriebsgesetz 2025: Was sich geändert hat

Änderung

Kurz erklärt

Smart-Meter-Pflicht

Ab 2025 verpflichtend für Zählpunkte mit 6.000–100.000 kWh Jahresverbrauch. Unternehmen sollten prüfen, welche Standorte betroffen sind und ihre Messkonzepte entsprechend anpassen.

Pflicht zur Steuerungseinrichtung

Gilt für Zählpunkte mit § 14a-EnWG-Vereinbarung sowie für Anlagen über 7 kW. Unternehmen mit Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge oder anderen steuerbaren Anlagen müssen eine Steuerungseinrichtung integrieren und die netzdienliche Steuerung organisatorisch abbilden.

Vorzeitige Ausstattung

Seit 2025 kann ein iMSys auf Wunsch vorzeitig eingebaut werden. Unternehmen können Messstellen frühzeitig digitalisieren. Ein Bedarf besteht bei gezieltem Energiemonitoring.

Neue Preisobergrenzen

Maximaler Anteil des Anschlussnutzers: 40–140 €/Jahr für 6.000–100.000 kWh. Bei höheren Verbräuchen gilt ein angemessenes Entgelt. Unternehmen müssen die angepassten Entgelte standortbezogen prüfen.

Aufteilung der Entgelte

Kosten werden zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber geteilt. Unternehmen tragen nur einen Teil der Kosten und müssen Auswirkungen je Standort bewerten.

Höchstentgelte im Bündelangebot

Staatlich festgelegte Preisobergrenzen für den wettbewerblichen Messstellenbetrieb im Bündelangebot (§ 6 MsbG). Unternehmen profitieren von klaren Kostengrenzen und höherer Planungssicherheit.

Haltefrist nach Einbau eines iMSys

Nach Installation eines intelligenten Messsystems gilt eine zweijährige Haltefrist für den Messstellenbetreiberwechsel (§ 5 MsbG). In dieser Zeit kann der Betreiber nicht gewechselt werden – wichtig für Vertrags- und Budgetplanung.

Mehr über die Preise bei Smart Meters im Artikel zur Smart Meter Pflicht.

Gesetzlicher Hintergrund

Die Energieversorgung in Deutschland benötigt eine moderne, digitale Infrastruktur. Grundlage hierfür sind das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Die im November 2025 beschlossene Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthält keine zusätzlichen Regelungen zum Smart-Meter-Rollout. Weitere Anpassungen, insbesondere zur technischen Interoperabilität und Standardisierung, sind für 2026 vorgesehen.

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Dieses Gesetz bildet seit 2016 den verbindlichen Rahmen für den Rollout digitaler Mess- und Steuerungstechnik. Es definiert technische Standards, Rollen und zeitliche Vorgaben für Smart Meter und Smart-Grid-Funktionen. Ziel ist ein sicheres, standardisiertes Kommunikationsnetz, das Erzeugung, Verbrauch und Netzzustände übermitteln kann.

Was regelt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)?

Das Messstellenbetriebsgesetz definiert unter anderem den grundzuständigen Messstellenbetreiber, der automatisch für Einbau und Betrieb zuständig ist, sofern kein wettbewerblicher Betreiber gewählt wird. Dieser gewährleistet den Einbau und den laufenden Betrieb digitaler Zähler. Das MsbG wird fortlaufend an die Anforderungen des Energiemarktes und an das Energiewirtschaftsrecht angepasst. Eine zentrale Anpassung erfolgte 2025: Die MsbG-Novelle legt fest, welche Verbrauchergruppen ein iMSys verpflichtend erhalten, wie Preisobergrenzen ausgestaltet sind und wie Steuerungsprozesse nach § 14a EnWG integriert werden. Die MsbG-Novelle 2025 präzisiert technische Standards, Preisobergrenzen, Pflichteinbauquoten und Fristen für den Smart-Meter-Rollout. Ergänzend wurden im Sommer 2025 Vorgaben zu Höchstentgelten im Bündelangebot und zur zweijährigen Haltefrist festgelegt.

Pflicht zum Einbau intelligenter Stromzähler

2025 begann der verpflichtende Rollout für Zählpunkte mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 kWh. Die Umstellung auf intelligente Messsysteme erfolgt schrittweise und soll bis 2032 abgeschlossen sein. An Zählpunkten mit einem Verbrauch unter 6.000 kWh wird in der Regel eine moderne Messeinrichtung eingebaut. Auf Wunsch ist eine vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem möglich. Die detaillierten Vorgaben finden Sie im Artikel zur Smart-Meter-Pflicht.

Moderne Messeinrichtung, intelligentes Messsystem – was ist der Unterschied? 

Moderne Messeinrichtung (moME)

Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler ohne Kommunikationseinheit. Sie zeigt den Verbrauch über ein Display an und speichert die Messwerte lokal. Die moME ist nicht mit einer Kommunikationseinheit verbunden, sodass die Messwerte nur vor Ort ausgelesen werden können. Die Zählerstände werden tagesgenau rollierend über 24 Monate gespeichert.

Intelligentes Messsystem (iMSys)

Intelligente Messsysteme (iMSyS) bestehen aus einer modernen Messeinrichtung (dem digitalen Zähler) und einer Kommunikationseinheit, dem sogenannten Smart Meter Gateway. Damit sind die iMSyS in der Lage, wichtige Netz- und Verbrauchswerte zu erfassen und an Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Stromlieferanten zu übermitteln. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung. Das System unterstützt Steuerungsprozesse nach § 14a EnWG und ermöglicht eine Fernauslesung.

Welche Kosten entstehen durch die neuen Stromzähler?

Für moderne Messeinrichtungen gilt eine gesetzliche Preisobergrenze von 25 € pro Jahr. Für intelligente Messsysteme gelten gestaffelte Entgeltgrenzen, die sich nach Jahresverbrauch oder Anlagenleistung richten. Die Preisobergrenzen werden im MsbG festgelegt und durch die Messstellenbetreiber veröffentlicht. Zusätzlich können Kosten für ergänzende Dienstleistungen entstehen.

Preisobergrenzen (POG) für Intelligente Messsysteme (iMSys)

Verbraucher (Jahresverbrauch in kWh)

Erzeuger/Anlagen (Installierte Leistung in kW)

Anteil des Anschlussnutzers

> 6.000 bis 10.000

40 €

> 10.000 bis 20.000

50 €

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

≤ 15 kW

50 €

> 20.000 bis 50.000

> 15 bis 25

110 €

> 50.000 bis 100.000

> 25 bis 100

140 €

Hinweis: Die festgelegten Preisobergrenzen gelten als Höchstwerte. Tatsächliche Kosten hängen vom zuständigen Messstellenbetreiber ab und können abweichend sein.

Welche Folgen hat das für Unternehmen?

Unternehmen sollten zunächst prüfen, welche Standorte den gesetzlichen Einbauanforderungen unterliegen. Im Messstellenbetrieb gehören dazu die Abstimmung der Einbauzeitpunkte, die Dokumentation der Zählpunkte und die Prüfung der jeweils geltenden Preisobergrenzen. Im Datenmanagement betrifft dies die Verarbeitung der neuen Messwerte, die Zuordnung zu Kostenstellen und die Integration in bestehende Energiemonitoringsysteme. In der IT-Sicherheit ist zu bewerten, wie die Kommunikationsverbindungen des Smart Meter Gateways abgesichert werden und wie interne Zugriffs- und Rollenmodelle angepasst werden müssen.

Betroffen sind zum Beispiel produzierende Unternehmen mit mehreren Standorten und hohem Stromverbrauch, etwa ein metallverarbeitender mittelständischer Betrieb mit über 100 Abnahmestellen. Hier müssen die Zählpunkte einzeln digitalisiert, die Messwerte in das Energiemonitoring übernommen und die IT-Schnittstellen an das Smart-Meter-Gateway angepasst werden. 

Ein zusätzlicher Bedarf entsteht, wenn eine vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist. Unternehmen müssen zudem berücksichtigen, dass nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber eine zweijährige Haltefrist gilt und ein Wechsel des Messstellenbetreibers in diesem Zeitraum nicht möglich ist. 

Fazit: Messstellenbetriebsgesetz ermöglicht die Digitalisierung der Energieversorgung 

Die gesetzlichen Vorgaben zum Messstellenbetrieb führen zu einer verbindlichen Digitalisierung des Messwesens. Unternehmen erhalten detailliertere Verbrauchsdaten und zusätzliche Funktionen zur Steuerbarkeit von Anlagen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Prozessqualität, IT-Sicherheit und Kostenkontrolle. Eine systematische Bewertung der eigenen Zählpunkte erleichtert Planung, Budgetierung und Terminkoordination.

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